Seit Ende 2020 müssen Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten über nationale Zielvorgaben beim Recycling informieren, also über die Rücknahmequoten von Altgeräten. So sieht es § 18 Abs. 2 Satz 3 ElektroG vor. Praktisch: Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit veröffentlicht jährlich die entsprechenden Zahlen. Umsetzbar ist die Pflicht daher, indem auf diese Veröffentlichung verlinkt wird. Dieser Link hat sich allerdings durch eine Umgestaltung der Website des Bundesministeriums geändert. In der Folge sollten Hersteller die Verlinkung nun anpassen.
Die Informationspflicht wird zumeist durch den (klickbaren) Link im Impressum oder einer eigenständigen Schaltfläche erfüllt. Da der bisher genutzte Link nicht mehr zu den entsprechenden Statistiken des Bundesministeriums für Umwelt führt, wird mit diesem Link auch die Informationspflicht nicht mehr erfüllt.
Betroffene Hersteller sollten den Link nun austauschen. Ein Hinweis mit dem aktuellen Link kann wie folgt lauten:
„Informationspflichten gem. § 18 Abs. 2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz: https://www.bmu.de/themen/wasser-abfall-boden/abfallwirtschaft/statistiken/elektro-und-elektronikaltgeraete/“
Die Informationspflicht gilt nicht explizit für Händler, sondern für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten. Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder „Händler“ aus dem Schneider ist. Händler können nämlich gleichzeitig auch als Hersteller gelten.
Als Hersteller gilt jede Person, die unabhängig von der Verkaufsmethode gewerbsmäßig
Für weitere Informationen empfehlen wir das Händlerbund-Hinweisblatt zum Handel mit Elektro- und Elektronikaltgeräten.