Saarland

Gericht kippt einige Corona-Regeln für den Einzelhandel

Veröffentlicht: 11.03.2021 | Geschrieben von: Tina Plewinski | Letzte Aktualisierung: 11.03.2021
Einzelhandel mit Menschen

Verschiedene Arten von Geschäften sind mit Blick auf Corona-Beschränkungen derzeit unterschiedlichen Regelungen unterworfen. Dass diese Unterscheidung bzw. Ungleichbehandlung von Unternehmen nicht immer rechtens ist, hat nun das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entschieden.

Am Mittwoch hat das Gericht vorläufig eine wesentliche Vorschrift im Saarland außer Vollzug gesetzt, die den Einzelhandel beschränkt: Konkret geht es einerseits um die Pflicht für Händler, vor Besuch eines Kunden eine Terminbuchung zu vereinbaren, und andererseits die Beschränkung, dass im stationären Handel auf 40 Quadratmeter Verkaufsfläche lediglich ein Kunde kommen darf. Diese Regelung „sei eine Ungleichbehandlung gegenüber ‚privilegierten Geschäftslokalen‘ wie Buchhandlungen und Blumenläden, in denen eine Person pro 15 Quadratmeter als ‚infektionsschutzrechtlich unbedenklich‘ angesehen werde“, heißt es in einer dpa-Meldung bei der Passauer Neuen Presse.

Zweifel an Verhältnismäßigkeit der Corona-Beschränkungen

Nach Meinung des OVG (Az. 2 B 58/21) würden durch die Beschränkungen die Grundrechte der Berufsausübungsfreiheit sowie der Eigentumsgarantie verletzt. Mit Blick auf die aktuelle Infektionslage gebe es darüber hinaus erhebliche Zweifel, ob die Betriebseinschränkungen tatsächlich auch verhältnismäßig seien, schließlich sei das Gesundheitssystem derzeit nicht von Überlastung bedroht.

„Neben einer Minimierung von neuen Krank­heits- und Todesfällen sei zentrales Ziel der ControlCOVID-Strategie eine Vermeidung der Überlastung des Gesundheitssystems. Die Berichte des Gesundheitsministeriums [...] zeigten, dass die Situation weder bei den aktuell vor­gehaltenen Betten zur Intensivbehandlung noch bei den Betten mit Beat­mungsmöglichkeit derzeit ein Erreichen der Belastungsgrenze nahelege“, teilte das Gericht auf seiner Website mit.

Betreiberin eines Computerladens hatte geklagt

Hintergrund dieser Einschätzung ist die Klage einer Unternehmerin aus dem Saarland, die mittels eines Eilverfahrens Klage eingereicht hatte und sich durch die strengeren Auflagen im Vergleich zu Blumenläden und Buchhandlungen ungerecht behandelt fühlte. Auch das Gericht verwies darauf, dass es „im ureigenen Interesse der Geschäftsbetreibenden“ liegen dürfte, alle nötigen Hygienekonzepte und Vorsichtsmaßnahmen umzusetzen, um die Kunden vor einer Ansteckung zu schützen. Eine unterschiedliche Einstufung von Unternehmen aufgrund ihrer Waren sei demnach nicht zu rechtfertigen.

Erste Händler reagieren auf Urteil

Im Rahmen des Urteils hatte eine Sprecherin des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes bereits anklingen lassen, dass auch andere Einzelhändler nun profitieren könnten. Und tatsächlich: Bereits einen Tag nach der Entscheidung berichtet der Saarländische Rundfunk über zahlreiche geöffnete Läden von Einzelhändlern am Donnerstag. Sie hätten entsprechend reagiert und somit die zuvor bestehende Pflicht zur Terminvergabe für Kunden außer Acht gelassen.

„Bei einer kurzen Umfrage unseres Verbandes haben alle befragten Geschäfte angegeben, dass sie unter den jetzigen Bedingungen öffnen“, erklärte Fabian Schulz, Hauptgeschäftsführer des Handelsverbands Saarland gegenüber dem SR. Zudem sprach er von einer möglichen Signalwirkung für ganz Deutschland.

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