Wir wurden gefragt

Versandkosten im Gewährleistungsfall – Wer muss zahlen?

Veröffentlicht: 15.09.2021 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 18.08.2022
Berechnung der Versandkosten aus dem Gewicht der Post

Nicht immer läuft im Handel alles am Schnürchen: Mal dreht das Paket noch eine Extrarunde auf dem Weg zum Kunden, mal fällt dem Besteller ein, dass er schon mehrere Jahre nicht mehr unter der angegebenen Anschrift wohnhaft ist. Aber auch mit der Ware selbst kann etwas schiefgehen. Zum Beispiel funktioniert der verkaufte Kopfhörer nach zwei Wochen nur noch auf einer Seite. 

Letzteres ist unter Umständen ein Fall für die Gewährleistung. Insbesondere für Online-Händler spielt hier das Thema Versandkosten eine Rolle. Denn irgendwie muss die angeblich mangelhafte Sache überprüft werden, und die reparierte oder Ersatzware auch zum Käufer kommen. Wir wurden gefragt: Wer ist für die Versandkosten im Gewährleistungsfall zuständig? Und ändert sich etwas mit der Rechtslage durch die Warenkaufrichtlinie, deren Umsetzung zu Beginn 2022 in Kraft tritt?

Gewährleistungsfall: Versand zur Warenprüfung

Macht ein Verbraucher einen Mangel geltend, hat der Händler zunächst grundsätzlich das Recht, sich selbst ein Bild von der Sache zu machen. Gewährleistungsrechte bestehen schließlich dann, wenn ein Mangel überhaupt und tatsächlich vorliegt, und das auch schon im Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Käufer der Fall war. Auch spielt es natürlich eine Rolle, ob und mit welchem Aufwand der Mangel behoben werden kann. 

Auf die Ferne gelingt das dem Händler in der Regel schlecht. Daher trifft den Verbraucher die Obliegenheit, die Ware zur Überprüfung dem Händler zuzuschicken. So hat es der Bundesgerichtshof vor einigen Jahren festgestellt. Ein Hinweis am Rande: Das gilt allerdings nicht in jedem Fall, wie der EuGH (Urteil v. 23.05.2019, Rs. C-52/18) für sperrige oder etwa besonders zerbrechliche Kaufsachen klarstellt; hier muss sich der Händler gegebenenfalls zum Käufer bemühen. 

Der Käufer ist also, soviel lässt sich festhalten, im Falle einer Mängelrüge grundsätzlich dazu verpflichtet, die betreffende Ware zum Händler zu schicken – wenn der Händler dies verlangt. Und wie sieht es mit den Kosten dafür aus? 

Online-Händler müssen Vorschuss leisten

Hier gibt es im Ergebnis zwei mögliche Ausgänge:

Käufer hat Gewährleistungsanspruch

Stellt sich heraus, dass der Käufer einen Gewährleistungsanspruch hat, muss der Verkäufer die Kosten des Versands der betreffenden Ware zu ihm selbst übernehmen. In § 439 Abs. 2 BGB heißt es dazu „Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen“. 

Käufer hat keinen Gewährleistungsanspruch

Es kann aber auch sein, dass kein solcher Anspruch besteht; etwa weil der Käufer selbst für den Mangel verantwortlich ist. Dann liegt die Kostentragungspflicht für den Versand zum Händler beim Käufer.  

Nun könnte der Händler auf die Idee kommen, die Versandkosten erst dann zu erstatten, wenn er die Ware erhalten und geprüft hat und sich der Gewährleistungsanspruch als erwiesen herausstellt. Der gesetzgeberischen Intention würde das allerdings zuwider laufen. Daher gilt eine Vorschusspflicht für den Händler, er muss die Versandkosten also auslegen – etwa durch vorherige Überweisung, oder indem er dem Kunden ein passendes Versandlabel zur Verfügung stellt. Zeigt sich später, dass kein Gewährleistungsanspruch besteht, kann er die Kosten jedoch ggf. zurückverlangen. 

Versand zurück zum Käufer – was gilt hier?

Ein weiterer Versandweg kann erforderlich sein. Hat der Verbraucher die Ware an den Händler geschickt, und es stellt sich heraus, dass gar kein Gewährleistungsfall vorliegt, muss die Sache wieder zurück zum Käufer. In diesem Fall muss auch der Käufer die Kosten des Versands tragen, ein Gewährleistungsfall lag ja schließlich nicht vor. 

Anders liegt wiederum der Fall, in dem ein Gewährleistungsanspruch gegeben ist. Hat sich der Käufer etwa mit der Bitte um Reparatur an den Händler gewendet, muss auch hier die (reparierte) Ware zum Käufer zurückkommen. Hier kommt wieder die Vorschrift § 439 Abs. 2 BGB zum Tragen: Der Rückversand der Ware an den Käufer ist hier nun Teil der Nacherfüllungspflicht des Händlers. Die Kosten muss er selbst tragen. 

Warenkaufrichtlinie – Was ändert sich zum 1. Januar 2022?

Anfang 2022 werden sich diverse vertragsrechtliche Bereiche ändern, da zum 1. Januar die Umsetzung der Warenkaufrichtlinie in Kraft tritt. Mit dabei sind auch Anpassungen im Hinblick auf die Rechtslage bei Nacherfüllungen. Was ändert sich?

  • Dem Verkäufer die Ware zur Prüfung zur Verfügung zu stellen, wenn ein Mangel geltend gemacht wird, ist künftig ausdrücklich als Pflicht im Gesetz normiert und nicht mehr nur eine Obliegenheit mit Wurzeln in der Rechtsprechung. 
  • In dem Fall, dass Verkäufer eine mangelhafte Sache ersetzen, haben Sie bislang einen Anspruch darauf, dass der Käufer die mangelhafte Sache zurückgewährt. Klar, schließlich wäre der Verbraucher unter Umständen deutlich besser gestellt, wenn er einen Ersatz bekommt und die mangelhafte Sache auch noch behalten darf. Doch die Situation kann auch anders herum sein: Gerade große Händler überlassen die kaputte Ware bislang oft dem Verbraucher – ein Wettbewerbsvorteil gegenüber kleineren Händlern, die die mangelhafte Ware für den Lieferantenregress benötigen oder es sich nicht leisten können, mangelhafte Ware zu ersetzen, ohne sie vorher zu prüfen. Künftig sind Händler verpflichtet, die Ware (auf ihre Kosten) zurückzunehmen, besagt die Gesetzesbegründung.
  • Nach jetzigem Rechtsstand müssen Händler bei entsprechenden Waren auch für die Ein- und Ausbaukosten aufkommen. Klargestellt ist künftig, dass der Verbraucher auf diesen Kostenersatz keinen Anspruch hat, wenn er zum Zeitpunkt des Einbaus schon von dem Mangel wusste. 

Mehr Informationen über die anstehenden Änderungen durch die Warenkaufrichtlinie gibt es hier

Kommentare  

#12 Waldemar 2024-04-02 15:50
Und wie schaut es aus mit zusätzlichen Transportkosten im Gewährleistungs fall aus?
Auch wenn ein Rücksendeschein beigelegt ist, muss die Rücksendung ja auch irgendwie zum Paketdienst gebracht werden.
Wenn die Ware für den transport in ÖPNV nicht geeignet ist (Kleinmöbel), oder z.B. bei einer motorischen Einschränkung des Käufers.
Muß der Verkäufer dann zusätzliche Kosten (z.B. anfallende Zusatzkosten für die Abholung durch einen Paketdienst
oder sogar eine Taxifahrt) tragen?
Natürlich wäre der Verkäufer beim Melden des Gewährleistungs falles über diese Einschränkungen informiert.
Um die Kosten möglicht niedrig zu halten.

Gibt es hierzu Gesetze oder Rechtsprechung?
Leider finde ich nichts zu diesem Thema.

Und wenn die Kosten vom Verkäufer zu tragen sind, wie kann ich durchsetzen, daß er dann in Vorkasse tritt?
Vielen Dank

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Antwort der Redaktion

Hallo Waldemar,

bei sperriger Ware, die nicht ohne Weiteres selbst versendet werden kann, müssen Händler:innen die Abholung organisieren. Dazu gibt es auch ein EuGH-Urteil:

onlinehaendler-news.de/.../...

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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#11 Nadine 2024-03-11 13:26
Hallo, wie verhält es sich denn, wenn ich nach 6 Monaten einen Artikel reklamiere. Dieser ist defekt, Verkäufer ertattet mir den Warenwert, jedoch die Versandkosten aus der Ursprungsbetsel lung nicht. Artikel muss nicht zurückgesendet werden. Kann ich als Käufer die Versandkosten aus der Urpsungsbestell ung auch zurückverlangen?

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Antwort der Redaktion

Hallo,

das kommt darauf an, wo der Händler sitzt, ob dann entsprechende AGB-Regelungen Anwendung finden und und und. In aller Regel muss aber der Händler den Rückversand im Gewährleistungs fall zahlen. Wende dich im Zweifel an die Verbraucherzentrale.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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#10 Bettina 2023-12-07 15:17
Ich habe das gleiche Problem wie Oli vor mir.

Der Kaufpreis der mangelhaften Ware wurde mir als Verbraucher erstattet und die Versandkosten hat der gewerbliche Verkäufer einbehalten. Wie ist die Rechtslage?

Dies fehlt leider in dem sehr informativen Artikel

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Antwort der Redaktion

Hallo Bettina,

wenn der Händler den Mangel eingeräumt hat, muss er natürlich auch die Versandkosten erstatten.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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#9 Olli 2023-02-23 10:59
Gewährleistung:
Der gewerbliche Verkäufer erstattet dem privaten Käufer den Kaufpreis.
Muss er auch die in der Kauf-Rechnung aufgeführten ersten Versandkosten zum Käufer erstatten?
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#8 Alex 2023-02-07 20:42
Hallo Redaktion, vielen Dank für den informativen Artikel! Ich habe einen Mangel an einem Akku (ca. 4 Monate alt) reklamiert (lässt sich nicht aufladen), gekauft online bei einem ebay-Händler. Dieser bittet den Artikel einzusenden um es zu prüfen - [...] Ihre Rücksendung können Sie ausreichend frankiert (unfreie Rücksendungen können nicht angenommen werden) an folgende Adresse einsenden: [...]
Auf meine Nachfrage - ob er mir Porto rückerstatten mag oder Retourenlabel zusendet - kommt keine Antwort. Ich habe allerdings hier für die Antwort keine Frist gesetzt.
Gibt es eine Art best-practices - was den Händler am ehesten dazu bewegen könnte mir ein Porto-Label zuzusenden? Danke und Gruß

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Antwort der Redaktion

Hallo Alex,

leider dürfen wir keine individuellen rechtlichen Ratschläge erteilen.

Unterstützung bekommst du aber zum Beispiel bei den Verbraucherzent ralen, www.verbraucherzentrale.de/... /


Beste Grüße
die Redaktion
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#7 C. K. 2023-01-29 21:17
Hallo,
Ende 2021 kaufte ich mir einen Staubsauger von P... in einer Filiale von L... gekauft. Mit angeblich 900W und 99,9% Staubsaugung (Tierhaarsaugungs-Versprechen).
Der Sauger saugt aber nur auf Fließen gut und beim Teppich geht kaum etwas, es werden somit nur die Haare und Fusseln mit der Saugerbürste hin- und hergeschoben aber nichts gesaugt.
Ich meldete mich schon bei P.. aber die Dame der Hotline meinte nur kurz und bündig: Senden Sie es auf eigene Kosten an P... dort wird ein Kostenvoranschl ag gemacht, und wenn kein Mangel vorliegt müssen Sie die entstandenen Kosten selber zahlen.
Ist dies eigentlich rechtens?
Denn auch der Discounter L... bei welchem ich das Gerät kaufte, schiebt es nur zur Hotline von P...

Danke im Voraus für die Antwort,

Freundliche Grüße C.K.

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Antwort der Redaktion

Liebe C.K.,

leider können wir keine individuelle Rechtsberatung anbieten.

Vielleicht kann dir aber eine Beratung bei der Verbraucherzent rale weiterhelfen: www.verbraucherzentrale.de/... /

Andernfalls müsste der konkrete Fall doch durch einen Anwalt beurteilt werden.

Beste Grüße
die Redaktion
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#6 E. Verheugen 2022-10-24 15:27
Hallo, wir haben einen Hometrainer gekauft, der direkt nach dem Zusammenbau nicht voll funktionsfähig war (Computer zeigt nicht alle Messwerte an). Nun soll die Basis des Gerätes zurück geschickt werden um die Verkabelung zu prüfen und ggf auszutauschen. Wir diskutieren nun seit Tagen mit dem Händler über die Kosten, die uns für eine adäquate, sichere Verpackung anfallen würden, denn so ein Gerät steckt man ja nicht einfach in irgendeinen Karton. Der Händler behauptet, das sei unser Problem, es wäre schließlich ein Onlinekauf. Sie kämen nur für den Versand als solches auf. Stimmt das und gibt es hierfür eine Rechtsgrundlage ? Vielen Dank vorab.
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Hallo E. Verheugen,

vielen Dank für die Anfrage. Tatsächlich ist der Händler im Irrtum, denn wenn er einen Artikel verkauft hat, der scheinbar defekt ist, dann muss er für den kompletten Rückversand aufkommen. Ich gehe davon aus, dass Sie den Karton aus der Hinsendung nicht aufgehoben haben?

Es ist jedoch zu empfehlen, dass der Kunde seinerseits mitwirkt und sich eine Verpackung sucht, beispielsweise Füllmaterial aus kostenlosen Zeitungen nimmt sowie alte Kartons. Sollte dies unter keinen Umständen möglich sein, muss der Händler Ihnen natürlich Verpackungsmate rial zur Verfügung stellen und hierfür die Kosten tragen.

Wir hoffen auf eine schnelle, einvernehmliche Einigung.

Beste Grüße
Die Redaktion
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#5 Ela 2022-10-13 20:12
Die Frage wie ist es mit den Lieferkosten, wenn der Hersteller die Defekte Wäre zurück fordert wegen Produktionsmang el und kein Ersatzgerät geliefert werden kann, weil die Produktion eingestellt wurde. Müssen diese mit erstattet werden oder zählt das unter persönlichem Pech. Reichlich finde ich hier nichts.

Liebe Grüße Ela

_________________________________

Antwort der Redaktion

Hallo Ela,

in den meisten Fällen werden Produkte zurück gerufen, weil sie gravierende, sogar gefährliche Mängel aufweisen. In so einem Fall kannst du dich, sollte der Produktrückruf innerhalb der zweijährigen Gewährleistungs frist liegen, an den Verkäufer wenden und von deinen Gewährleistungs ansprüchen Gebrauch machen. Ist eine Nacherfüllung nicht möglich, muss das Geld zurück erstattet werden. Mehr dazu findest du bei der Verbraucherzent rale: verbraucherzentrale.de/.../....

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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#4 AGruber 2022-07-25 16:01
Wie sieht es mit Frachtkosten im B2B Geschäft aus wenn ein Garantiefall/de fekt bei einer Kaffeemaschine vorliegt.
Der Verkäufer ( Großhändler) weigert sich die uns ( Wiederverkäufer )entstandenen Versandkosten zum einsenden für die Garantiereparat ur zu erstatten bzw. berechnet uns auch noch die Versandkosten für die Rücksendung der Maschine an uns.
Wie ist da die Gestzliche Regelung ?
Danke

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Antwort der Redaktion

Hallo,

Garantie und Gewährleistung sind zwei Paar Schuhe. Bei einem Gewährleistungs fall müsste der Verkäufer die Kosten tragen; bei einem Garantiefall kommt es auf die vertraglichen Garantiebedingu ngen an. Hier erfährst du mehr: onlinehaendler-news.de/.../...

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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#3 Kells 2021-09-16 17:33
"Künftig sind Händler verpflichtet, die Ware [...] zurückzunehmen."

Hier ist die Rede von Händlern. Gilt diese Regelung denn dann ebenso für Hersteller, die Ihre Ware über einen eigenen Shop vertreiben?
Begründet wird die Regelung ja schließlich mit dem Lieferantenregr ess, der für den Hersteller hier kaum relevant ist.

__________________

Antwort der Redaktion:

Hallo Kells,

nach derzeitigem Stand wird für Verkäufer die auch Hersteller sind keine andere Regelung gelten.

Viele Grüße

die Redaktion
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