Themenreihe Teil 7

Geoblocking-Verordnung: Der ausgerichtete Online-Shop

Veröffentlicht: 07.11.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 27.11.2018

Die Geoblocking-Verordnung spricht immer wieder vom ausgerichteten Shop. Doch: Wann ist ein Online-Shop ausgerichtet und welche Konsequenzen hat eine solche Ausrichtung?

Europakarte mit Logistik-Fahrzeugen
© Viniarskaia Kristina – shutterstock.com

In Erwägungsgrund Nummer 13 der Verordnung stellt die EU klar, dass das Einhalten der Verordnung – also das Beseitigen des ungerechtfertigten Geoblockings – nicht bedeutet, dass der Händler seinen Shop auf ein bestimmtes Land ausgerichtet hat.

Der Unterschied

Bereits im zweiten Teil unserer Themenreihe zur Geoblocking-Verordnung wurde das Problem kurz angerissen:

In der nicht-virtuellen Welt macht es einen gravierenden Unterschied, ob

  1. eine Händlerin ein Ladengeschäft in Berlin eröffnet und dort auch Touristen aus Schweden bedient oder
  2. dieselbe Händlerin ein Ladengeschäft in Stockholm eröffnet.

Im ersten Fall gelten die deutschen Gesetze; im zweiten Fall muss sich die Händlerin natürlich an die schwedischen Gesetze halten. Das Gleiche gilt auch in der virtuellen Welt. Nur mit dem Unterschied, dass hier von „ausrichten” gesprochen wird und es vor allem gar nicht so einfach ist, zu entscheiden, wann ein Shop seine Aktivität auf einen bestimmten Mitgliedstaat ausgerichtet hat.

Merkmale des ausgerichteten Shops

Ob ein Shop ausgerichtet ist oder nicht, kann an verschiedenen Indizien festgemacht werden.

  • Der Shop bietet eine Lieferung in das entsprechende Land an.
  • Für Kunden aus dem Mitgliedstaat gibt es einen extra Kundenservice in der Landessprache.
  • Das Unternehmen bewirbt seinen Dienst im entsprechenden Land.
  • Länderspezifische Subdomains
    Die Verwendung einer fremden Sprache. (Das heißt aber nicht, dass eine deutsche Seite automatisch an Österreich und die Schweiz gerichtet ist. Es handelt sich lediglich um EIN Indiz.)
  • Angabe der fremden Währung.
  • Ausländische Bewertungen und Erfahrungsberichte.

Wie man sieht, muss die Frage nach der Ausrichtung des Online-Shops am Einzelfall festgemacht werden. Es wird am Ende immer um die Frage gehen, ob der Händler den Vertragsschluss mit Personen aus bestimmten Mitgliedstaaten erreichen will – oder eben nicht.

Demgegenüber hat ein Händler seinen Shop nicht auf ein Land ausgerichtet, wenn er ihn für jeden zugänglich gemacht hat und jeder die Möglichkeit hat, eine Bestellung abzuschließen. Darin liegt lediglich die Erfüllung der Geoblocking-Verordnung.

Folgen

Die Ausrichtung auf ein bestimmtes Land hat auch rechtliche Folgen. Zum Beispiel müsste der Händler Mehrwertsteuer nach den Vorschriften und Sätzen abführen, die das Land vorschreibt, in das er liefert. Er muss sich auch an die gesetzlichen Bestimmungen halten. Zum Beispiel dürfte er in einem nach Schweden ausgerichteten Online-Shop keinen Alkohol an unter 21 Jährige verkaufen.

Anders sieht die Sache aus, wenn der Händler seinen Shop nur auf sein eigenes Land A ausgerichtet hat und sich nun ein Kunde aus Land B in eben diesen Shop verirrt. Gemäß der Geoblocking-Verordnung darf der Händler den Kunden nicht aus seinem Shop ausschließen. Er muss aber auch nicht sicherstellen, dass das vom Kunden gekaufte Produkt den gesetzlichen Richtlinien des Landes B entspricht. Es gilt dann auch die Mehrwertsteuer seines Landes A. Der Sachverhalt ist eben genauso zu bewerten, als würde sich der Tourist aus Land B im Urlaub in den Shop des Händlers in Land A verirren. Die Gesetze des Landes B wären an dieser Stelle irrelevant.

Fazit

Laut Geoblocking-Verordnung müssen sich Händler, die nur in einem bestimmten Land tätig sind, keine Gedanken um die Bestimmungen in anderen Ländern machen. Dass sich Händler an die Gesetze des Landes halten müssen, nach welchem sie ihren Online-Shop ausrichten, ist hingegen nicht neu.

Die Themenreihe zur Geoblocking-Verordnung

Teil 1: Worum es geht und für wen sie gilt

Teil 2: Shop like a local

Teil 3: Was passiert mit der Vertragsfreiheit?

Teil 4: Lieferung und Transportrisiko

Teil 5: Benachteiligungsverbot in den AGB

Teil 6: Zahlungsmethoden und Zurückbehaltungsrecht

Teil 7: Der ausgerichtete Onlineshop

Teil 8: Was sich für Händler ändert

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Sandra May

Kommentare  

#1 Heidemann 2018-11-08 15:15
Email - wieder kein Licht am Ende des Tunnels - nur der xte Newsletter zu den demnächst gültigen neuen Knebelgesetzen.
schon dieser Teil zeigt den ganzen gewollten Schwachsinn:
schon das Wort Indizien: könnte man für eine Straftat halten
Punkt 1 und 6 - na ist doch wohl klar wenn man Weltweit handelt also auch dahin liefert und das man dann ab und zu vielleicht auch mal eine Bewertung bekommt sollte wohl selbstverständl ich sein
Ebay leitet dich für die Antwort auf ein Problem - auf eine Seite Ihrer Wahl - ob du jetzt auf Suaheli antworten musst oder japanisch liegt nicht bei mir - kann man das dann als Sprachservice sehen ?
ob ebay oder andere Deine Artikel in einen anderen Land bewerben - keinen einfluss - genauso wenn Ebay Preise in Dollar ,Pfund auch in Euro angibt
das einzige was wohl wegfällt wären die Subdomains !
also 3-5 Punkte von 6 ""Indizien"" erfüllt - je nach laune des zuständigen Richterleins - na schönen Dank - für soviel "Rechts"-sicherheit.
zum Elektro- und Verpackblablabl a ist sowieso alles verloren !
soooo tiefschwarz ist nicht mal das Zentrale Loch in der Milchstraße - selbst dem entkommt noch ein großer Teil der wieder abgestrahlt wird !
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