EuGH zu Amazons Kontaktmöglichkeiten

Online-Händler müssen keine Telefonnummer angeben

Veröffentlicht: 10.07.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 10.07.2019
organgefarbener Telefonhörer

Bereits seit ein paar Jahren streitet sich der Verbraucherzentrale Bundesverband mit Amazon. Grund dafür ist, dass Amazon seinen Kunden zwar einen Chat und einen Rückrufservice zur Verfügung stellt; auf die Angabe einer Telefonnummer wird allerdings verzichtet, beziehungsweise ist eine Telefonnummer nur schwer zu finden. Dies verstößt laut Ansicht der Verbraucherschützer gegen die Verbraucherrechterichtlinie der EU. Um die Frage abschließend zu klären hat sich der Bundesgerichtshof, vor dem gerade verhandelt wird, daher an den Europäischen Gerichtshof gewendet. Dieser hat nun geantwortet (Rechtssache C-649/17).

Ziel ist einfache, effiziente und schnelle Kontaktaufnahme

Unternehmen sind laut Ansicht des EuGH nicht dazu verpflichtet, eine Telefonnummer für die Erreichbarkeit anzugeben, so t3n. So könnte Amazon auch andere Wege der schnellen und effektiven Kommunikation zur Verfügung stellen, wie etwa Chats und Rückrufsysteme. 

Damit schließt sich das Gericht der Meinung des EU-Generalanwalts an. Dieser hatte in seinem Schlussantrag noch zu Bedenken gegeben, dass beim Thema Verbraucherschutz auf immer darauf geachtet werden muss, dass die Unternehmen wettbewerbsfähig bleiben. Dementsprechend seien auch die Verbraucherschutzrichtlinien auszulegen. Zwar ist in dieser Richtlinie auch die Telefonnummer als Kommunikationsmittel genannt; allerdings sei die Auflistung in der Richtlinie lediglich beispielhaft zu verstehen. Vor allem kleine Unternehmen könnten durch die verpflichtende Angabe einer Rufnummer übermäßig belastet werden. Ziel der Richtlinie sei es lediglich, dem Verbraucher eine einfache, effiziente und verhältnismäßig schnelle Möglichkeit der Kontaktaufnahme zur Verfügung zu stellen.

Verbraucherzentrale Bundesverband sieht dennoch Erfolg

Die Verbraucherschützer sehen dennoch einen Erfolg in der Entscheidung des EuGH: „Es ist eine gute Nachricht, dass Unternehmen in jedem Fall sicherstellen müssen, dass sie für Verbraucherinnen und Verbraucher bei Bedarf schnell erreichbar sind. Auch wenn hierfür nicht zwingend eine Telefonnummer anzugeben ist, müssen sich alternative Kontaktmöglichkeiten daran messen lassen, ob sie der Anforderung, schnell und effizient zu sein, standhalten. Denn nur so können Anbieter im Internet das vom EuGH geforderte hohe Verbraucherschutzniveau garantieren“, wird der Rechtsreferent des Bundesverbandes dazu in der hauseigenen Pressemitteilung zitiert.

BGH am Zug

Nun liegt die Akte wieder beim Bundesgerichtshof. Dieser muss nun unter Berücksichtigung der vom Europäischen Gerichtshof gegebenen Antwort entscheiden, ob die Möglichkeiten, die Amazon seinen Kunden zur Verfügung stellt, ausreichend sind, um eine einfache und schnelle Kontaktaufnahme zu gewährleisten.

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