Event-Absage wegen Corona

Neues Urteil: Müssen Kunden doch Gutscheine der Veranstalter akzeptieren?

Veröffentlicht: 15.03.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 15.03.2021
Leere Sitze in Konzerthalle

Vor knapp einem Jahr, im Mai 2020, hat die Bundesregierung ein neues Gesetz beschlossen, nachdem Käufer in Fällen von abgesagten Events einen Gutschein des Veranstalters akzeptieren müssen, obwohl dem Kunden laut dem deutschen Recht eigentlich der volle Kaufpreis erstattet werden müsste. Veranstaltern ist es mit dem Gesetz seitdem offiziell erlaubt, Kunden als Ersatz für die abgesagten Veranstaltungen Gutscheine für „eine gleichwertige Veranstaltung“ auszustellen. 

Finanzielle Not bei Unternehmen – und Kunden!

Die Ausgangslage ist die gleiche wie die der Reisebranche: Die Veranstalter und Betreiber sind aktuell, wo sie ohnehin keine oder nur wenige Einnahmen erzielen, mit einem erheblichen Liquiditätsengpass konfrontiert. Events werden abgesagt und Millionen von gezahlten Eintrittspreisen müss(t)en plötzlich wieder erstattet werden. Für die gesamte Branche ist damit eine die Existenz bedrohende Situation entstanden.

Rechtsprechung mit klarer Tendenz

Auf der anderen Seite stehen jedoch enttäuschte und frustrierte Kunden, die keine Verwendung für einen eigentlich wertlosen Gutschein haben oder gar dringend auf die Erstattung des Geldes angewiesen sind. Schon unmittelbar mit dem Inkrafttreten gab es einen erhobenen Zeigefinger aus Brüssel.

Die Lobby, die hinter den abertausenden geprellter Kunden steht, hat über die letzten Monate daher einiges zu tun gehabt, um den Betroffenen zu ihrem Recht zu verhelfen. Diskutiert wird unter anderem, wie es mit dem Widerrufsrecht aussieht. Dazu leitete das Amtsgericht Bremen eine Anfrage an den Europäischen Gerichtshof weiter (wir berichteten). Das Amtsgericht Frankfurt beispielsweise, ist sogar von der Verfassungswidrigkeit der Gutscheinlösung überzeugt. Die Klage gegen Eventim steckt noch im Verfahren und soll frühestens Ende April entschieden werden, wie uns die Verbraucherzentrale NRW auf unsere Anfrage mitteilte.

Ausreißer: Amtsgericht Essen von Verfassungsmäßigkeit überzeugt

Nun reiht sich ein weiteres Urteil in den Entscheidungskatalog ein. Dieses mal jedoch in die andere Richtung: Ein Kunde machte vor dem Amtsgericht Essen Rückzahlungsansprüche für eine im Februar 2020 gebuchte VIP-Karte für ein Fest geltend, welches aufgrund der Covid-19-Pandemie abgesagt wurde. Letztendlich war der Kläger von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überzeugt, weil es unter anderem in die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes eingreife. Das Amtsgericht Essen sieht das jedoch nicht so und legt lang und breit dar, dass es von der Verfassungsmäßigkeit der Gutscheinlösung überzeugt ist (Urteil vom 13.01.2021, Aktenzeichen 13 C 278/20). Das letzte Wort ist in dieser Frage noch nicht getroffen, denn einige Urteile sowie die Antwort des EuGH stehen noch aus. Angesichts der Menge an Betroffenen und der Wichtigkeit für die gesamte Branche ist das jedoch auch dringend nötig.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.