Landgericht Osnabrück

Fitnessstudio muss Beiträge wegen Corona-Schließung erstatten

Veröffentlicht: 14.07.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 14.07.2021
Fitnessstudio mit Geräten

Während der Corona-Pandemie stand in vielen Bereichen zeitweise das Leben still. Auch Fitnessstudios durften ihre Türen zum Teil gar nicht öffnen und waren von einer monatelangen Schließung betroffen. Obwohl Mitglieder in dieser Zeit nicht in den Fitnessstudios trainieren konnten, wurden die Beiträge teilweise weiter eingezogen. Zu Unrecht wie nun das Landgericht (LG) Osnabrück entschied (Urteil vom 09.07.2021, Az.: 2 S 35/21). Wurden Beiträge während der Schließung wegen des Coronavirus eingezogen, können Kunden nun erfolgreich die Rückzahlung verlangen, berichtet LTO

Rückerstattung wegen Unmöglichkeit der Leistungserbringung

Dem Urteil des LG Osnabrück lag ein Rechtsstreit eines Mannes mit einem Fitnessstudio zugrunde. Dieser hatte zuvor einen Mitgliedsvertrag über 24 Monate geschlossen. Aufgrund des Coronavirus musste das Fitnessstudio über einen Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 4. Juni 2020 schließen. Auch wenn in dieser Zeit niemand das Studio nutzen konnte, wurden sämtliche Mitgliedsbeiträge weiter abgebucht. Noch während der Schließung kündigte der Kunde seine Mitgliedschaft zum 8. Dezember 2021. Der Aufforderung des Klägers, die Beiträge zu erstatten, kam die beklagte Studiobetreiberin nicht nach.

Schon in erster Instanz war die Klage des Mannes auf Rückerstattung der Beiträge vor dem Amtsgericht Papenburg erfolgreich gewesen. Die daraufhin eingelegte Berufung des Fitnessstudios scheiterte nun vor dem LG Osnabrück. Wie das Gericht mitteilte, entfällt der Anspruch des Fitnessstudios auf Entrichtung der monatlichen Beiträge während der Schließung wegen Unmöglichkeit der Leistungserbringung. Das Fitnessstudio hatte sich darauf berufen, dass die geschuldete Leistung jederzeit nachgeholt werden könne.

Keine Nachholung der Leistung durch Vertragsverlängerung

Ebenso entschied das Gericht, dass das Fitnessstudio auch nicht den Vertrag um den Zeitraum der Schließung verlängern dürfe, da die geschuldete Leistung nicht nachgeholt werden könne, indem sich die Vertragslaufzeit des Mitglieds, wenn auch kostenfrei, um die behördlich angeordnete Schließung verlängert. Für bestimmte Bereiche, wie etwa für Miet- und Pachtverhältnisse, habe der Gesetzgeber in Artikel 240 § 7 EGBGB ausdrücklich diese Möglichkeit geschaffen. Nicht aber für Freizeiteinrichtungen, zu welchen auch Fitnessstudios gehören. Hier wäre in bestimmten Fällen lediglich eine Gutscheinlösung erlaubt.

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