Angabepflicht bei Preisermäßigungen

EuGH: Werbung mit Rabatten kommt auf den Prüfstand

Veröffentlicht: 30.05.2023 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 31.05.2023
Mann hält Wort Rabatt

Auch wenn Nachhaltigkeit ein immer bedeutenderes Kriterium für Kaufentscheidungen ist, hängt am Ende dennoch vieles am Preis. Werbung mit Ermäßigungen oder Preisvergleichen erfreut sich insofern größter Beliebtheit. Seit Mitte 2022 gelten hier durch die sogenannte Omnibus-Richtlinie aber neue rechtliche Vorgaben, im Zentrum steht der „niedrigste Preis, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet“ wurde. Um diesen geht es auch in einem Verfahren, das nun gerade beim Europäischen Gerichtshof gelandet ist: Es geht um einen Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und einem Discounter über eine Preiswerbung in einem Prospekt.

Doch das, worüber der EuGH entscheiden muss, ist von grundlegender Bedeutung für den Handel. Geht es „nur“ um eine Informationspflicht, oder wird am Ende auch die Art und Weise geregelt, wie Ermäßigungen „berechnet“ werden?

Der Fall: Ist die Ananas wirklich ein „Preis-Highlight“?

Im konkreten Streit geht es unter anderem um die Preiswerbung für eine Ananas. In diesem „Preis-Highlight“ stellte der Discounter dem reduzierten und aktuell verlangten Preis (1,49 Euro) einen durchgestrichenen Preis (1,69 Euro) gegenüber. Darunter war zu lesen, dass der günstige Preis der letzten 30 Tage bei 1,39 Euro lag, und dass es sich bei dem gestrichenen Preis um den letzten Verkaufspreis handelt. Der reduzierte Preis lag hier also über dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage. 

Ähnlich sah es in einer anderen Werbung aus, dieses Mal für Bananen und mit einer Prozentangabe: Der reduzierte, aktuell verlangte Preis lag bei 1,29 Euro, der gestrichene bei 1,69 Euro, und der niedrigste der letzten 30 Tage bei 1,29 Euro. Die Prozentangabe lautete „- 23 %“, und bezog sich insofern offensichtlich auf den Streichpreis – verglichen mit dem angegeben niedrigsten Preis der letzten 30 Tage hingegen würde der Rabatt schließlich null Prozent betragen. 

Dass das so rechtskonform ist, daran hatte die Verbraucherzentrale BW nun ihre Zweifel. 

Das steckt hinter der Angabe zum niedrigsten Preis der letzten 30 Tage

Sowohl für Unternehmer als auch für Verbraucher ist die Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage noch relativ neu und ungewohnt. Sie hat ihren Ursprung in der sogenannten Omnibus-Richtlinie der EU, die Deutschland im Mai 2022 umsetzte, und soll es Verbrauchern erleichtern, Preisermäßigungen für Waren einzuordnen. Seither heißt es in der deutschen Preisangabenverordnung in § 11 unter anderem: „Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat“.

Handelt es sich nur um eine Informationspflicht oder geht es doch um mehr?

Über die Auslegung der Vorgabe gibt es allerdings hin und wieder Zweifel, und die sieht auch das Landgericht Düsseldorf, das die Sache jetzt zum EuGH brachte (Beschluss v. 19.05.2023, Az. 38 O 182/22). In dessen Zuständigkeit fällt nämlich die Auslegung der EU-Richtlinie, die zu der neuen Regelung im deutschen Recht führte.

Der Knackpunkt der Streitigkeiten über die Rechtslage ist ein ganz pragmatischer: Muss dieser ominöse niedrigste Preis der letzten 30 Tage „einfach nur angegeben werden“, in dem Sinne, dass er in der Werbung steht? Dann würde es sich lediglich um eine Informationspflicht handeln. Oder muss er womöglich (inhaltlich) der Bezugspunkt der Ermäßigung sein? Dann würde auch die Art und Weise der Ermäßigung bzw. deren Berechnung geregelt werden. 

Jetzt ist der EuGH gefragt

Die praktischen Auswirkungen dieser Unterscheidung könnten groß sein – nicht nur bei konkreten prozentualen Rabattangaben, sondern auch bei der Verwendung von werblichen Hervorhebungen, mit denen die Preisgünstigkeit eines Angebots unterstrichen werden soll. Auch im vorliegenden Fall sind die Fragen, die das LG Düsseldorf dem EuGH vorgelegt hat, wohl entscheidend: Würden sie im Sinne der klagenden Verbraucherschützer bejaht werden, wäre die Klage der Verbraucherschützer in vollem Umfang begründet, sagt das Gericht im Beschluss vorab.  

Eine Meinung dazu, wie der Streit entschieden werden sollte, äußert es auch: Nach Auffassung der Richter sei die Anforderung lediglich als bloße Informationspflicht zu verstehen. Nun heißt es aber: Abwarten, was der EuGH meint. 

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