Wir wurden gefragt

Wer zahlt, wenn der Kunde die falsche Lieferadresse angibt?

Veröffentlicht: 12.11.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 12.11.2019
Pakete mit großem Positions-Pin

Ob nun via Auto-Fill-In oder einfach in der Taste vertan: Vertipper passieren in der heutigen Zeit schnell. Da kann aus der Hausnummer 23 mal schnell die 33 werden. Manchmal ist der Nutzer auch mit den Gedanken ganz woanders, und gibt statt der aktuellen Adresse den Wohnort an, der vor dem letzten Umzug aktuell war.

Für den Online-Händler bedeutet das: Er schickt das Paket los und es kommt als unzustellbar zurück. Welche Konsequenzen hat das?

Verträge sind zu halten

Grundsätzlich gilt: Verträge sind zu halten. Unabhängig davon, wie sehr der Käufer sich bei der Adresse vertan hat, ist es zum Vertragsschluss gekommen. Das bedeutet, dass der Händler grundsätzlich in der Pflicht zur Lieferung bleibt, wenn die Ware als unzustellbar zurück kommt. 

Empfehlenswert ist es daher, den Kunden auf den Fehler aufmerksam zu machen. Korrigiert er dann seine Angabe, kann der Händler seiner Verpflichtung nachkommen und den Versand erneut in Auftrag geben.

Allerdings haben Händler berichtet, dass Kunden, sofern sie denn Verbraucher sind, häufig in so einem Fall von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. In so einem Fall muss der Händler die Ware natürlich nicht mehr liefern. Aber Achtung: Die quasi kommentarlose Retoure ist kein Widerruf! Dieser muss eindeutig gegenüber dem Unternehmer erklärt werden.

Was passiert mit den Versandkosten?

Die wichtigere Frage ist an dieser Stelle, was mit den Kosten für die erfolglose Lieferung geschieht. Diese muss ganz klar der Kunde tragen, denn: Dieser ist dafür verantwortlich, seine Daten korrekt einzugeben. Da der Händler keinerlei Möglichkeit hat, die Richtigkeit zu überprüfen, muss er sich hier auf die Angaben des Käufers verlassen dürfen. Gibt der Käufer – unabhängig davon, ob er etwas dafür kann – eine falsche Adresse an, begeht er eine Pflichtverletzung. 

Liefert der Händler nun an die angegebene Adresse und trifft den Käufer nicht an, befindet sich dieser sogar im Annahmeverzug. Der Händler stellt die Ware immerhin wie vereinbart zur Annahme durch den Kunden zur Verfügung. Entsprechend kann der Händler alle mit der gescheiterten Zustellung verbundenen Kosten auf den Käufer abwälzen. Diese kann er als Mehraufwand (§ 304 BGB) beim Käufer geltend machen.

Wie sieht es aus, wenn der Händler den kostenlosen Versand anbietet?

Spannend wird der Fall dann, wenn der Händler prinzipiell einen kostenlosen Versand anbietet. Hier könnte man nämlich argumentieren, dass dem Händler durch die erfolglose Hinsendung kein Mehraufwand entstanden ist und er folglich nur die Retourkosten in Rechnung stellen kann. Schließlich hat der Händler auch keine Versandkosten ausgezeichnet. Rechtsprechung gibt es zu dieser Konstellation leider noch nicht. Allerdings lässt sich folgende Argumentation gut lesen: Der Händler knüpft die versandkostenfreie Lieferung aus der Natur der Sache heraus an den Erfolg der Erstzustellung. Entsprechend müssen bei einer erfolglosen Zustellung auch in diesem speziellen Fall die Hinsendekosten durch den Käufer ersetzt werden. Diese Ansicht ist nicht nur händler- sondern auch lebensnah: Schon allein aus wirtschaftlichen Gründen wird der Händler beim Angebot des kostenlosen Versandes kaum wollen, dass eine unendliche Zahl an Zustellversuchen umfasst sind.

Kommt es bei einer versandkostenfreien Lieferung zu einem Streit mit dem Kunden, muss der Händler einfach im Einzelfall abwägen, wie er sich verhält. Eine eindeutige juristische Beurteilung ist zur Zeit noch nicht möglich.

Doch Achtung: Fordert der Kunde eine erneute Zustellung an die korrigierte Adresse, so gilt wieder das, was ursprünglich im Vertrag vereinbart wurde, sprich: Die zweite Zustellung ist kostenfrei.

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