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Lederverkäuferin darf als „Mörderin“ bezeichnet werden

Veröffentlicht: 18.04.2023 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 18.04.2023
Lederschuhe

Die Influencerin Tessa Bergmeier kritisierte eine Designerin, die in ihrem Shop Produkte aus Leder verkauft, und bezeichnete sie als Mörderin und ihre Modeshows als „Mordschauen“, „Leichenschauen“ oder „Kadaverschauen“. Die Designerin wollte das nicht auf sich sitzen lassen und mahnte die Influencerin ab. Das Landgericht Hamburg entschied nun allerdings: Die Bezeichnungen sind von der Meinungsfreiheit gedeckt, wie LTO berichtete.  

Veganerin setzt sich für Tierrechte ein

Die Influencerin, die auf ihrem Instagramkanal über ihr Leben als Veganerin berichtet, nutzt ihre Reichweite von 26.000 Followern, um sich mit Tierschutzthemen auseinander zu setzen. Vor knapp zwei Monaten machte sie auf die Hamburger Designerin Liz Malraux aufmerksam, die auf ihrer Internetseite Sachen anbot, die die Bezeichnungen „Krokoleder, Kobraleder und Babysalamanderleder“ trugen. Sie bezeichnete die Designerin daraufhin als Mörderin und ihre Shows als „Mordschauen“, „Leichenschauen“ und „Kadaverschauen“. 

Malraux mahnte die Influencerin daraufhin ab und sah sich bei der Bezeichnung „Mörderin“ in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Außerdem verwies sie darauf hin, dass es sich bei den Produkten lediglich um Kalbsleder handelt. 

Mit dem Hinweis, dass es sich gar nicht um Krokodils- oder Schlangenleder handelt, hat sie sich allerdings keinen Gefallen getan. Denn Tessa Bergmeier bezeichnete den Shop daraufhin als irreführend. Zudem ist es für sie ohnehin irrelevant, um welches Tier es sich handle. Denn verwerflich sei es so oder so. 

Landgericht Hamburg auf Seiten der Influencerin

Damit ging der Rechtsstreit in die nächste Runde und landete vor dem Landgericht Hamburg. Denn die Designerin wollte nun nicht nur dagegen vorgehen, dass sie als Mörderin bezeichnet wurde, sondern auch, dass die Influencerin ihre Webseite irreführend nannte. Das Landgericht Hamburg gab der Designerin allerdings nicht recht. Es war der Ansicht, dass die Bezeichnung „Mörderin“ zwar scharfe Kritik sei, dies allerdings von der Meinungsfreiheit gedeckt ist und geäußert werden darf.

Auch die Äußerung, dass die Webseite irreführend ist, darf die Influencerin treffen. Denn die Bezeichnung der Webseite als irreführend sei schließlich zutreffend. Besucher der Webseite gehen bei Beschreibungen wie „Krokopatches aus echtem Leder“ oder „Jacke aus Cobraleder“ tatsächlich davon aus, dass es sich um die genannten Lederarten handelt und nicht um Kalbsleder. Der Designerin stehen damit keine Unterlassungsansprüche zu, die beiden Aussagen durften so getroffen werden. Die Entscheidung (Beschluss vom 12.04.2023, Az.: 324 O 96/23) ist noch nicht rechtskräftig, gegen sie kann noch sofortige Beschwerde eingelegt werden.

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