Haftung, Rügefrist & Co.

5 Irrtümer über Transportschäden

Veröffentlicht: 31.05.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 31.05.2023
Beschädigte Papierbox auf gelbem Hintergrund

Wer Online-Handel sagt, muss auch Transportschaden sagen. Bei der Menge an Paketen, die täglich verschickt werden, muss es irgendwann einmal zu einer Beschädigung kommen. Zum Thema Transportschäden kursieren jedenfalls jede Menge Irrtümer. Wir haben uns die fünf häufigsten einmal angeschaut.

Nr. 1: „Für den Schaden wird nur bei ungeeigneter Verpackung gehaftet.“

Diese Aussage ist – zumindest in Bezug auf den B2C-Handel – falsch. Unternehmen haften für den Transport, sofern sie Geschäfte mit Verbraucher:innen schließen. Wird die Ware auf dem Weg beschädigt, ist der Grund erst einmal irrelevant. Ob die Ware ausreichend verpackt wurde, ist eher eine versicherungstechnische Frage. Die Kundschaft hat in jedem Fall Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Unternehmen. 

Nr. 2: „Als Privatverkäufer muss man auch für Transportschäden einstehen.“

Bei Privatverkäufen ist die Frage der Haftung eine andere als beim B2C-Geschäft: Wer privat etwas verkauft, haftet nur solange, bis die Ware angemessen verpackt an das Versandunternehmen übergeben wurde. Eine Haftung besteht nur, wenn die verkaufende Privatperson den Transportschaden zu verantworten hat, weil beispielsweise das zerbrechliche Produkt nicht ausreichend gepolstert wurde.

Nr. 3: „Transportschäden müssen sofort gemeldet werden.“

Der deutsche Gesetzgeber hat sich bewusst gegen eine Rügefrist für Verbraucher:innen entschieden: Entsprechend müssen Transportschäden nicht direkt gemeldet werden. AGB-Klauseln, die Verbraucher:innen eine entsprechende Pflicht aufs Auge drücken wollen, sind rechtswidrig und können sogar zu einer Abmahnung führen. 

Nr. 4: „Die Kundschaft muss beweisen, dass es sich um einen Transportschaden handelt.“

Dieser Irrtum ist nicht einfach zu lösen. Immerhin kommt es hier entscheidend darauf an, ob es sich um ein B2C-Geschäft handelt.

Beim B2C-Handel gibt es nämlich die sogenannte Beweislastumkehr. Verbraucher:innen müssen lediglich beweisen, dass das Produkt einen Mangel hat. Dass dieser Mangel bei dem Empfang der Ware bereits vorlag, muss nicht bewiesen werden. Stattdessen muss das verkaufende Unternehmen belegen, dass die Ware beim Übergang mangelfrei war. Diese Beweislastumkehr gilt für das erste Jahr.

Handelt es sich um einen Privatverkauf oder ein B2B-Geschäft, sieht das Ganze schon anders aus: Hier gibt es diese Beweislastumkehr schlicht nicht. Entsprechend muss die Käuferschaft beweisen, dass die Ware bei Erhalt den behaupteten Schaden hatte.

Nr. 5: „Bei einer zerstörten Ware muss immer das Geld erstattet werden.“

Handelt es sich um einen Transportschaden, für den die verkaufende Person haftet, öffnet sich in der Regel der Weg zum Gewährleistungsrecht. Beim Gewährleistungsrecht gilt der Vorrang der Nacherfüllung. Soll heißen: Bevor man sich vom Kaufvertrag lösen kann, bekommen Verkäufer:innen eine zweite Chance. Die Kundschaft darf ihrerseits zwischen Neulieferung oder Nachbesserung wählen. 

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