Rechtsradar

Stärkung des fairen Handels: Neue Anforderungen an Abmahner

Veröffentlicht: 17.05.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 17.05.2019
Fairer Handel - Fair trade

Am Mittwoch wurde der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs durch das Kabinett beschlossen. Gerade der Abmahnmissbrauch spielt bei den Änderungen eine große Rolle: Abmahner, die ihr Geschäft in erster Linie zur Erzielung von Gebühren betreiben, soll es damit nicht mehr so leicht fallen, Abmahnungen missbräuchlich auszusprechen.

Vorgesehen sind dabei eine ganze Reihe von Änderungen. Wirtschaftsverbände, die sich für gewerbliche bzw. selbstständig berufliche Interessen einsetzen, sollen demnach künftig nur anspruchsberechtigt sein, wenn sie auf einer vom Bundesministerium der Justiz geführten Liste stehen – um dort einen Platz zu erhalten, müssen einige Anforderungen erfüllt werden. Auch wenn Mitbewerber direkt abmahnen möchten, ändern sich die dafür nötigen Voraussetzungen. So muss ein abmahnender Online-Händler notwendig ähnliche Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben.

Ebenfalls Änderungen gibt es hinsichtlich Vertragsstrafen: Kommt es durch einen Rechtsverstoß nur zu einer unerheblichen Beeinträchtigung, soll die Höhe der Vertragsstrafe in einigen Fällen auf maximal 1.000 Euro begrenzt werden. Als nächstes muss der Bundestag über den Entwurf abstimmen. Mehr dazu.

Weitere Neuigkeiten

Angabe der Versandkosten – Zu welchem Zeitpunkt?

Die Vorenthaltung der Angabe über das Bestehen und die Höhe von anfallenden Versandkosten sei auch dann unlauter, wenn die Angaben noch vor der Bestellung nachgeholt werden würden – so heißt es in einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Es geht um die Frage, zu welchem Zeitpunkt Versandkosten angegeben werden müssen. Im Fall vor Gericht erschienen sie im Online-Shop zu spät: Die Richter stellten fest, dass bereits das Legen eines Produkts in den Warenkorb eine geschäftliche Entscheidung des Käufers darstelle. Für diese Entscheidung benötige er allerdings alle wesentlichen Informationen, wozu auch die Angaben über Versand- und Lieferkosten gehören.

Insofern müssten diese Angaben laut Gericht im Ablauf eben schon angegeben werden, bevor der Kunde die Ware in den Warenkorb legt. Mehr dazu.

Risiken bei der Verwendung von Arznei-Warnhinweis

„Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage oder fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ – so lautet ein bekannter Warnhinweis, der in Bezug auf Arzneimittel verwendet wird und verwendet werden muss. Für viele andere Produktgattungen ist er allerdings nicht vorgesehen, so etwa für Kosmetika oder Nahrungsergänzungsmittel. Hier sollte der Warnhinweis auch nicht verwendet werden: Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass Käufer dadurch in die Irre geführt werden könnten, wie die Wettbewerbszentrale wissen lässt.

Verbraucher könnten wegen des eigentlichen Bereichs der Arzneimittel, wo dieser Hinweis schließlich verwendet werden soll, eine erhöhte Wirksamkeit der damit beworbenen Produkte annehmen. Mehr dazu.

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