Europäischer Gerichtshof

Resturlaub muss bei vorzeitigem Ruhestand ausgezahlt werden

Veröffentlicht: 19.01.2024 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 19.01.2024
Urlaub

Ein italienischer Arbeitnehmer aus dem öffentlichen Dienst wollte den vorzeitigen Ruhestand antreten, hatte allerdings noch ganze 79 Tage Urlaub übrig. Diesen wollte er sich auszahlen lassen, was der Arbeitgeber zunächst verneinte. Der Fall landete vor dem Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 18.01.2024 - C-218/22), der dem Arbeitnehmer recht gab, wie beck-aktuell berichtete. 

Italienisches Recht nicht mit EU-Recht vereinbar

Das italienische Recht hat eine Regelung für den öffentlichen Dienst, dass Arbeitnehmer:innen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in keinem Fall Anspruch auf Vergütung des Resturlaubs haben. Das EU-Recht sieht aber vor, dass Resturlaub ausgezahlt werden muss, wenn es keine Möglichkeit gab, diesen in Anspruch zu nehmen. 

Auch wenn der Eintritt in den Ruhestand hier freiwillig gewählt wurde, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung des Resturlaubs.

Arbeitgeber muss Möglichkeit schaffen

Ein Verfall des Resturlaubs ohne Vergütung, kommt nur dann in Betracht, wenn Angestellte freiwillig darauf verzichtet haben, den Urlaub in Anspruch zu nehmen. Der Arbeitgeber muss dann allerdings die Möglichkeit gegeben haben, den Urlaub zu nutzen und die Belegschaft darauf hingewiesen haben, dass dieser sonst verfällt. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass er mit gebotener Sorgfalt dem Arbeitnehmer ermöglicht hat, den Urlaub tatsächlich zu nehmen. Diese Hinweis- und Sorgfaltspflichten hatte der EuGH bereits in einer älteren Entscheidung bestätigt.

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Artikelbild: http://www.depositphotos.com

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