„Als Käufer hast du die Wahl …“

Verbraucherzentrale geht gegen Vinted-Käuferschutz vor

Veröffentlicht: 18.04.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 18.04.2023
Smartphone mit Vinted-Logo

Weil das Secondhand-Portal Vinted von Betrugsmaschen nicht gefeit ist und zudem ein großer Teil der privat verkauften Artikel per preiswerter – aber unzuverlässiger – Warensendung verschickt wird, hat die Plattform für Gebrauchtes eine Option angeboten. Mit dieser können sich Kunden, wie bei anderen Plattformen und Zahlungsarten auch üblich, auf einen Käuferschutz stützen. Die Voreinstellung für diesen Zusatzdienst ist zwar zulässig – es wurde jedoch in der Werbung unzulässigerweise suggeriert, man könnte diese Option abwählen. Dies monierte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

Angeblich wählbarer Käuferschutz war obligatorisch

Die bei Vinted angebotene Käuferschutz-Gebühr setzt sich aus einer Pauschale von fünf Prozent vom Artikelpreis plus 0,70 Euro zusammen und soll „deine Daten, dein Geld und deine Käufe absichern“. Die Verbraucherorganisation hatte Vinted vorgeworfen, diese Käuferschutz-Gebühr als wählbare Zusatzleistung zu bewerben: „Als Käufer hast du die Wahl, eine Käuferschutz-Gebühr zu zahlen“, hieß es. Doch dieser Dienst war im Check-out fest voreingestellt und nicht zu vermeiden. Nur die im Chat zwischen Käufer und Verkäufer individuell abgewickelten Transaktionen bzw. Verkäufe können die Gebühr umgehen.

Das Landgericht Berlin hat dem Betreiber der Plattform mit Sitz in Vilnius diese irreführende Werbung untersagt. Das Unternehmen hatte die strittige Werbung noch während des laufenden Gerichtsverfahrens auf seiner Webseite geändert und den entsprechenden Unterlassungsanspruch des vzbv anerkannt.

Voreinstellung des kostenpflichtigen Käuferschutzes okay

Damit wurde Vinted jedoch nur zur Unterlassung der begangenen Irreführung in seiner Werbung verurteilt. Angegriffen hatte der vzbv jedoch darüber hinaus auch, dass Vinted die Käuferschutz-Option voreingestellt hatte und Käufer die Käuferschutz-Gebühr nicht abwählen konnten. Per Gesetz dürfen solche zusätzlichen Entgelte nämlich nur ausdrücklich zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart werden. Der Unternehmer darf die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführen, heißt es dazu im BGB.

Hier hatte das Gericht jedoch keine Bedenken und sah keinen Verstoß gegen die Vorauswahl (Landgericht Berlin, Urteil vom 11.08.2022, Az.: 52 O 298/21).

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