Einwilligung nach DSGVO muss vom Unternehmer bewiesen werden

Veröffentlicht: 12.10.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 12.10.2018

Beruft sich ein Unternehmer auf die Einwilligung zur Datenverarbeitung nach Datenschutzgrundverordnung, so muss er auch beweisen, dass diese Einwilligung vorliegt. In einem aktuelleren Streit vor dem Landgericht Frankfurt am Main ist diese Beweisführung einem Frisör nicht gelungen.

Haare werden in einem Salon geschnitten
© Kamil Macniak - shutterstock.com

Im Zivilprozess herrscht der Beibringungsgrundsatz. Das bedeutet, dass alle für den Streit relevanten Tatsachen und Beweise von den Beteiligten in den Prozess eingeführt werden müssen. Grundsätzlich gilt, dass die Beweislast für eine Tatsache denjenigen trifft, für den die Tatsache günstig ist.

Werbeaufnahmen im Frisörsalon

In einem Fall vor dem Landgericht Frankfurt am Main kam es nun zu einer klassischen Situation: Die Klägerin sagte „nein”, der Beklagte „ja” und am Ende musste sich das Gericht die Frage zu stellen, was zu beweisen war:

Der Beklagte ist Frisör und dreht in seinem Salon häufiger Werbeclips mit Haarmodellen. Diese veröffentlicht er dann im Internet. An einem der Drehtage kam die Klägerin ohne Termin in den Salon. Wenig später veröffentlichte der Frisör ein neues Video, auf dem auch die Klägerin zu sehen war.

Der Frisör behauptet, er habe die Klägerin auf die Drehaufnahmen hingewiesen. Diese sei mit den Aufnahmen einverstanden gewesen.

Die Klägerin behauptet allerdings, sie habe mehrfach ausdrücklich zu verstehen gegeben, dass sie mit den Aufnahmen nicht einverstanden sei. Auch während sie frisiert wurde, habe sie dem Fotografen gesagt, er solle das Fotografieren unterlassen.

Einwilligung

Prinzipiell dürfen solche Aufnahmen nur mit Einwilligung der dargestellten Person veröffentlicht werden.

Während die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung darüber ablegte, dass sie keine Einwilligung für die Aufnahmen gab, blieb der Frisör beweisfällig: Er stellte lediglich die Behauptung auf, es habe eine Einwilligung gegeben. Zeugen benannte er nicht. Auch eine eidesstattliche Versicherung legte er nicht ab.

Besonderes Interesse

Er durfte sich auch nicht darauf berufen, dass er ausnahmsweise auf die Einwilligung verzichten konnte: Nach DSGVO ist eine Einwilligung dann entbehrlich, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dabei muss stets zwischen dem Interesse des Verantwortlichen und den Grundrechten des Betroffenen abgewogen werden. Hier hat das Gericht festgestellt, dass das Werbeinteresse nicht die Interessen der Klägerin überwiegt.

Das Urteil

Im Ergebnis bedeutet das, dass die Klägerin erfolgreich die Unterlassung der Veröffentlichung des Videos von dem Frisör verlangen kann.

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