Haftung, Gewährleistung & Co.

Das Wichtigste zu Rechten und Pflichten bei Transportschäden

Veröffentlicht: 22.09.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 21.11.2022

Kommt ein Paket bereits beschädigt beim Kunden an, ist das zunächst nicht nur ärgerlich, sondern zieht auch noch viele Fragen nach sich. Denn auch die beste Verpackung verhindert manchmal nicht, dass ein Produkt zu Bruch geht. Nicht nur der Kunde, sondern auch der Händler steht dann vor der Frage, wer eigentlich für den entstandenen Schaden haften und aufkommen muss. Damit es auf beiden Seiten nicht zu Unstimmigkeiten und Ärger kommt, erklären wir in diesem Beitrag, welche Rechte und Pflichten bei Transportschäden zu beachten sind.

Wer haftet für einen entstandenen Schaden?

Wenn ein Verbraucher bei einem Unternehmer eine Ware bestellt, dann trägt stets der Unternehmer automatisch das sogenannte Transportrisiko gegenüber dem Kunden. Wird bei einem solchen Verbrauchsgüterkauf die versendete Ware beschädigt oder geht sie sogar verloren, so haftet der Unternehmer dafür. Dieser kann allerdings wiederum das Transportunternehmen in Anspruch für den entstandenen Schaden nehmen.

Kann das Transportrisiko übertragen werden?

Oftmals kann man bei Versandhändlern Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden, die die Haftung vom Unternehmer auf den Kunden übertragen. Solche Klauseln und Formulierungen wie etwa „Das Transportrisiko hat der Käufer zu tragen.“ sind allerdings unzulässig und dürfen daher auch nicht verwendet werden. Eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers erfolgen. Der Käufer darf daher nicht durch Zustimmung der AGB dazu veranlasst werden, auf seine Rechte zu verzichten und kann solche unwirksamen Klauseln ignorieren.

Auf der anderen Seite darf der Händler aber auch nicht explizit damit werben, die Haftung zu übernehmen. Die Werbung mit einem „versicherten Versand“ ist unlauter, da nicht mit Selbstverständlichkeiten und gesetzlichen Pflichten geworben werden darf. Beim Kunden werde sonst der Eindruck erweckt, er bekomme vom jeweiligen Unternehmer etwas Besonderes, da er vom Versandrisiko befreit werde. Dass der Unternehmer das Risiko für Schäden auf dem Transportweg zu tragen hat, ist jedoch keine Besonderheit und darf daher auch nicht als solche dargestellt und beworben werden.

Wenn es zu einem Transportschaden auf dem Weg zum Kunden gekommen ist, hilft der Händlerbund mit seinem Musterschreiben weiter. Die Texte helfen Schadensersatzansprüche gegenüber dem Transportdienstleister geltend zu machen und auch bei der Kommunikation mit dem Kunden – beispielsweise auf Verlangen einer eidesstattlichen Versicherung oder wenn dem Kunden eine Minderung des Kaufpreises angeboten werden soll. Für Händlerbund Mitglieder ist dieser Service kostenlos. 

Welche Rechte hat der Verbraucher?

Wird die Ware bei einem Verbrauchsgüterkauf auf dem Transportweg zum Verbraucher beschädigt, kann der Kunde einen Sachmangel geltend machen. Die Beschädigung erfolgte schließlich vor der Übergabe und damit noch vor dem Gefahrübergang. Der Verbraucher kann dann wählen, ob er sein Widerrufsrecht oder seine Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen möchte.

Entscheidet sich der Verbraucher für einen Widerruf, dann muss er die Ware an den Händler zurückschicken und bekommt dafür den vollen Kaufpreis erstattet. Nimmt er stattdessen sein Recht auf Nacherfüllung wahr, hat der Händler den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreies Produkt zu liefern. Nach aktueller Rechtslage haben die Verkäufer dann einen Anspruch auf Rückgewährung der Ware, einige Händler verzichten in diesen Fällen jedoch auf die Rücksendung. 

Wem muss der Schaden gemeldet werden und wann?

Kommt ein Paket bereits beschädigt beim Kunden an, stellt sich die Frage, ob der Kunde dazu verpflichtet ist, dem Zusteller den Schaden anzuzeigen oder ob er die Annahme vielleicht sogar verweigern muss. Die Antwort lautet: Nein. Bei der Lieferung ist der Verbraucher nicht dazu verpflichtet, die Lieferung auf mögliche Schäden hin zu überprüfen. Eine Verpflichtung den Schaden dem Transportdienstleister gegenüber anzuzeigen besteht ebenfalls nicht. Die Rechte des Verbrauchers auf Reparatur und Neulieferung gehen dadurch auch nicht verloren. Anderslautende Hinweise in den AGB eines Online-Shops sind daher unzulässig und entfalten keine Gültigkeit.

Direkter Ansprechpartner für den Verbraucher ist immer der Händler. Dieser kann wiederum den Transportdienstleister in die Pflicht nehmen. Der Kunde muss sich aber in keinem Fall mit dem Logistiker auseinandersetzen. Eine Frist, bis wann der Kunde den Mangel an den Händler gemeldet haben muss, gibt es allerdings nicht. Die Meldung muss sich nur in den Grenzen der Verjährung (regelmäßig zwei Jahre) halten. Eine Pflicht zur sofortigen Überprüfung, wie sie im HGB geregelt ist, gibt es bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht.

Wer trägt die Beweislast für Transportschäden?

Hier gilt die Beweislastumkehr nach § 477 BGB. Zeigt sich innerhalb der ersten sechs Monate nach Erhalt der Ware ein Mangel, so muss der Verkäufer beweisen, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe noch mangelfrei war. Der Verkäufer muss also darlegen, dass er die versendete Ware unbeschädigt und ordnungsgemäß verpackt an den Transportdienstleister übergeben hat. 

Hinweis: Durch die anstehende Warenkaufrichtlinie stehen einige Änderungen im Vertragsrecht bevor. Unter anderem wird die Beweislastumkehr von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert.

Wer trägt die Kosten für die Rücksendung und Nacherfüllung?

Bei der Rücksendung einer beschädigten Ware hat der Unternehmer die mit der Retoure verbundenen Kosten zu tragen, um den Mangel prüfen zu können. Für die dafür anfallenden Kosten muss der Unternehmer in Vorleistung gehen. Stellt sich anschließend jedoch heraus, dass dem Kunden kein Gewährleistungsrecht zustand, etwa weil er selbst für den Mangel verantwortlich war, dann kann der Unternehmer die Kosten auch wieder zurückverlangen.

Macht der Kunde rechtmäßig von seinem Gewährleistungsrecht auf Nacherfüllung Gebrauch, trägt der Unternehmer auch alle in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten. Der Kunde hat dabei die freie Wahl zu entscheiden, ob er eine Reparatur oder eine Neulieferung wünscht. Eine Einschränkung dieses Wahlrechts ist hingegen nicht zulässig. Ausnahmen gibt es nur im Einzelfall, wenn beispielsweise eine Art der Nacherfüllung unverhältnismäßig hohe Kosten nach sich ziehen würde. 

Wer haftet für Transportschäden bei der Rücksendung der Ware?

Erleidet die Ware nach Widerruf bei der Rücksendung einen Transportschaden, trägt ebenfalls der Unternehmer das Risiko, dass etwaige Schäden eintreten können. Allerdings muss hierbei auch dem Verbraucher ein gewisses Maß an Sorgfalt abverlangt werden, dass er die Ware für die Rücksendung auch transportsicher verpackt.

Auch in diesem Fall bietet der Händlerbund Musterschreiben, für die Geltendmachung von Schadensersatz und die Kommunikation mit dem Kunden an.  

Wie sieht es bei Beschädigungen im B2B-Bereich aus?

Wenn sowohl Verkäufer, als auch der Käufer Unternehmer sind, so trägt bei einem Versendungskauf der Empfänger das Transportrisiko. Die Haftung für alle auftretenden Schäden und den Verlust tritt ab der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen ein.

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