Rechtsradar

DSGVO – Pannenvorreiter Deutschland

Veröffentlicht: 01.02.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 05.07.2022

Deutschland nimmt „Vorreiterrolle“ bei Datenschutz-Pannen ein

Wie es aussieht, haben es die Deutschen mit der Datenschutzgrundverordnung besonders schwer. Mehr als 40.000 Datenpannen wurden seit Bestehen der DSGVO gemeldet, und mehr als 12.000 davon sollen auf das Konto von Verantwortlichen in Deutschland gehen – wohlgemerkt sind das nur jene, die auch tatsächlich gemeldet wurden. Zudem besteht eine Meldepflicht nicht, wenn sie voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Betroffenen führt.

Zu diesen Pannen zählen viele Fälle. Es kann schon ein verlorener USB-Stick, auf dem personenbezogene Daten gespeichert sind, eine Meldepflicht auslösen. Aber auch der Hack, mittels welchem kürzlich etliche Daten von Politikern geleakt wurden, zählt dazu.

Doch auch die Behörden haben es nicht leicht. In Niedersachsen sind einer solchen gerade erst Datenschutzbeschwerden verloren gegangen, in immerhin dreistelliger Anzahl. Mehr dazu hier.

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LG Magdeburg zu DSGVO-Verstößen und Medikamenten auf Amazon

Ein neues Urteil reiht sich in die Rechtsprechung zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung ein – und bringt leider kaum mehr Gewissheit. Im Fall vor Gericht ging es um einen Apotheker, der via Amazon-Marketplace rezeptfreie, aber apothekenpflichtige Medikamente und Medizinprodukte veräußert hat. Da Amazon auf diesem Wege Daten der Käufer erhebe und auch an Dritte weiterleite, Kunden jedoch kein Einverständnis in die Verarbeitung gesundheitsbezogener Daten abgegeben hatten, witterte ein Konkurrent hier einen DSGVO-Verstoß.

Geltend machen durfte er diesen in seiner Rolle als Mitbewerber jedoch nicht, wie es das Urteil des LG Magdeburg feststellt. Und auch das Übrige, was der klagende Konkurrent zu bemängeln hatte, hielt der gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Mehr dazu hier.

LG Arnsberg zur Grundpreisangabe

Wenn Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, sieht die Preisangabenverordnung (PAngV) die Angabe des Grundpreises vor. Dabei handelt es sich um den umgerechneten Preis je Mengeneinheit, und dieser muss sich in unmittelbarer Nähe zum Endpreis befinden. Vor dem LG Arnsberg ging es nun um den Fall, dass dieser nicht, beziehungsweise erst nachträglich angegeben wurde – ein häufiger Fehler, der einfach vermieden werden kann. Werden zu einem bestimmten Produkt mehrere Varianten angeboten, die sich etwa nach Preis und Packungsgröße unterscheiden, muss der Grundpreis allerdings erst dann angezeigt werden, wenn es um das Angebot einer konkreten Ausführung geht. Mehr dazu hier.

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