Für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr gelten bereits jetzt umfangreiche Pflichtinformationen, die auf der Bestellübersichtsseite „klar und verständlich in hervorgehobener Weise“ zusammengefasst zur Verfügung zu stellen sind. Auf der Bestellübersichtsseite kommen jedoch mit der Verbraucherrechterichtlinie und deren Umsetzung weitere Pflichtinformationen hinzu.
Für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr wurden bereits im Jahr 2012 mit der Button-Lösung umfangreiche und erweiterte Pflichtinformationen eingeführt.
Im Zuge der gesetzlichen Neuerungen der Verbraucherrechterichtlinie werden weitere Pflichtinformationen hinzukommen, die künftig auf einer vollständigen Bestellübersichtsseite nicht fehlen dürfen.
Zunächst soll ein Blick auf die aktuell notwendigen Pflichtinformationen geworfen werden – nicht zuletzt um derzeit noch bestehende Lücken im Online-Shop zu schließen und Abmahnrisiken zu minimieren.
Umfangreiche Pflichtinformationen für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. klassische Verkäufe über Online-Shops) gibt es bereits jetzt. Diese Pflichtinformationen finden sich aktuell in § 312g Absatz 2 BGB wieder.
Auf der Bestellübersichtsseite sind gegenüber einem Verbraucher folgende Pflichtinformationen klar und verständlich in hervorgehobener Weise zusammengefasst zur Verfügung zu stellen, d.h. ohne verwirrende oder ablenkende Zusätze (Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummern 4, 5, 7, 8 EGBGB in Verbindung mit § 312g Absatz 2 BGB):
Hinweise zur Gestaltung der Bestellübersichtsseite und zum Einbinden der Pflichtinformationen gibt es hier.
Im Hinblick auf die Umsetzung der Regelungen aus der Verbraucherrechterichtlinie kommen erweiterte Pflichtinformationen in Bezug auf die Bestellübersichtsseite hinzu.
Ab 13.06.2014 gilt: Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB n.F. unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen, § 312 j Absatz 2 n.F.
Die Bestellübersicht muss folgende Pflichtinformationen enthalten (Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB n.F.):
In Bezug auf die Gestaltung der Bestellübersichtsseite wird es, abgesehen von den neu hinzutretenden Pflichtinformationen, keine Neuerungen geben.
Der Unternehmer muss dem Kunden (auch B2B) weiterhin die Möglichkeit verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Bestellübersichtsseite abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern, 312 i Absatz 1 Nr. 4 BGB n.F.
Die Pflicht zur Verwendung eines „die Kostenpflicht klar erkennen lassenden Buttons auf der letzten Seite des Bestellvorgangs“, auf der der Verbraucher seine Bestellung an den Unternehmer abschickt, wird weiter bestehen. Die Vorschrift findet sich derzeit noch in § 312 g Absätze 3 und 4 BGB , ab dem 13.6.2014 dann in § 312 j Absätze 3 und 4 n.F .
Eine Hilfestellung bei der Umstellung der Webseite auf die neuen gesetzlichen Anforderungen, die das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie verlangt bietet unsere Artikelreihe, die in regelmäßigen Abständen auf die Einzelprobleme eingeht.
Teil 1: Ziele und Hintergründe
Teil 2: Stand der Umsetzung in den EU-Ländern
Teil 3: Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten
Teil 4: Verwendung von kostenpflichtigen Hotlines
Teil 5: Neue Pflichtinformationen auf der Bestellübersichtsseite
Teil 6: Informationspflichten nach Vertragsschluss
Teil 7: Die Garantie
Teil 8: Verkauf digitaler Inhalte
Teil 9: Das Widerrufsrecht – Neue Ausschluss- und Erlöschensgründe
Teil 10: Das Muster-Widerrufsformular
Teil 11: Wegfall des Rückgaberechts, Frist und Form des Widerrufs
Teil 12: Widerrufsfrist und Pflichten im Widerrufsfall
Teil 13: Der Wertersatz im Widerrufsfall
Teil 14: Die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen
Teil 15: Die Widerrufsbelehrung beim Verkauf von Waren
Teil 16: Die Widerrufsbelehrung beim Verkauf von Digitalen Inhalten