Landgericht Berlin

T-Shirt: Material muss im Check-out angegeben werden

Veröffentlicht: 22.01.2024 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 24.01.2024
Kleidung auf dem Smartohone einkaufen

Unternehmen müssen im E-Commerce eine ganze Fülle an Informationspflichten erfüllen. Dazu gehört auch, dass die Kundschaft vor dem Bestellabschluss noch einmal einen Überblick über alle wesentlichen Merkmale der Produkte im Warenkorb erhält. Damit soll sichergestellt werden, dass die Verbraucher:innen nicht aus Versehen ein Produkt erwerben, welches sie gar nicht wollen, weil sie sich zum Beispiel bei der Auswahl der Größe verklickt haben. 

Was diese wesentlichen Merkmale alles sind, ist eine individuelle Frage. Das Landgericht Berlin hat sich nun auch mit der Frage beschäftigt, wie die Informationen in der Bestellübersicht dargestellt werden müssen. 

Verlinkung in der Bestellübersicht reicht nicht aus

Die Beklagte verkauft in ihrem Online-Shop T-Shirts. Auf der Produktdetailseite wird darüber informiert, aus welchem Material die Kleidungsstücke bestehen. Auf der Bestellübersicht im Check-out war das Material nicht noch einmal genannt. Stattdessen waren die einzelnen Produktseiten noch einmal verlinkt.

Das Gericht stellte klar, dass das nicht ausreicht, um die verbraucherschutzrechtlichen Anforderungen des Gesetzes zu erfüllen. „Ein Zurverfügungstellen der Informationen, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, liegt nur dann vor, wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar sind oder aber sogar nur – wie vorliegend – über das Anklicken der Produktdetailseite ohne eindeutigen Hinweis darauf, dass sich hier die Materialzusammensetzung befindet“, wird aus der Entscheidung durch die Kanzlei Dr. Bahr zitiert.

Hintergrund: Verbraucherrechterichtlinie

Der rechtliche Hintergrund der Entscheidung ist die Verbraucherrechterichtlinie, die bereits seit 2016 vorgibt, welche Informationen im E-Commerce wie zur Verfügung gestellt werden müssen. Eine dieser Regelungen wurde in § 312j Absatz 2 BGB umgesetzt. Dort heißt es, dass die wesentlichen Informationen „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung“ gestellt werden müssen. Verbraucher:innen sollen dabei ähnlich wie an der Kasse im stationären Geschäft noch einmal die Möglichkeit haben, sich einen Überblick zu verschaffen, bevor sie vertragliche Verpflichtungen eingehen. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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