Kurzmeldung

Lohnversteuerung: Trockene Brötchen machen noch kein Frühstück

Veröffentlicht: 30.09.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 30.09.2019
Korb mit Brötchen

Geht es nach den Hobbits aus „Der Herr der Ringe“, ist das Frühstück so wichtig, dass es sogar zwei von ihnen pro Tag gibt. Ganz so weit ging ein Arbeitgeber aus Nordrhein-Westfalen jedoch nicht: Er stellte seinen Mitarbeitern und Gästen täglich einen Korb mit trockenen Brötchen, sowie ein Heißgetränk kostenlos zur Verfügung. 

Was lediglich eine kleine Aufmerksamkeit sein sollte, sah das Finanzamt bei einer Lohnsteueraußenprüfung als problematisch an. Dieses definierte die Brötchen kurzerhand als Mahlzeit und wollte sie als Lohn versteuern. Dagegen klagte der Arbeitgeber. Nach dem Finanzgericht Münster musste nun der Allgemeinen Bäckerzeitung zufolge der Bundesfinanzhof sein höchstrichterliches Urteil (Urteil vom 3.7.2019, Aktenzeichen: VI R 36/17) fällen.

Zum Frühstück gehört Belag

Dieser schloss sich nun der Meinung der vorhergehenden Instanz an: Trockene Brötchen und ein Heißgetränk? Das ist gewiss noch kein Frühstück. Im Allgemeinen gehöre zu einem Frühstück auch Aufstrich und Belag, wie etwa Käse und Marmelade.

Unterm Strich bedeutet das, dass die trockenen Brötchen samt Heißgetränk unter den gewöhnlichen Sachbezug fallen. Somit ist die Freigrenze in Höhe von 44 Euro anwendbar. Die gewährten Vorteile können lohnsteuerlich außen vor gelassen werden.

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