Urteil des Bundesgerichtshofs

Auch kleine Beigaben in der Apotheke sind ein Tabu

Veröffentlicht: 07.06.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 13.06.2019
Apotheker nimmt Medikamente aus Regal

Das Heilmittelwerbegesetz verbietet das Anbieten, Ankündigen oder Gewähren von Zuwendungen in Apotheken. Ausnahmen bestehen bei kleinen Werbegeschenken, wie die kostenlose Mitgabe einer Zeitschrift oder aber die Gabe von handelsüblichem Zubehör zur Ware. Sinn und Zweck der Regelung ist der Schutz der Patienten: Dieser soll sich nicht wegen möglicher Geschenke für eine Apotheke oder ein Medikament entscheiden, sondern weil es wirklich benötigt wird. Ein anderer Grund ist, dass die Apotheken keinem harten Wettbewerb untereinander ausgesetzt sein sollen, da die flächendeckende Versorgung mit Medikamenten ein sehr wichtiges Gut ist.

Der Bundesgerichtshof hat nun in einem Urteil bewiesen, dass das Heilmittelwerbegesetz nicht einmal kleinste Zugaben zulässt.

Brötchengutschein als Serviceangebot

Konkret ging es laut der Tagesschau um die Aktionen zweier Apotheken: Die eine Apotheke in Berlin hat ihren Kunden Ein-Euro-Gutscheine geschenkt; eine andere in Darmstadt hat einen Brötchengutschein mit ausgegeben. Darin sieht die Wettbewerbszentrale einen klaren Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz: „Heute ist es ein Brötchen-Gutschein, morgen ist es vielleicht ein Punktesystem oder eine Kundenkarte. Der Kreativität sind ja keine Grenzen gesetzt.“, wird Christian Rohnke, Anwalt der Wettbewerbszentrale, dazu von der Tagesschau zitiert. „Wenn ich eine Apotheke habe und möchte keine Kundenkarte einführen, mein Wettbewerber 500 Meter weiter in der gleichen Straße tut das aber - dann sehe ich mich natürlich auch gezwungen nachzuziehen.“, heißt es weiter.

Der Wettbewerbszentrale geht es bei dem Rechtsstreit also vor allem um das Schaffen fairer Verhältnisse im Wettbewerb der Apotheken. Der Bundesgerichtshof sieht das jedenfalls genauso und gab der Wettbewerbszentrale recht: Getreu dem Heilmittelwerbegesetz dürfen also selbst kleinste Geschenke nicht an Kunden weitergegeben werden, es sei denn, sie fallen unter einer der genannten Ausnahmen. Das solle laut dem BGH „einen ruinösen Wettbewerb zwischen den Apotheken, einen Preiswettbewerb verhindern und eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherstellen.“

Unterm Strich führt das zu folgendem Ergebnis: Die kostenlose Beigabe einer Taschentuchpackung mit dem Logo der Apotheke als Werbegeschenk ist zulässig; die Beigabe irgendeiner Taschentuchpackung aber nicht.

Auswirkung auch auf den Online-Handel

Das Heilmittelwerbegesetz wirkt natürlich auch auf den Online-Handel: So hat der Bundesgerichtshof erst im Januar im Fall der Versandapotheke Apotal entschieden, dass das Werben mit einer Neukundenprämie von 10 Euro ebenfalls gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt.

Diese Regelung wirkt sich allerdings nur auf deutsche Anbieter aus. Ausländische Anbieter dürfen weiterhin Geschenkbeigaben und ähnliche Aktionen anbieten. Laut Ansicht des BGHs sei dies im Moment aber hinzunehmen. Hinzu komme, dass ausländische Anbieter auf dem deutschen Markt ohnehin noch keine großen Rollen innehätten.

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