Zu Risiken und Nebenwirkungen…

Medikamentenhinweis soll künftig gegendert werden

Veröffentlicht: 17.02.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 20.02.2023
Gruppe der medizinischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen

„Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.“ – Diesen Spruch kennt wahrscheinlich so gut wie jeder in und auswendig. Immerhin ist er bei jeder Medikamentenwerbung zu hören oder zu lesen. 

Nun werden wir bald eine andere Formulierung auswendig können. Das Bundesgesundheitsministerium hat in einem Referentenentwurf eine neue, gegenderte Version vorgestellt.

Für mehr Sichtbarkeit & Realität

Der neue Medikamentenhinweis soll Ärztinnen sichtbarer machen. Daher soll der Hinweis künftig wie folgt lauten: „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt oder fragen Sie in Ihrer Apotheke“, zitiert die W&V.

Mit der Änderung geht das Bundesgesundheitsministerium einer Forderung von Berufsverbänden nach. So hat sich die Bundesärztekammer für eine Änderung eingesetzt. Die bisherige Formulierung passe nicht mehr in die Zeit. Immerhin machen Ärztinnen mittlerweile die Hälfte der Berufsgruppe aus. 

Änderung im Heilmittelwerbegesetz

Die Pflicht, den Hinweis überhaupt darzustellen, kommt aus dem Heilmittelwerbegesetz. Dieses Gesetz schreibt in § 4 vor, dass der sogenannte Medikamentenhinweis immer dann verwendet werden muss, wenn eine Werbung außerhalb der Fachkreise ausgespielt wird. Zudem muss der Hinweis gut lesbar sein und sich vom Rest der Werbung deutlich abgrenzen. Er darf also nicht neben den Werbebotschaften untergehen.

So ist beispielsweise für TV-Werbung vorgegeben, dass der Hinweis nicht nur vor einem neutralen Hintergrund gut lesbar eingeblendet werden muss, er muss sogar vorgelesen werden. Wer sich nicht an die Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes hält, muss nicht nur mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung rechnen. Verstöße stellen in der Regel eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro verfolgt werden kann. 

Der Entwurf zur Änderung des Hinweistextes räumt eine Übergangsfrist von fünf Monaten ein. 

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