Erfolgreich geklagt

Burda verhindert Pakt zwischen Spahn und Google (Update: Google nimmt Berufung zurück)

Veröffentlicht: 17.03.2021 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 01.07.2022
Google Suchergebnisse

Der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger bezeichnete den Vertrag zwischen Google und Bundesgesundheitsminister Jens Spahn als „albtraumhaften Pakt zwischen privatem Monopol und Staatsmedium“. Grund für diese Beurteilung lieferte das Portal „gesund.bund.de“, welches Spahn im Kampf gegen Fehlinformationen in der Coronakrise ins Leben gerufen hatte. Damit Bürger beim Googlen von Krankheiten und Symptomen auch direkt auf das Portal kommen, hatte Google einen prominenten Wissenskasten rechts neben den Suchergebnissen geschaltet.

Dagegen wandte sich unter anderem der Burda-Verlag, der die Seite Netdoktor betreibt. Der Verlag klagte zugleich gegen Google und die Bundesregierung. Gestern nun entschied das Landgericht München I (Aktenzeichen: 37 O 15721/20 und 37 O 17520/20) über die Fälle. 

Schaffung einer exklusiven Werbefläche

Das Gericht stellte fest, dass der Pakt zwischen Google und der Bundesregierung gegen das Kartellrecht verstößt. Dies wurde vor allem an der Schaffung einer eigenen prominenten Werbefläche für das Portal „gesund.bund.de“ festgemacht. Diese hervorgehobene Position „0“ stehe privaten Anbietern nicht zur Verfügung. Entsprechend greife sowohl Google als auch der Bund durch den Pakt in den Wettbewerb ein und beeinflusse diesen in unzulässiger Art und Weise.

Die prominente Darstellung der regierungseigenen Seite sorge dafür, dass sich Bürger nicht mehr großartig mit den anderen Suchergebnissen auseinander setzen und Netdoktor damit wichtige Klicks abhanden kommen. Konkret heißt es in der Begründung: „Dies führt zu einer Verringerung des Nutzeraufkommens bei Netdoktor und damit potentiell auch zu einem Verlust von Werbeeinnahmen, mit denen Netdoktor als privater Anbieter sein Portal finanziert.“ Das Argument, dass Bürger weniger Suchaufwand durch die Darstellung von „gesund.bund.de“ haben, ließ das Gericht nicht gelten, da die Nachteile, die durch diese Zusammenarbeit entstehen, klar überwiegen. 

Reduzierung der Medien- und Meinungsvielfalt

Außerdem befürchtet das Gericht eine Gefahr für die Medien- und Meinungsvielfalt. Durch die prominente Darstellung bestehe das Risiko, dass andere seriöse privatbetriebene Gesundheitsportale verdrängt werden. In Deutschland ist eine vielfältige Medienlandschaft durch das Grundrecht der Pressefreiheit aber zugesichert. Salopp gesagt: Nicht nur die Bundesregierung liefert richtige Informationen. Es gibt eine Vielfalt seriöser Quellen, die durch dieses Bündnis möglicherweise verdrängt werden, wodurch es früher oder später den Zustand geben könnte, dass es eben nur noch „gesund.bund.de“ als Quelle für Informationen zu Gesundheit und Krankheit gibt. 

Außerdem erfülle das Bundesgesundheitsministerium durch die Bereitstellung des eigenen Portals keine hoheitliche Aufgabe. Entsprechend sei die Bereitstellung wie eine wirtschaftliche Tätigkeit zu werten, die sich an kartellrechtlichen Grundlagen orientieren muss.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. 

Update vom 17.03.2021: Google legt Berufung ein

Für den Suchmaschinendienst Google ist dieser Streit damit nicht beendet. Wie Heise berichtet, hat der Konzern inzwischen Berufung gegen das ihn betreffende Urteil eingelegt. Hintergrund ist die noch laufende Prüfung des Urteils. So wolle der Konzern erst mal Ausloten, welche Maßnahmen im Zuge des Verfügungsverfahrens ergriffen werden würden. „Aus diesem Grund haben wir vorsorglich Schritte eingeleitet, die uns einen größeren zeitlichen Spielraum für eine solche Entscheidung geben“, wird der Internetkonzern zitiert.

Update vom 12.04.2021: Google zieht Berufung doch wieder zurück

Wie das Handelsblatt aktuell berichtet, wird Google doch nicht in die nächste Runde gehen. Der US-Konzern zieht seine Berufung gegen das Münchner Urteil laut dem Bericht doch wieder zurück. Die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung beim Online-Gesundheitsportal sei laut Google-Unternehmenssprecher damit zunächst vom Tisch.

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