Werbung mit fremden Marken

BGH winkt Amazons Google Ads durch

Veröffentlicht: 27.11.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 27.11.2020
Google

Google Ads kennt wohl jeder und dazugehörige Rechtsprechung gibt es jede Menge. Fremde Marken als Keywords sind erlaubt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Ganz sicher ist man damit jedoch trotzdem nicht, wie zahlreiche Urteile belegen. Ähnlich heikel kann es werden, wenn die fremde Marke als Keyword für die interne Suche verwendet wird oder die Google Ads auch auf Produkte anderer Marken verlinken (so geschehen im Ortlieb-Fall). 

Vorwerk Ads ohne Vorwerk-Angebote

Nun musste der BGH eine weitere Detailfrage entscheiden. Es ging erneut um Google Ads, die von Amazon geschaltet wurden. Tatsächlich gelangte der potenzielle Kunde nach dem Klick auf die Werbeanzeige auf Angebote von gebrauchten Vorwerk-Originalprodukten sowie auf Produkte anderer Hersteller (Zubehör). Neuwaren der Marke Vorwerk werden jedoch ausschließlich über ein eigenes, exklusives Vertriebssystem angeboten und sind damit auf der Plattform Amazon oder in anderen Online-Shops in Form eines Direktvertriebs nicht zu finden.

Das Problem an den Anzeigen war also, dass Verkäufer dieser Artikel nicht Vorwerk selbst war, sondern Amazon oder Marketplace-Händler. Deshalb klagte Vorwerk gegen Amazon, weil sie darin eine Markenrechtsverletzung sahen. Grund: Die angesprochenen Kunden würden unzulässig angelockt und getäuscht, dass Vorwerk selbst über die Ads werbe oder seine Produkte auf Amazon anbiete, was nicht der Fall sei. 

Amazon wie ein nicht-virtueller Wochenmarkt

Der BGH hat jedoch in einem jetzt veröffentlichten Urteil keine Bedenken (Urteil vom 15. Oktober 2020, Aktenzeichen: I ZR 210/18). Eine solche Google Ad zu Angeboten von Vorwerk-Produkten unter Nennung der Marke Vorwerk sowie deren Untermarken (z. B. „Kobold“) verletze gerade keine Markenrechte. Amazon sei mit einem nicht-virtuellen Wochenmarkt vergleichbar, der gerade von seiner bunten Händlerschaft lebe. Eine relevante Täuschung des Kunden? Fehlanzeige. Es liege zwar ein Irrtum vor, der jedoch den Kunden nicht maßgeblich in seiner Kaufentscheidung beeinflusse. 

Amazon darf also die Marke Vorwerk in den Ads nennen, ohne dass Produkte der Marke Vorwerk im Eigenvertrieb bei Amazon erhältlich seien. Voraussetzung ist nur, dass überhaupt Produkt der Marke Vorwerk (egal von welchem Verkäufer) dort erhältlich seien und nach Klick auf die Anzeige angezeigt werden. Dabei sollte in jedem Fall darauf verzichtet werden, andere Marken „unterzumischen”, denn das ist genau der Unterschied zum Ortlieb-Fall. 

Voraussetzung: Kein Vermischen mit anderen Marken

Die Anzeigen im Ortlieb-Fall spuckten nach Klick auf die Werbeanzeige auch andere Suchergebnisse von anderen Marken aus. Die Ad habe aber suggeriert, dass nur Angebote zu Fahrradtaschen dieses Originalherstellers verlinkt wären, so der BGH. Nur wenn man eine ausreichende Kennzeichnung eingefügt hätte, dass auch Konkurrenzprodukte gezeigt würden, sei kein Markenrecht verletzt. Denkbar wäre beispielsweise ein Hinweis „Ergebnisse für Ihre Suche nach XY: 5 Treffer [...] Weitere Angebote anderer Hersteller/für Produktkategorie XY: 86 Treffer”.

Damit hat der BGH die Richtung vorgegeben. Das Verfahren geht nun wieder retour zum Berufungsgericht, was sich den Fall noch einmal genauer ansehen muss und dann entscheiden wird. Insbesondere muss nun geklärt werden, ob die Produkte der Drittanbieter richtig beworben wurden, wie es das Markenrecht erfordert. Wenn ja, wird Vorwerk den Fall wohl verlieren.

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