BMJV legt Gesetzentwurf vor

Sehen so künftig faire Verbraucherverträge aus?

Veröffentlicht: 29.01.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 18.08.2022
Würfel mit Wörtern Fair Deal vor Mauer

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 24. Januar 2020 einen ersten Referentenentwurf des Gesetzes für faire Verbraucherverträge vorgelegt. Obwohl man sich bereits intensiv um die Stärkung der Verbraucherposition bemühen würde, gäbe es in einigen Fällen Bedarf für weitere Schutzmaßnahmen. Inhaltlich geht es dabei um ganz bestimmte Vorhaben: Unerlaubte Telefonwerbung als unzumutbare Belästigung, aufgedrängte oder untergeschobene Verträge, Klauseln für die automatische Vertragsverlängerung oder auch die Abtretung von Ansprüchen werden aufgegriffen. Auch an der Gewährleistung für gebrauchte Waren soll geschraubt werden – und damit auch die Rechtssicherheit für Online-Händler verbessert. In gleich mehreren Gesetzen soll es durch das Vorhaben zu Änderungen kommen. 

Verbot von Abtretungsverboten und Gewährleistung für gebrauchte Ware

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist geplant, Regelungen für die Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses durch Allgemeine Geschäftsbedingungen zu treffen. Eine wichtige Rolle spielt dies etwa für Menschen, die auf Grund von Verspätungen oder Ausfällen Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber der Airline haben. Hier haben sich in den letzten Jahren Dienstleister etabliert, die sich diese Ansprüche von den Betroffenen abtreten lassen und sie dann selbst durchsetzen. Für Kunden soll dies aufwendige rechtliche Verfahren und Kosten verhindern. Bislang kann diese Abtretung eines Anspruchs aber durch AGB ausgeschlossen werden, Gerichte urteilen unterschiedlich über die Wirksamkeit solcher Ausschlüsse. Künftig sollen solche Abtretungsverbote für Verbraucher wegen Geldansprüchen nicht mehr ausgeschlossen werden können. 

Eine weitere Änderung betrifft das Gewährleistungsrecht für gebrauchte Waren. Bislang gibt es hier eine gewisse Rechtsunsicherheit. Dieses Gebiet ist im deutschen Recht zwar geregelt, entspricht aber nicht den Aussagen eines Urteils des EuGH. Bei gebrauchten Waren kann die Gewährleistungsfrist – jene Frist, in der sich ein Mangel zeigen muss – auf ein Jahr begrenzt werden. Die Verjährungsfrist – also jener Zeitraum, in dem der Anspruch geltend gemacht werden kann – bleibt jedoch bei zwei Jahren, zumindest dem EuGH zufolge. Das deutsche Recht sieht jedoch bislang auch für die Verjährungsfrist die Möglichkeit einer Verkürzung auf ein Jahr vor. Hier soll die Rechtslage nun angepasst werden. Eine Haftung für Händler im Rahmen der Gewährleistung könnte dann insofern begrenzt werden, dass sich der Mangel innerhalb von einem Jahr zeigen muss. Die Verjährungsfrist dürfte allerdings nicht verkürzt werden. 

Genehmigung von Fernabsatzverträgen und Pflichten bei Telefonwerbung

Schließen Verbraucher via Telefon Fernabsatzverträge, sollen diese nach dem Gesetzentwurf künftig von der nachfolgenden Genehmigung des Verbrauchers in Textform abhängen – allerdings nur im Bereich der Energiebranche und im Hinblick auf die Lieferung von Strom und Gas. Gerade hier gebe es besonders häufig Beschwerden von Verbrauchern. 

Auch zur Werbung gegenüber von Verbrauchern mittels Telefonanrufen sieht der Entwurf Neuerungen vor. Auch nach bisheriger Rechtslage im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb muss hier die ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen eingeholt werden. Geplant ist hier quasi eine Erweiterung der Pflicht: Die Einwilligung soll demnach künftig in „angemessener Form“ dokumentiert werden. Dieser Nachweis soll außerdem für fünf Jahre aufbewahrt werden müssen. Diese Frist läuft ab der Erteilung der Einwilligung, beginnt aber jedes Mal erneut zu laufen, wenn die Einwilligung verwendet wird. Dabei können die zuständigen Behörden jederzeit die Vorlage der Nachweise verlangen. Wer ohne Einwilligung mittels Telefon oder einer automatischen Anrufmaschine wirbt, müsste weiterhin mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 300.000 Euro rechnen. Wer der Dokumentationspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder zu spät nachkommt, oder die Aufbewahrungsfrist nicht einhält, könnte mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro belegt werden. 

Mehr Flexibilität bei Mobilfunk- und ähnlichen Verträgen?

Schließlich soll es auch zu Änderungen im Hinblick auf die Regelung automatischer Vertragsverlängerungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommen. Ein klassisches Beispiel dafür sind Mobilfunkverträge. Solche sogenannten Dauerschuldverhältnisse können bislang gegenüber Verbrauchern mit einer Vertragslaufzeit von maximal zwei Jahren vereinbart werden. Eine automatische Verlängerung ist um jeweils ein Jahr möglich, kündigen dürfen Verbraucher mit einer Frist von drei Monaten. Diese Vorgaben, so heißt es in der Begründung des Entwurfes, seien jedoch nicht mehr sachgerecht. Der Wechsel zu anderen Anbietern werde gehemmt und der Wettbewerb damit ebenfalls. Hier ist nun eine Beschränkung der Vertragslaufzeit auf ein Jahr geplant, automatische Verlängerungen sollen nur noch bis jeweils maximal drei Monate möglich sein und die Kündigungsfrist wird auf einen Monat beschränkt. 

Noch ist das Gesetz nicht beschlossen, es handelt sich um einen ersten Entwurf. Dass sich kleine oder große Details noch ändern, ist also nicht ausgeschlossen.

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