Recht 2022

Verpackungsgesetz: Änderungen für Marktplätze, Registrierungspflicht & Co.

Veröffentlicht: 24.11.2021 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 22.06.2022

Im Verpackungsgesetz kommt es im Jahr 2022 zu einigen Änderungen. Das im Jahr 2019 eingeführte Gesetz hat für den Online-Handel eine große Bedeutung. Hintergrund ist besonders die Lizenzierungspflicht für in Umlauf gebrachte Verkaufsverpackungen, zu denen neben Produktverpackungen und Serviceverpackungen eben insbesondere Versandverpackungen zählen. Dabei gilt bereits ab der ersten Verpackung und wird begleitet von der Registrierungspflicht für das Verpackungsregister LUCID. Bereits in diesem Bereich kommt es zu Anpassungen: Die Registrierungspflicht wird nämlich deutlich ausgeweitet.

Was den Online-Handel erwartet, zeigen wir in diesem Artikel. Los geht es zum 1. Januar 2022 mit einer Nachweispflicht für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen und der Ausweitung der Pfandpflicht. Nicht vergessen werden solle außerdem die bereits bestehende Pflicht zur Jahresmengenmeldung. Für viele Online-Händler besonders relevant wird es zum 1. Juli 2022: Hier kommt es zu einer deutlichen Ausweitung der Registrierungspflicht sowie zu Änderungen für den Handel auf Marktplätzen und in der Nutzung von Fulfillment-Leistungen.

Nachweispflicht für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen und Pfandpflicht

Die ersten Änderungen erwarten Betroffene direkt zum Jahresbeginn 2022: Ab dem 1. Januar gelten neue Nachweispflichten. Diese beziehen sich auf bestimmte Verpackungsarten: Bisher waren Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Verkaufsverpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern und Verkaufs- und Umverpackungen, die wegen einer Systemunverträglichkeit nicht zur Systembeteiligung geeignet sind, zum Nachweis über die Erfüllung ihrer Rücknahme- und Verwertungsanforderungen verpflichtet. 

Künftig betrifft die Pflicht, Nachweis über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen zu führen, zudem Hersteller von

  • Transportverpackungen,
  • Mehrwergverpackungen und
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

Es geht also darum, dass dokumentiert werden muss, wie viele dieser Verpackungen im betreffenden Kalenderjahr in Verkehr gebracht und zurückgenommen wurden und wie die Verwertung erfolgte. Dieser Nachweis ist jährlich bis zum 15. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr in nachprüfbarer Form zu erarbeiten. Er muss der jeweils zuständigen Landesbehörde auf Anfrage vorgelegt werden. Letztvertreiber sind außerdem verpflichtet, geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle der Nachweispflichten einzuführen. Wie genau letzteres geschehen soll, hat der Gesetzgeber aber offen gelassen. Betroffen sind nicht die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen.

Ebenfalls im Januar 2022 angepasst wird die Einwegpfandpflicht für Getränkeflaschen und -dosen. Diverse bislang noch bestehende Ausnahmen werden dabei getilgt, sodass die Pfandpflicht deutlich ausgeweitet wird, beispielsweise auf Säfte in entsprechenden Verpackungen. Eine Ausnahme für Milch, Milchmischgetränke und trinkbare Milcherzeugnisse bleibt allerdings noch bis Ende 2023 bestehen. 

Weitere Informationen und Details zu den neuen Nachweispflichten, der Erweiterung der Pfandpflicht und nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gibt es hier

Ausweitung der Registrierungspflicht

Bislang ist die Registrierungspflicht für das Verpackungsregister LUCID vor allem aus dem Bereich der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bekannt. Ab dem 1. Juli 2022 besteht die Registrierungspflicht für sämtliche Hersteller und Inverkehrbringer von mit Ware befüllten Verpackungen – also auch Transportverpackungen, systemunverträglichen Verkaufs- und Umverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen im gewerblichen Bereich, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und Mehrwegverpackungen. 

Was bedeutet das für bestehende Registrierungen? Wer als Hersteller bereits im Hinblick auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen registriert ist, aber auch nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringt, muss sich im Hinblick auf letztere ebenfalls registrieren. Nicht unter die Registrierungspflicht fallen Hersteller von unbefüllten Verpackungen. Sie gilt auch nicht für Verpackungen, die nachweisbar nicht in Deutschland an Endverbraucher abgegeben werden. 

Weiterhin wird eine Registrierungspflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen (z.B. Brötchentüten, Tragetaschen oder Coffee-to-go-Becher). Auch diese müssen sich ab dem 1. Juli 2022 für das Verpackungsregister LUCID registrieren. Bislang konnten Letztvertreiber von Serviceverpackungen die Herstellerpflichten auf Vorvertreiber übertragen. Hinsichtlich der Registrierungspflicht ist dies künftig nicht mehr möglich. Die Systembeteiligungspflicht lässt sich jedoch weiterhin übertragen. Zugleich muss bei der Registrierung erklärt werden, dass nur bereits systembeteiligte Verpackungen in Verkehr gebracht werden. 

Verantwortung und Prüfpflicht auf Marktplätzen und im Fulfillment

Wichtige Änderungen betreffen letztlich den Handel auf Marktplätzen und die Nutzung von Fulfillment-Dienstleistern. Ab dem 1. Juli 2022 unterliegen die Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister Prüfpflichten: Sie müssen kontrollieren, ob die Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes registriert und systembeteiligt sind. 

Betreiber von Marktplätzen haben deshalb bereits jetzt begonnen, entsprechende Anfragen an Händler zu starten. Diese werden meist um die Angabe ihrer Registrierungsnummer für das Verpackungsregister gebeten, teilweise auch EPR-Nummer genannt. Liegen Registrierung und Systembeteiligung nicht vor, dürfen die Marktplatzbetreiber den entsprechenden Herstellern den Verkauf nicht ermöglichen. Händler müssen also mit Sperrungen rechnen, legen sie die geforderten Daten nicht rechtzeitig vor. 

Fulfillment-Dienstleister dürfen keine Leistungen in Form der Lagerhaltung, des Verpackens sowie Adressieren und Versendens von Waren anbieten, sofern sich diese in systembeteiligungspflichtigen Verpackungen befinden. Gleichzeitig wird festgeschrieben, dass Fulfillment-Dienstleister nicht als Inverkehrbringer von Versandverpackungen anzusehen sind. Dies ist fortan der Auftraggeber, der damit den Herstellerpflichtigen unterliegt. Bislang ist es noch so, dass für die Zuteilung der Verantwortung darauf abgestellt wird, welche Angaben außen auf der Verpackung erkennbar sind. Wer bislang das Prinzip Fulfillment nutzt, muss daher unter Umständen rechtzeitig daran denken, sich um eine Systembeteiligung und die Registrierung zu kümmern. Andernfalls darf der Fulfillment-Dienstleister nicht für ihn tätig werden. Das gilt übrigens auch für Händler, die im Ausland ansässig sind und ihre Waren in Deutschland vertreiben. 

Weitere Details und Informationen zur Änderung in Bezug auf das Fulfillment gibt es auf dem Logistik Watchblog.

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.