OLG Hamm zu den Pflichten bei Anzeige der Warenverfügbarkeit und Lieferbarkeit

Veröffentlicht: 06.10.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 07.10.2015

Viele Online-Händler kennen das Problem mit zu viel verbuchten Bestellungen nur zu gut. Der Kunde bestellt eine Ware, die zwischenzeitlich anderweitig und somit doppelt verkauft wurde und innerhalb der versprochenen Lieferfrist auch nicht mehr beim Hersteller zu beschaffen ist. Meist pocht der Kunde auf die Lieferung innerhalb der im Shop angegebenen Zeit.

Sold out

(Bildquelle Sold out!: PinkBlue via Shutterstock)

Warenverfügbarkeit und Lieferzeitpunkt müssen aktuell und richtig sein

Bereits die Wettbewerbszentrale hatte vor einer Weile darauf aufmerksam gemacht, dass eine mit „sofort lieferbar“ gekennzeichnete Ware tatsächlich "sofort" zum Versand bereit steht und am nächsten Werktag ausgeliefert werden kann. Das Problem scheint kein Einzelfall im Online-Handel zu sein.

Auch in einem aktuellen Fall, den das Oberlandesgericht Hamm entschied, musste ein Händler schmerzlich an die Verbindlichkeit seiner Lieferangaben erinnert werden. Ein Testkäufer bestellte ein Elektrofahrrad und erhielt unmittelbar im Anschluss eine Bestellbestätigung. Er wurde zwar zur Zahlung aufgefordert, von einer verzögerten Lieferung war jedoch keine Rede. Noch am selben Tag erhielt der Käufer dann folgende E-Mail:

„Guten Tag, Herr C,

das bestellte Rad haben wir aktuell nicht auf Lager, wir bekommen im Januar das 2015er Modell. Wie sollen wir verfahren?

Sportliche Grüße aus G“

Abmahnung war berechtigt

Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichthofes erklärte das OLG Hamm das Verhalten des Online-Händlers für unzulässig (Urteil vom 11.08.2015, Az.: 4 U 69/15). Aufgrund der ständigen Aktualisierbarkeit von Internetangeboten ist es unzulässig, ein Angebot für eine nicht (mehr) lieferbare Ware im Internet zu belassen.

Mit seinem Vorbringen, es sei aufgrund der kurzen zeitlichen Abfolge zwischen zwei aufeinanderfolgenden Verkäufen nicht möglich gewesen, den Datenbestand im Online-Shop entsprechend anzupassen, konnte der Online-Händler das Gericht nicht überzeugen. Ein Warenwirtschaftssystem, das eine automatische Anpassung der Warenverfügbarkeitsdaten im Internet ermögliche, sei für ihn zu teuer. Es erfordere Anschaffungskosten in Höhe von mehreren zehntausend Euro. Die Richter blieben jedoch standhaft.

Der Hinweis darauf, dass „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ seien, genügte zur Aufklärung der Kunden über das Fehlen eines entsprechenden Warenvorrates ebenfalls nicht. Im Gegenteil: Der Verkehr versteht diesen Hinweis gerade dahin, dass der Anbieter tatsächlich noch über entsprechende Waren verfügt, und sieht in dem Hinweis lediglich die Aufforderung des Verkäufers, mit einer Kaufentscheidung nicht mehr allzu lange zuzuwarten.

Oft ist Händlern gar nicht bewusst, welche (teilweise unzutreffenden) Angaben sie in ihrem eigenen Shop machen. Neben der Gefahr einer Abmahnung droht hier auch Ärger mit dem Kunden. Da ein einmal geschlossener Kaufvertrag für den Kunden jedoch bindend ist, sollten Händler besonders sorgsam sein, welchen Warenbestand und welche Lieferbarkeit sie dem Kunden anzeigen.

 

Haben sich Bestellungen überschnitten? Tipps erhalten Händler auch in unserem Beitrag „Was kann ich tun, wenn ich eine Bestellung „zu viel“ verbucht habe?“.

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