Wir wurden gefragt

Dürfen Online-Händler Abmahnungen künftig schreddern?

Veröffentlicht: 16.09.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 16.09.2020
Drei weise Affen mit Hand auf Ohren, Augen, Mund

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs sieht vor, dass Abmahnungen in bestimmten Fällen für den Abgemahnten – im ersten Schritt – kostenlos werden. Die Frage, ob diese Abmahnungen denn jetzt überhaupt noch beachtet werden müssen, ist da natürlich naheliegend.

Zuerst: Welche Abmahnungen sollen kein Geld mehr kosten?

Der Entwurf soll es künftig vor allem Mitbewerbern schwerer machen, aus dem Institut der wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ein Geschäftsmodell zu machen. Außerdem sollen – vor allem Online-Händler – nicht wegen Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten teuer abgemahnt werden. Daher soll bei solchen Verstößen künftig der sogenannte Anspruch auf Aufwendungsersatz entfallen. Das bedeutet Folgendes:

Abmahnungen heute: Fügt ein Online-Händler den OS-Link ohne eine entsprechende Verlinkung zur Online-Streitbeilegungsstelle der EU ein, kann ein Mitbewerber ihn abmahnen. Für diese Abmahnung darf er direkt einen Anwalt beauftragen. Die Kosten für diesen Anwalt (auch Abmahngebühren genannt) kann er direkt beim Abgemahnten in Rechnung stellen. Solche Abmahnungen können schnell zwischen 500 und 1.000 Euro kosten. 

Abmahnungen in Zukunft: Der gleiche Händler bekommt nun ebenfalls wieder eine Abmahnung von einem Anwalt. Diesmal allerdings ohne Gebührenrechnung. Da es sich bei dem OS-Link um eine Kennzeichnungs- und Informationspflicht handelt, darf der Abmahnende die Kosten für den Anwalt nicht mehr auf den Abgemahnten übertragen und muss sie selber tragen.

Das Gesetz lässt allerdings offen, welche Verstöße genau künftig „kostenlos“ sein sollen. Gemeint sind sehr wahrscheinlich Bagatellen, die so gesehen keinen Schaden verursachen. Wo die Grenze gezogen wird, müssen erst noch die Gerichte klären. Verbände hingegen dürfen wie bisher für ihre Abmahnungen eine Aufwandsentschädigung verlangen. 

Keine Kosten, keinen Ärger?

Ignoriert werden darf so eine kostenlose Abmahnung aber dennoch nicht. Wie bisher wird der Abmahner erwarten, dass der Abgemahnte innerhalb einer bestimmten Frist reagiert und eine Unterlassungserklärung abgibt. Wer diese Frist ohne eine Reaktion verstreichen lässt, riskiert ein noch teureres Verfahren. In so einem Fall kann sich der Konkurrent nämlich direkt an ein Gericht wenden und eine einstweilige Verfügung beantragen. Die Kosten für diese Verfügung muss der Abgemahnte tragen. Schließlich hat er es durch sein Schweigen erst so weit kommen lassen. 

Weitere Fragen und Antworten rund um das Thema „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ gibt es hier im FAQ des Händlerbundes.

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