Wettbewerbszentrale

Wie darf der „Vorher“-Streichpreis werblich genutzt werden?

Veröffentlicht: 08.03.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 14.03.2023
Holzblöcke mit Prozentzeichen und Pfeil nach unten

Verkaufsförderungsmaßnahmen von Online-Händlern gibt es zahlreiche. Ohne besondere Sonderangebote, Streichpreise, spezielle Rabattaktionen und saisonale Sales kommt jedoch kaum ein Online-Händler aus. Weil Verbraucher jedoch besonders preissensibel sind, ist die Werbung reglementiert.

Änderungen bei der Anzeige von Streichpreisen

Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat, lautet die Grundlage für die Nutzung von Streichpreisen. Das wie so oft äußerst sperrig formulierte Gesetz muss nun von den Gerichten auf den Einzelfall angewendet werden. Beispielsweise war nicht ganz klar, auf welche Weise auf diesen günstigsten Preis hinzuweisen ist.

Die Wettbewerbszentrale berichtet über zwei neue Urteile, die Händler vor (unberechtigten) Abmahnungen bewahren sollen.  Das LG Düsseldorf urteilte, dass sich aus dem Gesetz und dessen Zweck keine, über die Angabe des niedrigsten Preises hinausgehende, Hinweispflicht ergebe. Auch eine Werbung, bei der dem günstigeren Preis lediglich der vorherige Preis ohne nähere Erläuterung gegenübergestellt wurde, wurde durchgewunken (Urteil vom 11.11.2022, Az.: 38 O 144/22). Die Hamburger Kollegen stimmten zu. Es solle nur die Werbung mit Preissenkungen gegenüber nur kurzfristig erhöhten Preisen verhindert werden. Darüber hinausgehende Hinweispflichten gäbe es nicht (OLG Hamburg, Beschluss vom 12.12.2022, Az.: 3 W 38/22).

Wann muss der doch Streichpreis erläutert werden?

Werden jedoch andere Preise ins Verhältnis gesetzt (z.B. die UVP), muss für Verbraucher leicht verständlich sein, um welche Preise es sich dabei handelt. Beispielsweise könnte man das im Shop wie folgt formulieren: „Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers: 19,99 €, bei uns nur 14,99 €“. Ein reiner Streichpreis ohne Erläuterung ist für das Werben mit der UVP somit unzulässig, da für den Verbraucher dann nicht klar erkennbar wird, ob es sich um eine Preisgegenüberstellung oder um eine eigene Preisreduzierung handelt.

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