Alles auf Anfang

Die Mehrwertsteuersenkung endet zum 1. Januar 2021

Veröffentlicht: 09.12.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 09.12.2020

Am 29. Juni 2020 wurde in Deutschland die vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer beschlossen: Aus 19 Prozent wurden 16 Prozent, der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent sank auf fünf Prozent. Endkunden sollten von geringeren Preisen profitieren, was die durch die Corona Pandemie ausgebremste Wirtschaft stärken sollte. Gleichzeitig konnten gebeutelte Unternehmer auch ihre Gewinnmarge erhöhen, falls sie die Senkung nicht per Anpassung des Endpreises weitergaben. 

Jetzt steuert die Maßnahme langsam aber sicher auf ihr Ende zu: Geplant war die Senkung für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020. Trotz einiger Forderungen aus Politik und Wirtschaft wird es wohl auch keine Verlängerung geben. 

Für Händler bedeutet das: Zurück auf Anfang. Wo Ende Juni eine Umstellung in Shopsystemen, bei der Rechnungslegung, teils auf Marktplätzen und an anderen Stellen je nach Einzelfall nötig war, müssen diese Änderungen zum Jahreswechsel wieder rückgängig gemacht werden

Mehrwertsteuer: Preisdarstellung im Shop

Gegenüber Verbrauchern müssen Online-Händler die Vorgaben der Preisangabenverordnung berücksichtigen. Diese verlangt auch die Angabe, dass die Mehrwertsteuer im Preis enthalten ist. Das Gesetz verlangt dabei nicht, dass die konkrete Höhe der Steuer angezeigt werden muss. Nichtsdestotrotz entscheiden sich manche Händler für diese Variante und gestalten die Angabe etwa wie folgt: „170,00 Euro inkl. 16% MwSt., zzgl. Versand". Diese Angabe kann so natürlich nicht bestehen bleiben, wenn die Höhe des MwSt-Satzes pünktlich zum Ablauf des 31.12.2020 wieder auf 19 Prozent springt.

Zu achten ist hier auf die Anpassung an jeder erdenklichen Stelle: Von der Übersichtsseite über die Artikelseite und Banner bis zu Buy Boxes, sofern vorhanden. Manch ein Händler informiert auch in einem FAQ über Steuersätze. Wie dies technisch erfolgt, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Auch kann es sein, dass das Shopsystem die Umstellung automatisch vornimmt und sich der Händler entspannt zurücklehnen kann. Bei Unklarheiten zur technischen Umsetzung ist der Anbieter des jeweils genutzten Systems der richtige Ansprechpartner. 

Händler, die Preise lediglich darstellen wie „170,00 Euro inkl. MwSt., zzgl. Versand“ haben hier konsequenter Weise keinen Umsetzungsbedarf.

Änderungen der Preisstruktur und Warenkorb

Zu welchen Preisen Händler ihre Ware verkaufen, das ist ihnen in weiten Teilen selbst überlassen. Das war zu Beginn der Mehrwertsteuersenkung so und ist es nun auch weiterhin. Wer nun seine Bruttopreise heben (oder auch senken) möchte, kann das grundsätzlich tun. 

In vielen Shops schlüsseln Händler die Gesamtsumme und den Anteil der Mehrwertsteuer im Bestellvorgang auf. Die Höhe der enthaltenen Mehrwertsteuer findet sich insbesondere oft auf der Bestellübersichtsseite. Ist das der Fall, muss das natürlich im Frontend geändert werden. Auch hier hilft das Shopsystem bei offenen Fragen weiter. 

Rechnung, Rechtstexte & Co. – Wo kann es noch zu Änderungen kommen?

Preise und Steuern verstecken sich an vielen Stellen. Händler sollten insofern etwa auch an Bestell- und Auftragsbestätigungen denken und ggf. neue Vorlagen erstellen oder wieder zu den bisher genutzten übergehen. 

Praktisch auf der Hand liegt die Angabe auf Rechnungen. Auch hier sollten betroffene Händler selbstverständlich Änderungen vornehmen. Der beste Ansprechpartner ist an dieser Stelle zur Abwechslung nicht etwa das Shopsystem – helfen können hier vielmehr die Anbieter des genutzten Warenwirtschaftssystems oder des Buchhaltungsprogramms oder der Steuerberater. 

Händler, die auf Marktplätzen sind, können unter Umständen ebenfalls einem Umsetzungsbedarf unterliegen. Dieser richtet sich nach dem jeweiligen Marktplatz. 

Schließlich kann der Steuersatz auch in Rechtstexten wie den AGB auftauchen. Auch hier ist er zu ändern. Für Mitglieder des Händlerbundes besteht hier aber kein Handlungsbedarf. Diese bleiben in dieser Hinsicht unverändert bestehen. 

Übergangsfrist und Sonderrolle der Gastronomie

Für das Gastrogewerbe gilt eine weitere vorübergehende steuerliche Änderung. Für vor Ort verzehrte Speisen (nicht Getränke) gilt noch bis Ende Juni 2021 der reduzierte Mehrwertsteuersatz – auch wenn dies für die meisten Betriebsinhaber wohl auf Grund der aktuellen Corona-Regeln bedauerlicherweise keine positive Auswirkung haben dürfte. Dennoch müssen auch hier zum Jahreswechsel Umstellungen erfolgen, schließlich werden auch in der Gastronomie aus den fünf Prozent Umsatzsteuer dann wieder sieben Prozent. 

Für alle anderen gilt: Mit dem 1. Januar 2021 gelten die altbekannten Steuersätze. Eine Übergangsfrist zur Umsetzung besteht nach aktuellem Kenntnisstand nicht. 

Für viele weitere Fragen mit Bezug auf die Mehrwertsteuersenkung, bzw. Mehrwertsteuererhöhung stellt der Händlerbund hier ein FAQ mit vielen Antworten zur Verfügung.

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