Neues Verpackungsgesetz: Die neuen Registrierungspflichten

Veröffentlicht: 14.08.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 22.06.2022

Verpackungen fallen bei Käufern in den meisten Fällen als Müll an. Um diesen Müll einzudämmen und der Verwertung zuzuführen, gilt schon lange die Verpackungsverordnung. Diese wird zum 01. Januar 2019 vom Verpackungsgesetz abgelöst. Diese sieht jedoch auch neue Vorschriften zur Registrierung vor, welche auch Online-Händler betreffen.

Registrierungspflicht
© M-vector/shutterstock.com

Von der Eigenverantwortung zur Überwachung

Um Verpackungen der Verwertung zuzuführen, wurde im Jahr 1991 die Verpackungsverordnung eingeführt. Damit wurden Hersteller und Vertreiber dazu verpflichtet, sich bei einem dualen System zu beteiligen, falls die Verpackung bei einem privaten Endverbraucher anfallen. Doch konnte diese Beteiligung nicht gut nachverfolgt werden und weitere Umgehungen ließen nach Ansicht des Gesetzgebers zu viel Spielraum, um die Pflicht zu verzerren. Um auf diese Fehlentwicklung zu reagieren wurde im Sommer 2017 das Verpackungsgesetz (VerpackG) verabschiedet, womit sich neben den bestehenden Beteiligungspflichten an den dualen Systemen auch neue Pflichten der Registrierung ergeben. Das Gesetz tritt zum 01. Januar 2019 in Kraft.

Doppelte Registrierungspflichten

Ab dem 01. Januar 2019 kommen zwei neue Pflichten auf alle Hersteller im Sinne des VerpackG, wozu auch Online-Händler zählen können, zu. Dass auch Händler als Hersteller erfasst werden können, kommt daher, dass Hersteller nach dem VerpackG jeder sein kann, der mit Ware befüllte Verpackungen (inkl. Füllmaterial) erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt oder importiert. Die neuen Pflichten müssen zu alledem Überfluss auch zusammen erfüllt sein, da sie aufeinander aufbauen:

Registrierung bei der Stiftung Zentralen Stelle Verpackungsregister: Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind verpflichtet, sich mit Namen, Anschrift, Kontaktdaten, nationaler Kennnummer und Markenname bei der neu geschaffenen Stelle mit Sitz in Osnabrück zu registrieren. Nach Angabe der Stiftung soll dies ab dem Q3 2018 für Händler möglich sein. Die Registrierung hat dabei persönlich zu erfolgen und kann nicht durch Dritte übernommen werden. Die Registrierung bei der Zentralen Stelle für Erstregistrierungen ist kostenlos und direkt auf der Internetseite der Zentralen Stelle möglich. Alle Registrierungen werden durch die Zentrale Stelle veröffentlicht und sind für alle Nutzer einsehbar.

Beteiligung an einem dualen System: Wer als Hersteller gilt und systembeteiligungspflichtige Verpackung in den Verkehr bringt, hat sich weiterhin wie bisher an einem der dualen Systeme zu beteiligen. Typischerweise erfasst dies mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach dem Gebrauch typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfallen. Der Clou an der bekannten Beteiligungspflicht an den dualen Systemen ist jedoch die Änderung, dass die Registrierung nur noch mit der Registrierungsnummer der Zentralen Stelle möglich ist. Händler, die daher den ersten Schritt der Registrierung nicht gegangen sind, können sich in Zukunft auch nicht mehr bei einem dualen System anmelden.

Ausnahmen von der Registrierungspflicht kaum gegeben

Auch wenn der Gesetzgeber wenige Ausnahmen in dem VerpackG geschaffen hat, gibt es Fälle, in denen Händler sich nicht registrieren müssen. Die kann eintreten, wenn sie weder Hersteller im Sinne des Gesetzes sind und/oder die Verpackung nicht systembeteiligungspflichtig ist. Dies kann vorkommen, wenn ein Händler schon lizenzierte Ware eines anderen deutschen Händlers unverändert weitergibt (fehlende Herstellereigenschaft), sich gebrauchter lizenzierter Verpackung bedient oder Verpackung benutzt, die vom Gesetz nicht erfasst wird (Transportverpackung). Wer sich jedoch auf die Ausnahmen berufen möchte, sollte darauf achten, dies auch darlegen zu können, denn die Beweislast liegt in diesen Fällen bei derjenigen Person, die Verpackungen in den Verkehr bringt.

Ohne Registrierung doppelte Bestrafung

Wer sich jedoch nicht registriert, verstößt gleich doppelt gegen das Gesetz. Das VerpackG sieht ausdrücklich vor, dass sowohl ein in Verkehr bringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen ohne Beteiligung an einem dualen System oder Registrierung verboten ist und eine Geldbuße bis zu 100.000 Euro nach sich ziehen kann. Doch die weit größere Gefahr dürfte von Konkurrenten ausgehen, die eine fehlende Registrierung im Internet erkennen und mit einer Abmahnung abstrafen könnten.

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