Privat oder Gewerblich? Schon ab sechs Verkäufen im Monat Unternehmer

Veröffentlicht: 18.04.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 18.04.2016

Der Verkauf der nicht mehr benötigten Bücher aus dem Studium oder die Versilberung der ungewünschten und verstaubten Weihnachtsgeschenke aus den vergangenen Jahren. Der Frühjahrsputz ist die Gelegenheit, auch noch die alten Sachen an den Mann oder die Frau zu bringen und bei Ebay meistbietend zu versteigern.

(Bildquelle woman selling things on a garage sale: Mila Supinskaya via Shutterstock)

Keine klare Grenze

Eine klare Linie, wann Verkäufe bei Ebay noch privat sind und wann das Volumen bereits die Gewerblichkeit übersteigt, gibt es nicht. Diverse Indizien (wie erhaltene Bewertungen, Sortiment oder Verkaufsvolumen) können nur Anhaltspunkte geben, führen aber keine abschließende Rechtssicherheit herbei. Das Problem hatten wir bereits mehrmals als Gegenstand unserer Artikel. Die Einzelfallentscheidungen sind sogar oft überraschend streng.

Ein Urteil des Bundesfinanzhofes zur Abgrenzung von privatem von gewerblichem Handeln widmet sich dem Thema erneut. Der Verkauf bei Ebay kann schon als gewerblich gelten, wenn in einem Zeitraum von rund zwei Jahren insgesamt 140 Auktionen bei Ebay abgewickelt werden (Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.08.2015, Az. XI R 43/13). Durchschnittlich hatte der Ebay-Verkäufer also weniger als sechs Artikel pro Monat verkauft. Das macht deutlich, wie niedrig die Schwelle zum gewerblichen Handeln sein kann.

Verkaufsvolumen allein nicht immer maßgeblich

Bei der Frage „gewerblich oder privat?“ ist das Volumen, d. h. die verkaufte Menge, für sich allein genommen aber noch nicht aussagekräftig gewesen. Ebay-Verkäufer, die ihrer Verkaufstätigkeit mit einem erhöhten organisatorischen Aufwand nachgehen, sind jedoch sehr wohl als gewerbliche Anbieter einzustufen. Aktive Schritte zur Vermarktung der eigenen Waren führen außerdem zu der Einstufung als gewerblicher Anbieter.

Betroffen? Der Händlerbund bietet Beratung und Hilfe

Nicht nur, dass diese Art von Händlern Steuern ggf. am Staat vorbei führt, ist scheinprivater Handel den gewerblichen Online-Händlern ein Dorn im Auge. Auch den offensichtlichen Vorteil durch günstigere Preise und Freiheit von jeglichen Widerrufs- und Gewährleistungsrechten, den sich diese Anbieter (bewusst) verschaffen, macht Händlern den Konkurrenzkampf immer schwerer. Dies stellt nach Meinung vieler Händler eine Bedrohung für den fairen Wettbewerb dar, wie eine Studie des Händlerbundes belegt.

Sind Sie auch von vermeintlich privaten Händlern betroffen, die Ihnen bei Ihrer Verkaufstätigkeit aufgefallen sind, können Sie eine Beratung und Hilfestellung in Anspruch nehmen, die der Händlerbund in Kooperation mit seiner Partnerkanzlei, der ITB Rechtsanwaltsgesellschaft, anbietet.

 

Anmerkung: Die Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes zum Urteil finden unsere Leser hier.

 

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