Warenkaufrichtlinie

Neues Kaufrecht bringt Reform bei der Nacherfüllung

Veröffentlicht: 13.12.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 15.12.2021
Änderungen Gesetze

Die Warenkaufrichtlinie wird ab dem 1. Januar 2022 enorme Änderungen im Vertragsrecht mit sich bringen. Damit setzt Deutschland mit dem „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderen Aspekten des Kaufrechts” die europäischen Anforderungen um. Diverse Anpassungen im Zusammenhang mit dem Kauf von Sachen bzw. Waren kommen künftig auch auf Online-Händler zu. Zahlreiche Vorschriften werden sich ändern und Anpassungen, beispielsweise der AGB, verlangen. Auch im Bereich der Nacherfüllung wird es ab dem 1. Januar zu Änderungen kommen. Welche das konkret sind und was den Online-Handel erwartet, haben wir hier zusammengefasst. 

Fristsetzung wird entbehrlich

Nicht nur die Änderung des zentralen Sachmangelbegriffs hat es in sich. Damit einher gehen auch diverse Neuregelungen in Bezug auf die Nacherfüllung im Kaufrecht. Dort gilt die Regel: Liegt ein Sachmangel vor, kann der Käufer vom Verkäufer die Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder die Neulieferung der Ware) verlangen. Dafür musste dem Unternehmer bisher eine Frist zur Nacherfüllung vom Käufer gesetzt werden. 

Zukünftig entfällt diese Pflicht bei Verbrauchsgüterkaufverträgen. Der Käufer muss den Verkäufer nur noch auf den Mangel hinweisen und dieser muss die Nacherfüllung dann wiederum innerhalb einer angemessenen Frist und ohne Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erledigen. Auf die Art der Kaufsache sowie den Zweck, für den der Käufer die Sache braucht, ist dabei zu achten. Die Frist beginnt mit der Mitteilung des Mangels zu laufen, auch wenn kein Fristende gesetzt worden ist. 

Neue Pflichte für Händler und Verbraucher

Weitere neue Pflichten im Zusammenhang mit der Nacherfüllung ergeben sich nicht nur für Verbrauchsgüterkaufverträge (B2C), sondern auch für Privatleute und den B2B-Bereich. Fordert der Käufer zukünftig die Nachbesserung ein, also z.B. die Reparatur einer mangelhaften Sache, so ist er nun ausdrücklich dazu verpflichtet, zum Zwecke der Nacherfüllung dem Verkäufer die Kaufsache zur Verfügung zu stellen. Er muss dem Händler die Sache also entweder schicken oder anderweitig übergeben. Gleichzeitig hat der Verkäufer bei Lieferung einer neuen Sache die mangelhafte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen. 

Mängelrechte trotz Kenntnis des Verbrauchers

Eine für Händler schwerwiegende Neuregelung bringt die Novellierung der Nacherfüllung noch mit sich: Diese betrifft bei einem Verbrauchsgüterkauf die Kenntnis des Verbrauchers über einen Mangel schon bei Vertragsschluss. Bislang waren die kaufrechtlichen Mängelrechte des Verbrauchers durch § 442 BGB grundsätzlich ausgeschlossen, wenn dieser bei Vertragsschluss weiß oder grob fahrlässig nicht weiß, dass die Sache einen Mangel hat. 

Die Vorschrift wird auf Verbraucherverträge aber keine Anwendung mehr finden. Weiß der Käufer also von einem Mangel an der Kaufsache, wenn er den Kaufvertrag abschließt, kann er dennoch beim Händler sowohl Nacherfüllung also auch die sonstigen kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte geltend machen. Abhilfe für den Händler schafft hier nur die Neuregelung, dass der Kunde „eigens” von dem Mangel in Kenntnis gesetzt und die Abweichung ausdrücklich und gesondert vereinbart worden war. Wie das in der Praxis umzusetzen ist, lesen Sie in diesem Beitrag.

Weitere Informationen und Artikel zur Umsetzung der Warenkaufrichtlinie gibt es hier.

Der Händlerbund stellt außerdem ein kostenloses Hinweisblatt zur Gewährleistung zur Verfügung

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