Geoblocking ist schon lange Teil der Internetlandschaft. Um den freien Handel in der EU zu stärken, sollen ab dem 03.12.2018 auch die virtuellen Grenzen fallen. Online-Händler sollten noch einmal genauer hinschauen, denn für die hält die Verordnung so manche Änderungen bereit.
Aktuell kann es beim Versuch, in ausländischen Online-Shops einzukaufen, dazu kommen, dass man auf eine andere Seite mit anderen Konditionen umgeleitet wird. Im schlimmsten Fall ist der Dienst einfach nicht verfügbar. Künftig soll dieses Geoblocking verboten sein.
Damit verfolgt die EU zwei Ziele: Zum einen soll die wohnortabhängige Diskriminierung abgeschafft, zum anderen der Binnenmarkt gefördert werden. Der Handel im virtuellen Raum soll somit auch über Ländergrenzen hinweg unproblematisch möglich sein. Das kann nicht nur für Kunden Vorteile bringen; auch Händler können profitieren: Sie sollen dazu animiert werden, ihr Angebot im europäischen Raum anzubieten und damit womöglich neue profitable Märkte zu erschließen.
Die Verordnung betrifft „Kunden” und „Anbieter”. Der Begriff des Kunden ist dabei weit zu verstehen: So wird nicht nur der Verbraucher erfasst, sondern der Kunde im Allgemeinen. Profiteure sind neben Privatpersonen auch Unternehmen, die über Ländergrenzen hinweg Waren erwerben wollen. Für Unternehmen gilt die Geoblocking-Verordnung jedoch nur, wenn sie Waren erwerben, die nicht zum Wiederverkauf gedacht sind, wie zum Beispiel Büromaterialien.
Als Anbieter werden alle Händler in die Pflicht genommen, die online Waren und Dienstleistungen anbieten. Davon sind neben Online-Shops auch Online-Marktplätze betroffen.
Die EU will die Händler durch die Verordnung allerdings nicht dazu verpflichten, gezielt Handel in andere Mitgliedstaaten zu treiben. Die Verordnung verpflichtet die Händler nicht dazu, vielsprachige Webseiten vorzuhalten und sämtliche europäische Rechtsordnungen zu berücksichtigen. Vielmehr geht es darum, Beschränkungen des passiven Verkaufs zu beseitigen. Unter passiven Verkauf werden Verkäufe als Reaktionen auf Bestellungen verstanden, um die sich der Anbieter nicht aktiv bemüht hat.
Online-Händler müssen also gerade nicht Experten im Recht jedes EU-Mitgliedstaates werden. Es geht rein um die Möglichkeit, dass beispielsweise ein Franzose auf einer deutschen Online-Seite etwas erwerben kann, obwohl der Shop sich gar nicht auf Frankreich ausgerichtet hat. Eben genauso, als würde der Franzose im Urlaub in Deutschland etwas im stationären Handel erwerben – ganz nach dem „Shop like a local“-Prinzip.
Online-Händler müssen sich im Hinblick auf das Inkrafttreten der Geoblocking-Verordnung einige Gedanken machen:
Teil 1: Worum es geht und für wen sie gilt
Teil 2: Shop like a local
Teil 3: Was passiert mit der Vertragsfreiheit?
Teil 4: Lieferung und Transportrisiko
Teil 5: Benachteiligungsverbot in den AGB
Teil 6: Zahlungsmethoden und Zurückbehaltungsrecht
Teil 7: Der ausgerichtete Onlineshop
Teil 8: Was sich für Händler ändert