BGH: Abmahnung durch Tell a Friend Funktion wahrscheinlich

Veröffentlicht: 15.11.2013 | Geschrieben von: Susanne Richter | Letzte Aktualisierung: 15.11.2013

Weitersagen lohnt sich nicht - zumindest wenn es sich um das Zusenden von unverlangten Empfehlungsmails handelt. So lautet die Ansicht des BGH (Urteil vom 12.09.2013 Az. I ZR 208/12) hinsichtlich der Tell a Friend Funktion.

 

BGH - Abmahnung bei Tell a Friend Funktion wahrscheinlich

Der BGH hat in seiner Entscheidung zu der Empfehlungsfunktion „Tell a Friend“ unmissverständlich Position bezogen und gleichsam dieser „einwilligungslosen Marketingoption“ ein vorläufiges Ende beschert.

Insoweit entschieden die Karlsruher Richter:

„Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst.[…]“

I. Was ist eine Tell a Friend Funktion?

Bei der sogenannten Tell a Friend Funktion profitieren Online Händler von dem Prinzip des Weitersagens. Mit Hilfe dieser Funktion können Nutzer bestimmte Produkte bzw. Webseiten Dritten (beispielsweise Freunden oder Bekannten) weiterempfehlen. Nachdem der Nutzer die E-Mail Adresse des Freundes in das entsprechende Feld eingetragen hat, bekommt dieser eine automatisch generierte E-Mail mit Hinweisen auf das empfohlene Produkt bzw. den Internetauftritt des Unternehmens. Häufig findet sich in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit, dass sich der Nutzer als „Versender“ eintragen kann.

Insoweit wurde bereits in der Vergangenheit häufig über die Missbrauchsgefahr solcher Tell a Friend Funktionen diskutiert. Online Händler könnten so - über den Umweg der „Freundesnachricht“ auf Ihre Produkte aufmerksam machen - ohne zuvor die gesetzlich vorgeschriebene Einwilligung des Empfängers einholen zu müssen.

Dieser Umgehungsmöglichkeit hat der BGH nun weitestgehend einen Riegel vorgeschoben. Insoweit wird die unverlangt zugesandte Tell a Friend E-Mail als unerwünschte Werbung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angesehen.

Überraschend vermag dieses Urteil nicht zu sein. Denn der Werbebegriff i.S.v. § 7 Abs. 2 UWG wird schon seit langen von der Rechtsprechung weit verstanden und demnach großzügig ausgelegt.

So fällt unter „Werbung“ jede Maßnahme bzw. Äußerung, die beabsichtigt den Absatz des Unternehmens in irgendeiner Weise zu fördern. Ob der Absatz direkt oder auch indirekt gefördert wird, spielt indes keine Rolle. Maßgeblich ist allein die Tatsache, dass die geschäftliche Handlung in irgendeiner Form geeignet ist, den Absatz zu fördern. So argumentiert der BGH wie folgt:

„Entscheidend ist vielmehr allein das Ziel, das die Beklagte mit dem Zurverfügungstellen der Empfehlungsfunktion erreichen will. Da eine solche Funktion erfahrungsgemäß den Zweck hat, Dritte auf die Beklagte und die von Ihr angebotenen Leistungen aufmerksam zu machen, erhalten die auf diese Weise versandten Empfehlungs-E-Mails Werbung.“

II. Wer haftet?

Offen bleibt zwar die Frage, in wie weit sich der Shopbetreiber die Empfehlungs-E-Mail zurechnen lassen muss, wenn nicht er, sondern der Nutzer als Absender erscheint. Denn der BGH hat sich in seinem Urteil allein mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass der Unternehmer als Absender in der E-Mail auftaucht und demnach als Verantwortlicher anzusehen ist.

Allerdings begründet der BGH die Verantwortlichkeit des Shopbetreibers nicht allein aus seiner Eigenschaft als Absender, sondern vor allem mit der Intention, welche hinter dem Konzept der Tell a Friend Werbung steckt:

„Maßgeblich ist, dass der Versand der Empfehlungs- E-Mails auf die gerade zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Weiterempfehlungsfunktion der Beklagten zurückgeht […]. Sinn und Zweck der Weiterleitungsfunktion der Beklagten bestehen auch gerade darin, dass Dritten (unter Mitwirkung unbekannter weiterer Personen) ein Hinweis auf den Internetauftritt der Beklagten übermittelt wird.“

Ob der Unternehmer nun im Rahmen der Tell a Friend E-Mail als Absender auftaucht oder nicht; ein Erscheinen des Unternehmens als Absender dürfte zwar umso stärker die Verantwortlichkeit darlegen; maßgeblich ist allerdings der Sinn und Zweck dieser Weiterempfehlungsfunktion, so dass auch in der Variante, in dem der Nutzer die Möglichkeit hat, sich als Absender im Formular einzutragen, von einer Zurechnung in die Sphäre des Unternehmens auszugehen sein dürfte. Dies gründet auch auf dem Gedanken, dass im diesem Falle um so mehr die Gefahr besteht, dass unerwünschte Spam Nachrichten über die „vermeintliche“ Freundes E-Mail direkt in das Postfach des Empfängers gelangen.

Zudem dürfte diese Variante auch in Hinblick der Irreführung i.S.v. § 6 Abs. 2 Telemediengesetz (TMG) nicht unproblematisch sein. Denn § 6 Abs. 2 TMG verbietet insoweit die absichtliche Verschleierung oder Verheimlichung der Identität des Absenders und des kommerziellen Charakters einer Nachricht. Insoweit sollte auch diese rechtliche Vorgabe im Auge behalten werden.

III. Rechtliche Konsequenzen:

Auch eine Tell a Friend E-Mail gilt demnach als Werbemail, die – wenn keine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliegt – als unzulässige Belästigung im Sinne des Wettbewerbsrechtes gilt (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Wer zukünftig weiterhin an diesem Empfehlungsprinzip festhält, muss das Risiko einer Abmahnung in Kauf nehmen.

Aber auch von Seiten des Empfängers können bei Nutzung solcher Tell a Friend Funktionen Unterlassungs- bzw. Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes (bei Privatpersonen) bzw. wegen widerrechtlichen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb drohen.

IV. Fazit:

Dieses Modell der Tell a Friend Funktion wird wohl – zumindest in Ausgestaltung der einwilligungslosen Variante – mit diesem Urteil sein Ende gefunden haben.

Allerdings dürfte das Wegfallen dieser Tell a Friend Variante im Zeitalter der sozialen Netzwerke aus Sicht des Marketings weniger schwerwiegend ins Gewicht fallen.

Verwender solcher Tell a Friend Funktionen sollten daher auf die Einbindung verzichten und stattdessen auf andere Marketingstrategien zurückgreifen.

Kommentare  

#6 Redaktion 2013-11-26 10:49
Liebe Leser,

der BGH hat in seiner Entscheidung zunächst nur zu der klassischen Tell a Friend Weiterempfehlun gsfunktion Stellung bezogen. Wie sich diese Entscheidung zukünftig auch auf andere Empfehlungsfunk tionen/-variant en auswirken wird, bleibt abzuwarten.
Ungeklärt ist bislang noch der Fall, dass eine Funktion auf der Seite integriert wird, wonach nicht der Unternehmer als Absender in der E-Mail erscheint, sondern der "Empfehlende". Da es aber auch hier rechtliche Fallstricke geben kann (zu nennen sei bspw. § 6 Abs. 2 TMG), bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung solche Konstellationen beurteilen wird.
Daher bleibt es bei dem Grundsatz, dass Emailwerbung bzw. Email - Newsletter grundsätzlich der vorherigen Einwilligung des Empfängers bedürfen. Liegt die ausdrückliche Einwilligung vor, dürfen auch Emails mit werblichem Inhalt versandt werden.

Viele Grüße,
die Redaktion
Zitieren
#5 Stefan 2013-11-23 08:18
... witzig; gleich unter dem Artikel die "Artikel weiterempfehlen " Funktion mit der Möglichkeit eine E-Mail an einen Freund zu senden.

______________________________

Anmerkung der Redaktion:

Die Weiterempfehlun gsfunktion ist in diesem Fall zulässig, da hierüber ausschließlich redaktionelle Inhalte weiterempfohlen werden (Link zum jeweiligen Artikel/ Beitrag) und die Empfehlungs-E-m ail folglich keine Werbung i.S.v. § 7 Abs. 2 UWG enthält.

Denn für die Zulässigkeit solcher Tell a friend Emails ist auch der Inhalt, nämlich der werbende / anpreisende Charakter entscheidend. So betont der BGH in seiner Entscheidung, dass das Ziel der Zurverfügungste llung solcher Funktionen der Empfehlung an Dritte "erfahrungsgemä ß den Zweck hat, Dritte auf die Beklagte und die von ihr angebotenen Leistungen aufmerksam zu machen...". Insoweit muss der Inhalt der E-Mail auf eine zumindest mittelbare Absatzförderung gerichtet sein.

Dies ist bei der Empfehlung von redaktionellen Inhalten nicht der Fall.

Viele Grüße,
die Redaktion
Zitieren
#4 Tom 2013-11-22 17:04
Entscheidend ist allein, dass diese E-Mail nicht vom Produktanbieter veranlasst wurde, sondern von einem Freund. Somit kann es keine gewerblich bestimmte Mail sein, sondern muss als private Benachrichtigun g gelten.
Wäre dem nicht so, dürften die Freemail-Anbiet er wie GMX, Freenet usw. auch keine Werbesignaturen unter die Mails ihrer User anheften, da die Empfänger der Mails dieser Werbung auch nicht zugestimmt haben. Außerdem dürften in ausdrücklich erlaubten E-Mails (z.b. der heutigen Newslettermail vom Händlerbund) keine zusätzliche Werbung von Fremdanbietern enthalten sein, denn dieser Fremdwerbung habe ich nicht zugestimmt ;-)
Zitieren
#3 Alex 2013-11-21 22:09
Deutschland ist mittlerweile ein denkbar schlechtes Pflaster für Internetunterne hmer. Naja, war es im Grunde immmer schon.
Und die Amis (zukünftig auch vermehrt asieatische Länder) lachen sich kapput, dass man denen so bereitwillig einen gigantischen Wirtschaftszwei g übrlässt. Wenn man denen über die oft lächerlichen Regularien aus good old Germany berichtet schütteln die nur ungläubig den Kopf. Das wird sich noch bitter rächen.
Zitieren
#2 THOMAS 2013-11-21 14:25
Das geht zu weit! Damit wäre ja der "gefällt mir" - Button auch eine unerlaubete Sache, da ich ja auch nict alle Freunde der Freunde um ihr Einverständnis gebeten habe. Was wird man sich in D wohl noch alles einfallen lassen, um den Bürger zu entmündigen?
Wer soll den hier in D bitteschön gegen unerlaubte Werbung aus dem Ausland vorgehen wollen?
Zitieren
#1 GBP 2013-11-17 15:13
Man liest auch, dass eine Alternative zum Tell a Friend die Nutzung der mailto: Funktion als Link angewandt werden könnte. Einige Portale nutzen dies wohl schon. Ob das Abmahn-Risiko damit wegfällt, bleibt allerdings fraglich.
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.