Nach Amazon: Nun auch Ebay-Weiterempfehlungs-Funktion abmahngefährdet

Veröffentlicht: 27.01.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 01.02.2016

Finger weg von Weiterempfehlungs- oder auch „Tell a friend“-Funktionen im Online-Handel. Das hat der Bundesgerichtshof schon 2013 entschieden. Während Online-Händler im eigenen Online-Shop noch Einfluss auf die verschiedenen Tools und Darstellungsmöglichkeiten haben, müssen sich Händler auf einer Online-Plattform mit den Gegebenheiten abfinden.

Telling Secret
(Bildquelle Tell friend a secret: Ollyy via Shutterstock)

Erst Amazons Weiterempfehlungs-Funktion für unzulässig erklärt

Man müsste meinen, Amazon hat mittlerweile Notiz vom Urteil des Bundesgerichtshofes genommen und endlich entsprechende Maßnahmen ergriffen. Dem ist aber leider nicht so.

Bereits im Jahr 2015 mussten Amazon-Händler sehr tapfer sein: Das Oberlandesgericht Hamm erklärte die von Amazon angebotene Weiterempfehlungsfunktion für unzulässig (Az.: I-4 U 154/14 sowie später das Urteil vom 09.07.2015, Az.: I-4 U 59/15), da eine unlautere Werbung vorliege. Für einen Wettbewerbsverstoß reicht es schon aus, „dass“ die Weiterempfehlungsfunktion verwendet werden kann. Am 25. Januar 2016 wies das Oberlandesgericht Hamm in einer Pressemitteilung noch einmal auf das Urteil hin und teilte mit, dass es mittlerweile auch rechtskräftig sei. Wir haben in unserer Themenreihe zu den Problemen beim Handel über Amazon bereits auf diesen Umstand aufmerksam gemacht.

Nun auch Handel über Ebay abmahngefährdet

Bisher sind wir davon ausgegangen, dass Ebay eine gute und sichere Lösung gefunden hat, die Nutzung einer „Tell a friend“-Funktion anzubieten. Mit Klick auf den Briefumschlag-Button wird der Nutzer, der einem Freund ein Produkt empfehlen will, direkt in sein E-Mail-Konto weitergeleitet. Der „Freund“ verschickt die E-Mail aus seinem E-Mail-Konto heraus, also eine eigene E-Mail.

Das Landgericht Hamburg sieht überraschenderweise auch für diese Verfahrensweise keine Chance. Am 8. Dezember 2015 hat das Landgericht entschieden, dass die Weiterempfehlungsfunktion auf der Internetauktionsplattform Ebay ebenfalls gegen das Wettbewerbsrecht verstößt (Az.: 406 HKO 26/15).

Es sei ohne Bedeutung, dass die Weiterempfehlungsfunktion nicht vom Ebay-Händler selbst, sondern von der genutzten Verkaufsplattform bereitgestellt wird. Außerdem ist irrelevant, dass die E-Mails nicht vom Händler, sondern von Nutzern der Verkaufsplattform versandt werden. Entscheidend ist, dass die Versendung auf Veranlassung des Gewerbetreibenden erfolgt und eine Werbung für dessen Unternehmen bzw. dessen Angebote enthält. Außerdem ist entscheidend, dass der Händler etwaige Weiterempfehlungen per E-Mail dadurch veranlasst hat, dass er eine Verkaufsplattform genutzt hat, die eine derartige Weiterempfehlungsfunktion bereithält.

Urteilsbegründung überraschend - und lebensfremd

Dass die Weiterempfehlungsfunktion bei Ebay anders als die "typische" Weiterempfehlungsfunktion verfährt (s. o.), scheint im Urteil keine Berücksichtigung gefunden zu haben. Die bisher bekannten Gerichtsentscheidungen hatten andere Fallkonstallationen der "Tell a friend"-Funktion zum Gegenstand. Die tatsächliche Funktionsweise der Ebay Weiterempfehlungsfunktion, d.h. eine Versendung über das eigene E-Mail-Konto, wurde nach unserer Auffassung nicht hinreichend gewürdigt. Zudem muss bezweifelt werden, dass über die Funktion eine massenhafte Versendung von Weiterempfehlungs-Mails stattfinden wird. Ob andere Gerichte der Rechtsauffassung des Landgerichts Hamburg folgen werden, ist ungewiss - aber zweifelhaft.

„Wir freuen uns über das Urteil, da wir in der massenhaften Versendung unerwünschter Werbemails eine erhebliche Belästigung der Verbraucher sehen. Zudem verschaffen sich Anbieter, welche diese Funktion nutzen, einen unlauteren Wettbewerbsvorteil zu unseren Lasten. Wir haben uns aus diesem Grund schon vor einiger Zeit dazu entschieden, eBay nicht weiter als Vertriebskanal zu nutzen“, begrüßt Thorsten Piontek, Geschäftsführer des klagenden Unternehmens die Entscheidung des Landgerichts. Ob er sich dem Ausmaß seiner Klage und der anschließenden Entscheidung bewusst ist?

Ebay-Händler haben nach unserem Kenntnisstand derzeit keinen Einfluss auf die Bereitstellung und/oder Umsetzung der „Tell a friend“-Funktion bei Ebay. Dass sich Online-Händler nicht auf eine rechtlich unsichere Gestaltung der Plattform berufen können und selbst zur Verantwortung gezogen werden, ist immer wieder gerichtlich entschieden worden. Das hat auch das Landgericht Hamburg noch einmal aktuell bestätigt. Das Risiko einer Abmahnung ist damit gegeben. Inwieweit sich die Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg zur Weiterempfehlungsfunktion bei Ebay verfestigt, bleibt jedoch abzuwarten.

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