„The Real Badman & Robben“

Verletzt der FC Bayern die Urheberrechte eines Karikaturisten?

Veröffentlicht: 11.01.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 26.04.2023

Ein Grafiker streitet sich seit Jahren mit dem FC Bayern um die Karikatur „The Real Badman & Robben“. Der Vorwurf des Künstlers lautet, dass der Fußballclub die Idee widerrechtlich abgekupfert hat. Ein Ende ist noch nicht abzusehen. Nachdem das OLG München die Ansprüche des Künstlers abgelehnt hatte, hob der BGH diese Entscheidung nun wieder auf. 

„The Real Badman & Robben“ im Jahr 2015 entworfen

Hintergrund ist eine Karikatur eines Künstlers, der die früheren Münchner Profis Franck Ribéry und Arjen Robben als eine Abwandlung des Superheldenteams Batman und Robin darstellt. Unter der bildlichen Abbildung las sich dabei der Slogan „The Real Badman & Robben“. Die Karikatur wurde 2015 beim DFB-Pokal-Halbfinale in einer XXL-Variante in der Fankurve gezeigt. 

Im Jahr 2019 hat der FC Bayern dann seinen eigenen „The Real Badman & Robben“ gemeinsam mit dem Slogan für Merchandising-Artikel in seinen Shop gebracht. Das Motiv glich dabei dem des Künstlers. Der sah sich in seinen Urheberrechten verletzt und verklagte den FC Bayern schließlich. Nachdem er vor dem Landgericht München I erst Erfolg hatte, musste er eine Niederlage vor dem OLG München einstecken. Diese Niederlage hat der BGH jetzt aber kassiert.

OLG München machte Fehler bei der Anwendung des Urheberrechts

Aber warum entschied das OLG München zu Gunsten des Fußballclubs? Nun, das Gericht betrachtete die Grafik nicht als Gesamtwerk und schaute sich den Slogan und die Karikaturen getrennt voneinander an. Für den Slogan entschied das Gericht, dass dieser zu kurz sei, um urheberrechtlichen Schutz genießen zu können. Für die Karikaturen stellte das Gericht simpel fest, dass es sich bei der Variante des FC Bayern um keine rechtswidrige Verwendung handle. Der Verein habe weder das Original noch eine Vervielfältigung dessen verwendet. Die Revision beim BGH wurde nicht zugelassen. 

 

Über eine Nicht-Zulassungsbeschwerde machte der Grafiker aber laut LTO geltend, dass sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Der BGH (Beschl. v. 28.07.2022, Az. i ZR 11/22) stimmte dem auch zu: Das OLG hätte Slogan und Grafik nicht einfach so getrennt voneinander betrachten dürfen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer Betrachtung als Gesamtwerk das OLG zu dem Schluss gekommen wäre, dass es sich eben doch um ein schutzfähiges Werk handle.

Ob das ganze nun noch einmal vor dem OLG verhandelt wird, bleibt abzuwarten. Sollte die BGH-Entscheidung rechtskräftig werden, hätte das zu Folge, dass das Urteil des LG Münchens I aus der ersten Instanz greift, in dem festgestellt wurde, dass die Rechte des Künstlers verletzt worden und somit gegebenenfalls Schadensersatzansprüche für die widerrechtliche Verwendung durch den FC Bayern bestehen. 

Neben den umfangreichen Leistungen in puncto Rechtssicherheit im Online-Shop bietet der Händlerbund auch den Rundum-Service für Markenrecht. Mit den neuen Markenrecht-Paketen bekommen Unternehmen umfangreiche Unterstützung bei der Markenanmeldung. Weitere Informationen zu den Markenrechtspaketen finden Sie hier.
Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.