Berufungsgericht öffnet Weg zum BGH

Darf Flixbus Gebühren für Paypal und Sofortüberweisung erheben?

Veröffentlicht: 11.10.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 11.10.2019

Bereits seit dem 13. Januar 2018 gilt das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Service Directive 2, PSD2). Diese Richtlinie untersagt es Händlern, Gebühren für bestimmte Zahlungsdienste gegenüber Verbrauchern zu erheben. Darunter fallen die vier Zahlarten: Sepa-Basislastschriften, Sepa-Firmenlastschriften, Sepa-Überweisungen und Zahlungskarten. Umstritten ist allerdings, ob dies auch für die Dienste Paypal und Sofortüberweisung gilt. Diese Frage soll nun der Bundesgerichtshof klären.

Klage gegen Flixbus

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen Flixbus: Der Mobilitätsanbieter berechnete seinen Endkunden Gebühren, wenn diese als Zahlart Paypal oder Sofortüberweisung auswählen. Die Wettbewerbszentrale sah hierin einen Verstoß gegen die PSD2 und klagte. Das Landgericht München (Aktenzeichen: 17 HK O 7439/18) gab der Klage im letzten Jahr statt: Die Richter stellten fest, dass es auch unzulässig ist, Gebühren auf Paypal und Sofortüberweisung zu erheben (wir berichteten).

Berufungsgericht entscheidet anders

Anderer Ansicht ist Heise zu folge das Oberlandesgericht München: Dieses hat im Berufungsverfahren entschieden, dass es grundsätzlich möglich sei, Gebühren auf diese beiden Zahlarten zu erheben. Nach Einschätzung des Gerichts fällt keiner der beiden Dienste unter die vier genannten Zahlarten. „Paypal transferiert lediglich E-Geld”, wird ein Richter zitiert. Es fände weder eine direkte Sepa-Überweisung, noch eine Sepa-Lastschrift vom Endkunden zum Verkäufer statt. Stattdessen werde ein drittes Unternehmen dazwischen geschalten. 

Auf Bitten der Wettbewerbszentrale hat das OLG aber den Weg zum BGH offen gelassen, um eine höchstrichterliche Klärung des Streites zu ermöglichen. Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen. 

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