Wir wurden gefragt

Gilt das Widerrufsrecht für Verbraucher auch am Messestand?

Veröffentlicht: 20.05.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 13.07.2022
Messe von oben

Messen sind für Händler eine viel genutzte Möglichkeit, ihre Produkte vorzustellen, neue Kunden zu gewinnen und natürlich auch Verträge abzuschließen. Gerade bei der letzten Aktivität herrscht häufig noch Unsicherheit, ob bei am Messestand getätigten Verkäufen an Verbraucher ein Widerrufsrecht besteht und eine entsprechende Belehrung erfolgen muss. Denn laut § 356 BGB steht dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Geschäften ein Widerrufsrecht zu.

Schutzzweck: Überrumpelung des Verbrauchers

Der Gesetzgeber hat sich bei der Einräumung des Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen etwas gedacht: Es geht darum, den Verbraucher vor Überrumpelung zu schützen. Wird eine Person in einer Situation, in der sie nicht mit einer Offerte rechnet, mit einer solchen konfrontiert, so besteht die Möglichkeit, dass sie aufgrund der Überrumpelung einen unüberlegten Vertrag abschließt, den sie sonst – in einem Geschäftsraum – nicht geschlossen hätte.

Das Gesetz kennt laut § 312b BGB zwei Arten von Geschäftsräumen: den unbeweglichen und den beweglichen Geschäftsraum. Unter unbeweglichen Geschäftsräumen wird dabei der Raum verstanden, in dem der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt; ein beweglicher Gewerberaum hingegen ist ein Ort, an dem die Tätigkeit für gewöhnlich ausgeübt wird. Zweiteres kann auf Messestände zutreffen, an denen der Unternehmer seine Tätigkeit an wenigen Tagen im Jahr ausübt.

Aktueller Fall vor dem Bundesgerichtshof

Die Richter des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10.04.2019, Aktenzeichen: VIII ZR 82/17) mussten sich nun in einem aktuellen Fall mit der Frage auseinandersetzen, unter welchen Voraussetzungen ein Messestand ein beweglicher Gewerberaum ist. Der EuGH hat sich bereits 2018 mit dieser Frage beschäftigt. Durch den aktuellen Fall haben die BGH-Richter die Entscheidung bestätigt und konkrete Kriterien aufgestellt.

Bei dem Streit ging es ganz konkret um einen Verkauf auf der „Messe Rosenheim” im Jahr 2015. Bei der Messe handelt es sich um eine klassische Verkaufsmesse, bei der viele Händler versuchen, ein breites Spektrum an Waren zu veräußern. Der Kläger war als Verbraucher auf dieser Messe unterwegs und erwarb beim Beklagten eine Einbauküche zum Preis von 10.595,20 Euro. Am 20. April 2015 erklärte der Kläger den Widerruf. Der Händler erkannte diesen allerdings nicht an. Schließlich sei der Kaufvertrag nicht außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden. Der Kläger stellte sich allerdings auf den Standpunkt, dass der Vertrag sehr wohl außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde: Die Messe sei keine reine Verkaufsmesse. Schließlich haben mehrere Unternehmen auch reine Informations- und Werbestände, ohne Verkauf. Er hätte daher nicht mit dem Kaufangebot rechnen müssen.

Richter sehen Messestand als Geschäftsraum an

Mit dieser Argumentation hatte der Käufer allerdings keinen Erfolg: Das Gericht sieht den Messestand eindeutig als Geschäftsraum an. Dazu führt das Gericht zunächst noch einmal aus, wann eine Überrumpelung des Verbrauchers vorliegt: „Maßgeblich sei, ob eine Überrumpelung des Verbrauchers vorliege oder ob dieser mit entsprechenden Angeboten zum Vertragsschluss habe rechnen müssen. Dabei sei auf den Charakter der Messe abzustellen und auf das konkrete Angebot des Unternehmers.”

Wichtig ist neben dem Erscheinungsbild der Messe aber auch das des Standes: Rechnen muss ein Verbraucher nämlich dann mit einer Offerte, wenn sich das konkrete Erscheinungsbild des Messestandes so darstellt, dass der Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen kann, dass er dort zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird.

Das hatte auch der EuGH (Urteil vom 07.08.2018, Aktenzeichen: C-485/17) im letzten Jahr so festgestellt: „[...] unter den Begriff Geschäftsräume im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um diese Tätigkeiten und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestandes sowie der vor Ort selbst verbreiteten Informationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen [...].”

Keine Überrumpelung auf klassischer Verkaufsmesse

Das Gericht zog bei der Beurteilung dieser Frage den Fakt heran, dass die „Messe Rosenheim” eine klassische Verkaufsmesse ist: Die Messe ist in 19 Branchen gegliedert und in 14 Hallen werden alle möglichen Produkte angeboten. „Die Annahme, dass der durchschnittlich interessierte Besucher davon bei einem mehrstündlichen Besuch der Messe nichts mitbekomme, könne der Senat nicht nachvollziehen”, führt das Gericht aus.

Dass es auch Anbieter gibt, die auf der Messe lediglich Informationsstände betreiben, steht dem nicht entgegen, da der Verkauf auf der gesamten Messe im Vordergrund steht. Der Umstand, dass der Verkäufer einen Verkaufsstand betreibt, hat daher keinen Überrumpelungseffekt.

Das bedeutet, dass es sich bei dem Messestand um einen beweglichen Geschäftsraum handelt. Dem Verbraucher steht kein Widerrufsrecht zu; eine entsprechende Belehrung muss daher nicht erfolgen.

Vorsicht bei Informationsständen

Das Gericht hat aber auch noch einmal betont, dass der Fall anders aussieht, wenn vom äußeren Erscheinungsbild her ein reiner Informationsstand betrieben wird: Werden an einem Stand, der scheinbar lediglich Informationen bereitstellen will, kommerzielle Angebote gemacht, so kann hierin eine Überrumpelung liegen. Das bedeutet, dass hier durchaus ein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht: „Anders könnte es sich in Bezug auf den Messestand der Beklagten nur darstellen, wenn dieser [...] nach außen das Erscheinungsbild eines reinen Informations- oder Werbestands vermittelt hätte, an dem, entgegen dem einen anderen Eindruck vermittelnden generellen Verkaufscharakter der Messe, Verkäufe nicht getätigt würden.”

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