Systembeteiligungspflicht

Bußgelder drohen: Rückwirkende Mengenmeldung für Verpackungen

Veröffentlicht: 12.07.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 12.07.2019

Manch ein Händler ist verwundert: In letzter Zeit erhielten viele eine Nachricht der Zentralen Stelle Verpackungsregister, welche zur Mengenmeldung für das Jahr 2018 auffordert. Dabei stellt sich eine praktische Frage: Was, wenn man für diesen Zeitraum keine Verpackungen bei einem oder mehreren dualen Systemen beteiligte? Wie sich zeigt, kann es auch für Verstöße während der Zeit der Verpackungsverordnung (VerpackV) noch zu Konsequenzen kommen.

Zuerst aber zur Mengenmeldung. Hat ein Online-Händler mit einem oder mehreren dualen Systemen einen Vertrag über die Menge an Verpackungen geschlossen, die er plant in Umlauf zu bringen, bedarf es natürlich auch der Feststellung, was am Ende tatsächlich angefallen ist – danach bestimmen sich schließlich auch die Kosten für das duale System (wir berichteten). 

Duale Systeme und Zentrale Stelle müssen informiert werden

Diese Angabe erfolgt grundsätzlich als Jahresabschlussmeldung, betrifft also nicht ein Zeit- sondern das Kalenderjahr. Bis wann diese Meldung erfolgen muss, legt zunächst das jeweilige duale System fest. Grundsätzlich liegt das Fristende dabei am Anfang des folgenden Jahres. So gibt das System „Grüner Punkt“ etwa den 31.03.2019 als Stichtag für die Jahresmengenmeldung 2018 an. Werden diese Angaben gemacht und die Meldung beim genutzten System abgegeben, müssen die Daten außerdem auch identisch und unverzüglich im Verpackungsregister LUCID bei der Zentralen Stelle hinterlegt werden – dies sollte also im Regelfall zeitgleich mit der Abgabe der Meldung beim dualen System erfolgen. 

Es gibt außerdem die Option, die Daten über die genutzten Verpackungen auch öfter, also in kleineren Zeitabständen, an das duale System zu melden. Bei der Berechnung unterstützt zum Beispiel das duale System Lizenzero mit einem Berechnungshelfer. Dies empfiehlt sich insbesondere für größere Händler, um eine genaue Abrechnung zu gewährleisten. Auch hier muss bei Meldung an das System unverzüglich und inhaltsgleich eine Meldung an die Zentrale Stelle erfolgen. 

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Meldung 2018 – Bin ich betroffen?

Wonach aber bestimmt sich nun, ob eine Meldung für 2018 abgegeben werden muss bzw. hätte abgegeben werden müssen? Zu Verunsicherung kommt es hier oft, weil das Verpackungsgesetz ja nun erst seit dem 1. Januar 2019 gilt. „Sofern ein Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bereits 2018 Verpackungsmengen in Verkehr gebracht hat und diese nicht systembeteiligt hat, waren diese dennoch als Abfall im System und mussten sortiert bzw. entsorgt werden. Dafür sind Kosten entstanden“, teilt die Zentrale Stelle auf unsere Anfrage hin mit.

Zwar galt das Verpackungsgesetz im Jahr 2018 noch nicht – die Verpackungsverordnung aber schon. Und auch diese sah – seit den 90er Jahren – eine Systembeteiligungspflicht vor. Wer also in diesem Jahr seine Verpackungen bei einem dualen System beteiligen muss, musste das auch bereits 2018 und gegebenenfalls zuvor, wenn er hier ebenfalls systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr gebracht hat (wir berichteten). 

Nachtragsmeldung bei LUCID möglich

Für Händler, die sich nun in dieser Situation wiederfinden, stellt sich damit die eingangs erwähnte Frage: Was ist im Hinblick auf die Mengenmeldung nun zu tun?

„Für diese Mengen [bezogen auf das Jahr 2018] hat der jeweilige Hersteller einen Systembeteiligungsvertrag abzuschließen. Dies ist auch jetzt noch möglich. Wenn der Verpflichtete über diese Beteiligung zeigt, dass er sich im Nachhinein versucht hat, rechtskonform zu verhalten, kann die Vollzugsbehörde dies mildernd berücksichtigen“, teilt uns ein Sprecher der Zentralen Stelle weiter mit. Online-Händler, die erst durch das neue Verpackungsgesetz auf ihre Pflichten aufmerksam geworden sind, müssen demnach also handeln und nachträglich einen Vertrag mit einem dualen System über die 2018 in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen schließen. Eine Jahresmengenmeldung, wie sie die Zentrale Stelle nun von vielen Pflichtigen fordert, hätte, so die Stelle, grundsätzlich spätestens bis zum 15. Mai 2019 abgegeben werden müssen. 

„Nach dieser Frist kann über eine Nachtragsmengenmeldung eine Meldung für das Jahr 2018 im Verpackungsregister LUCID abgegeben werden“, sagt der Sprecher jedoch dazu. „Wir haben ab dem Jahr 2017 kontinuierlich über diesen Sachverhalt informiert und sind mehr als irritiert über Fragen, die es zum Gegenstand machen, welcher Rechtsbruch jetzt noch möglich ist. Es gelten die Bußgeldtatbestände zur Nicht-Systembeteiligung, neben dem Bußgeld kommt es bei größeren Verpackungsmengen zusätzlich noch zu einer Gewinnabschöpfung, um auch die eingesparten Gelder zum Gegenstand zu machen. Dies kann für alle Jahre der VerpackV rückwirkend geschehen“, äußert sich die Zentrale Stelle auf unsere Frage nach etwaigen Konsequenzen einer fehlenden Systembeteiligung. 

Entwicklung der Registrierungen sei positiv 

Die Zahl von Abmahnungen und Anzeigen würde außerdem täglich zunehmen, der Schwerpunkt der Anzeigen liege dabei im Bereich Online-Handel. Grundsätzlich sei die Entwicklung hier positiv. „Jeder Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, der seinen Pflichten nach dem Verpackungsgesetz vollumfänglich nachkommt, stellt im Hinblick auf das Trittbrettfahrerproblem der letzten Jahre eine positive Entwicklung dar. Rechtskonformes Verhalten bildet branchenübergreifend den zentralen Schritt, um Transparenz und Fairness in die wettbewerbliche Verpackungsentsorgung zu bringen. Mit einer aktuell erreichten Anzahl von rund 170.000 Einträgen im Verpackungsregister LUCID stellt dies fast eine Verdreifachung der Unternehmen dar, die 2017 einen Vertrag mit einem (dualen) System hatten. Dies lässt sich an den gestiegenen Mengen Papier / Pappe / Karton bei der Systembeteiligung ablesen“, meint die Zentrale Stelle. Dabei geht sie auch auf die Tatsache ein, dass sich die Kostenverteilung wegen fehlenden Systembeteiligungen zum Nachteil der Händler auswirkt, die ihre Verpackungen ordnungsgemäß lizenzieren. 

„Trotzdem müssen wir feststellen, dass immer noch eine sehr große Vielzahl von Online-Händlern ihren Pflichten nicht bzw. nicht vollständig nachkommt. Dies lässt viele Fragen zum Stellenwert von Compliance [Einhaltung von Gesetzen] im Online-Handel aufkommen. Wie es scheint, müssen erst empfindliche Strafen verhängt werden. Das ist im Hinblick auf den Ruf dieser Branche sicherlich nicht förderlich“, heißt es schließlich.

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