Erzeugergemeinschaft klagte

Herkunftsbezeichnungen dürfen als Kollektivmarken geschützt werden

Veröffentlicht: 21.11.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 21.11.2019

Herkunftsbezeichnungen sind prinzipiell nur in einem sehr engen Rahmen als Marke eintragungsfähig. Grundsätzlich dürfen Individualmarken keine geografische Angabe tragen. Damit soll eine Monopolisierung verhindert werden. Dagegen sind Herkunftsbezeichnungen in Kollektivmarken durchaus möglich. Inhaber einer solchen Kollektivmarke kann nur ein rechtsfähiger Verband sein (§ 98 Markengesetz). 

Bäuerliche Erzeugergemeinschaft

Eine bäuerliche Erzeugergemeinschaft mit rund 1450 Betrieben nutzte laut dem Presseportal Inar genau diese Ausnahme. Für ihre Erzeugnisse von Schwein und Rind ließen sie sich die Ortsbezeichnung im Markennamen schützen. Die Nutzung der so entstandenen Kollektivmarke ist nur möglich, sofern die Betriebe besondere Kriterien bei Aufzucht, Fütterung und Haltung der Tiere einhalten.

Es ist daher kaum verwunderlich, dass sich die Erzeugergemeinschaft daran störte, dass ein fleischverarbeitendes Unternehmen aus der Region seine Fleischprodukte unter dem gleichen Namen anbot.

Unlautere Ausnutzung des guten Rufes

Grundsätzlich muss die Nutzung einer in einer Marke geschützten Herkunftsbezeichnung nicht direkt rechtswidrig sein: Auch durch die Eintragung einer Kollektivmarke lässt sich die Herkunftsbezeichnung nicht komplett für die Benutzung durch andere Unternehmen sperren. Allerdings kann eine rechtswidrige Verwendung der Kollektivmarke dann vorliegen, wenn der gute Ruf der Marke in unlauterer Art und Weise ausgenutzt wird.

Eine solche Rufausbeutung stellte das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 25.07.2019, Aktenzeichen: 2 U 73/18) im Falle des fleischverarbeitenden Unternehmens fest. Zur Begründung monierte das Gericht, dass das beklagte Unternehmen nicht nur die selbe Herkunftsbezeichnung benutzte, sondern die komplette Bezeichnung der Kollektivmarke. Dabei machte es aber nicht deutlich, dass es gar nicht zu der Erzeugergemeinschaft gehörte. Damit bestehe die Gefahr der Irreführung: Verbraucher könnten fälschlicherweise annehmen, dass das Unternehmen zu der Erzeugergemeinschaft gehöre. Unterm Strich werde so der gute Ruf der Kollektivmarke in unlauterer Art und Weise ausgenutzt.

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