Vertretung durch einen Anwalt

DSGVO: Ab wann läuft die Frist für die Auskunftserteilung?

Veröffentlicht: 10.10.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 05.07.2022
Alte Stoppuhr

Laut Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) steht betroffenen Personen ein Auskunftsanspruch zu. Dabei geht es darum, in Erfahrung zu bringen, welche personenbezogenen Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden. Das Unternehmen hat das Auskunftsersuchen unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zu beantworten. Als maximale Wartezeit legt die DSGVO aber einen Monat fest.

In einem Fall aus Berlin ging es um so ein Auskunftsersuchen. Dieses wurde allerdings nicht von der Person selbst, sondern von einem beauftragten Rechtsanwalt gestellt. Der Anwalt fügte an das Auskunftsschreiben eine Kopie der anwaltlichen Vollmacht an. Das reichte dem Unternehmen aber nicht: Es verlangte die Vollmacht im Original. Dem kam der Anwalt auch nach und verklagte das Unternehmen – zu voreilig, urteilte das Gericht (Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom  29.07.2019, Aktenzeichen: 7 C 185/18).

Überprüfung der Identität erforderlich

Knackpunkt der Entscheidung war die Frage, wann die maximale Frist von einem Monat zu laufen beginnt: Zwischen der Vorlage der Originalvollmacht und der Erteilung der Auskünfte nach Klageerhebung lagen elf Tage. Das Gericht hat festgestellt, dass der Beklagte damit noch mitten in der Frist war und in der Folge dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Für den Beginn der Frist ist nämlich der Zeitpunkt entscheidend, an dem alle Informationen vorliegen, die zweifelsfrei die Identität der um Auskunft bittenden Person belegen.

Nach der DSGVO darf ein Unternehmer nämlich nicht einfach auf jedes Auskunftsersuchen reagieren: Bestehen Zweifel an der Identität der betroffenen Person, kann der Unternehmer weitere Informationen anfordern. Nennt die Person beispielsweise nur ihren Namen, kann das Unternehmen Adresse, Geburtstag und/oder Kundennummer abfragen, um die Person zweifelsfrei einordnen zu können.

Wird ein Anwalt mit der Geltendmachung des Auskunftsanspruches beauftragt, muss sich das Unternehmen vergewissern, dass der Anwalt auch wirklich beauftragt wurde. 

Frist lief bei Klageerhebung noch

Unterm Strich bedeutet das, dass die Frist in dem hier zu entscheidenden Fall erst dann zu laufen begann, als der Anwalt die Originalvollmacht vorgelegt hat. Erst dann wusste das Unternehmen zweifelsfrei, dass der Anwalt auch tatsächlich dazu berechtigt ist, die Auskünfte für seinen Mandanten einzuholen. 

Korrekterweise hätte der Anwalt also 30 Tage warten müssen. Hätte das Unternehmen in dieser Zeit keine Auskunft erteilt, hätte er klagen können.

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