Verbraucherzentrale siegt gegen Otto

Automatisierte Mahngebühr gegenüber Verbrauchern ist unzulässig

Veröffentlicht: 19.01.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 19.01.2022
Otto Webseite

Das Versandhandelsunternehmen hat gegenüber einem Verbraucher, der sich in Zahlungsverzug befand, eine pauschale Mahngebühr von zehn Euro monatlich eingezogen. Die Mahngebühr wurde ohne vorherige Absprache kommentarlos vom Konto des Kunden abgebucht, wie die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg berichtete.

Die Verbraucherzentrale hatte dagegen geklagt, sie bezeichnete die Mahngebühren als unlauter und irreführend. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat dies in seinem Beschluss (15 U 14/21) nun bestätigt 

Die Mahngebühr verstößt gegen das Klauselverbot

Die Erhebung der pauschalen Mahngebühr war vorher weder individuell vertraglich festgelegt worden, noch fand sich eine derartige Regelung in den AGB des Unternehmens. Ein Anspruch des Unternehmens auf die Mahngebühr gab es somit nicht. Eine derartige Regelung würde ohnehin gegen das Gesetz verstoßen, da im BGB geregelt ist, welche Art von Normen in die AGB mit aufgenommen werden dürfen und welche nicht. Eine Pauschalisierung von Schadensersatzansprüchen darf demnach nicht vorgenommen werden. Die eingezogene Mahngebühr fällt nach Ansicht des OLG unter dieses Klauselverbot. 

Verhalten ist irreführend und unlauter

Das Verhalten des Unternehmens lässt Verbraucher im Glauben, sie seien verpflichtet, die Mahngebühren zu zahlen. So liegt nach Auffassung des Gerichts eine irreführende und unlautere geschäftliche Handlung vor, die gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Auch mögliche Inkasso-Kosten oder andere Kosten, die durch die Bearbeitung der Mahnungen anfallen, rechtfertigen die Vorgehensweise nicht. Wenn im Einzelfall besondere Kosten entstehen, müssen diese auch im Einzelfall geltend gemacht werden, wenn diese den üblichen Aufwand überschreiten. 

Das Landgericht Hamburg hatte der Verbraucherzentrale in seinem Urteil bereits recht gegeben, gegen diese Entscheidung legte die Otto GmbH & Co KG Berufung ein. Das Oberlandesgericht wies die Berufung allerdings zurück und bestätigte das Urteil. 

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