Gewährleistungsfall: Versand zur Warenprüfung
Macht ein Verbraucher einen Mangel geltend, hat der Händler zunächst grundsätzlich das Recht, sich selbst ein Bild von der Sache zu machen. Gewährleistungsrechte bestehen schließlich dann, wenn ein Mangel überhaupt und tatsächlich vorliegt, und das auch schon im Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Käufer der Fall war. Auch spielt es natürlich eine Rolle, ob und mit welchem Aufwand der Mangel behoben werden kann.
Auf die Ferne gelingt das dem Händler in der Regel schlecht. Daher trifft den Verbraucher die Obliegenheit, die Ware zur Überprüfung dem Händler zuzuschicken. So hat es der Bundesgerichtshof vor einigen Jahren festgestellt. Ein Hinweis am Rande: Das gilt allerdings nicht in jedem Fall, wie der EuGH (Urteil v. 23.05.2019, Rs. C-52/18) für sperrige oder etwa besonders zerbrechliche Kaufsachen klarstellt; hier muss sich der Händler gegebenenfalls zum Käufer bemühen.
Der Käufer ist also, soviel lässt sich festhalten, im Falle einer Mängelrüge grundsätzlich dazu verpflichtet, die betreffende Ware zum Händler zu schicken – wenn der Händler dies verlangt. Und wie sieht es mit den Kosten dafür aus?
Online-Händler müssen Vorschuss leisten
Hier gibt es im Ergebnis zwei mögliche Ausgänge:
Käufer hat Gewährleistungsanspruch
Stellt sich heraus, dass der Käufer einen Gewährleistungsanspruch hat, muss der Verkäufer die Kosten des Versands der betreffenden Ware zu ihm selbst übernehmen. In § 439 Abs. 2 BGB heißt es dazu „Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen“.
Käufer hat keinen Gewährleistungsanspruch
Es kann aber auch sein, dass kein solcher Anspruch besteht; etwa weil der Käufer selbst für den Mangel verantwortlich ist. Dann liegt die Kostentragungspflicht für den Versand zum Händler beim Käufer.
Nun könnte der Händler auf die Idee kommen, die Versandkosten erst dann zu erstatten, wenn er die Ware erhalten und geprüft hat und sich der Gewährleistungsanspruch als erwiesen herausstellt. Der gesetzgeberischen Intention würde das allerdings zuwider laufen. Daher gilt eine Vorschusspflicht für den Händler, er muss die Versandkosten also auslegen – etwa durch vorherige Überweisung, oder indem er dem Kunden ein passendes Versandlabel zur Verfügung stellt. Zeigt sich später, dass kein Gewährleistungsanspruch besteht, kann er die Kosten jedoch ggf. zurückverlangen.
Versand zurück zum Käufer – was gilt hier?
Ein weiterer Versandweg kann erforderlich sein. Hat der Verbraucher die Ware an den Händler geschickt, und es stellt sich heraus, dass gar kein Gewährleistungsfall vorliegt, muss die Sache wieder zurück zum Käufer. In diesem Fall muss auch der Käufer die Kosten des Versands tragen, ein Gewährleistungsfall lag ja schließlich nicht vor.
Anders liegt wiederum der Fall, in dem ein Gewährleistungsanspruch gegeben ist. Hat sich der Käufer etwa mit der Bitte um Reparatur an den Händler gewendet, muss auch hier die (reparierte) Ware zum Käufer zurückkommen. Hier kommt wieder die Vorschrift § 439 Abs. 2 BGB zum Tragen: Der Rückversand der Ware an den Käufer ist hier nun Teil der Nacherfüllungspflicht des Händlers. Die Kosten muss er selbst tragen.
Warenkaufrichtlinie – Was ändert sich zum 1. Januar 2022?
Anfang 2022 werden sich diverse vertragsrechtliche Bereiche ändern, da zum 1. Januar die Umsetzung der Warenkaufrichtlinie in Kraft tritt. Mit dabei sind auch Anpassungen im Hinblick auf die Rechtslage bei Nacherfüllungen. Was ändert sich?
- Dem Verkäufer die Ware zur Prüfung zur Verfügung zu stellen, wenn ein Mangel geltend gemacht wird, ist künftig ausdrücklich als Pflicht im Gesetz normiert und nicht mehr nur eine Obliegenheit mit Wurzeln in der Rechtsprechung.
- In dem Fall, dass Verkäufer eine mangelhafte Sache ersetzen, haben Sie bislang einen Anspruch darauf, dass der Käufer die mangelhafte Sache zurückgewährt. Klar, schließlich wäre der Verbraucher unter Umständen deutlich besser gestellt, wenn er einen Ersatz bekommt und die mangelhafte Sache auch noch behalten darf. Doch die Situation kann auch anders herum sein: Gerade große Händler überlassen die kaputte Ware bislang oft dem Verbraucher – ein Wettbewerbsvorteil gegenüber kleineren Händlern, die die mangelhafte Ware für den Lieferantenregress benötigen oder es sich nicht leisten können, mangelhafte Ware zu ersetzen, ohne sie vorher zu prüfen. Künftig sind Händler verpflichtet, die Ware (auf ihre Kosten) zurückzunehmen, besagt die Gesetzesbegründung.
- Nach jetzigem Rechtsstand müssen Händler bei entsprechenden Waren auch für die Ein- und Ausbaukosten aufkommen. Klargestellt ist künftig, dass der Verbraucher auf diesen Kostenersatz keinen Anspruch hat, wenn er zum Zeitpunkt des Einbaus schon von dem Mangel wusste.
Mehr Informationen über die anstehenden Änderungen durch die Warenkaufrichtlinie gibt es hier.
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Verkäufer war sich eines Mangels nicht bewusst.
es wurde per Paypal mit Käuferschutz bezahlt.
Rückerstattung des Geldes inklusive Versandkosten vom Verkäufer zum Käufer ist kein Problem.
WER aber trägt die Rücksendekosten?
Vielen Dank
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Antwort der Redaktion
Hallo Ollie,
auch der private Verkäufer muss für Sachmängel aufkommen und im Zweifel die Rücksendekosten tragen.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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Antwort der Redaktion
Hallo Anja,
wir nehmen an, dass es sich nicht um einen Garantie-, sondern um einen Gewährleistungs fall handelt?
Wenn es sich um einen Gewährleistungs fall handelt, werden alle Kosten erstattet, also auch die ursprünglichen Versandkosten.
Handelt es sich doch um einen Garantiefall, so musst du in die Garantiebedingu ngen schauen.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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Auch wenn ein Rücksendeschein beigelegt ist, muss die Rücksendung ja auch irgendwie zum Paketdienst gebracht werden.
Wenn die Ware für den transport in ÖPNV nicht geeignet ist (Kleinmöbel), oder z.B. bei einer motorischen Einschränkung des Käufers.
Muß der Verkäufer dann zusätzliche Kosten (z.B. anfallende Zusatzkosten für die Abholung durch einen Paketdienst
oder sogar eine Taxifahrt) tragen?
Natürlich wäre der Verkäufer beim Melden des Gewährleistungs falles über diese Einschränkungen informiert.
Um die Kosten möglicht niedrig zu halten.
Gibt es hierzu Gesetze oder Rechtsprechung?
Leider finde ich nichts zu diesem Thema.
Und wenn die Kosten vom Verkäufer zu tragen sind, wie kann ich durchsetzen, daß er dann in Vorkasse tritt?
Vielen Dank
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Antwort der Redaktion
Hallo Waldemar,
bei sperriger Ware, die nicht ohne Weiteres selbst versendet werden kann, müssen Händler:innen die Abholung organisieren. Dazu gibt es auch ein EuGH-Urteil:
onlinehaendler-news.de/.../...
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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Antwort der Redaktion
Hallo,
das kommt darauf an, wo der Händler sitzt, ob dann entsprechende AGB-Regelungen Anwendung finden und und und. In aller Regel muss aber der Händler den Rückversand im Gewährleistungs fall zahlen. Wende dich im Zweifel an die Verbraucherzentrale.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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Der Kaufpreis der mangelhaften Ware wurde mir als Verbraucher erstattet und die Versandkosten hat der gewerbliche Verkäufer einbehalten. Wie ist die Rechtslage?
Dies fehlt leider in dem sehr informativen Artikel
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Antwort der Redaktion
Hallo Bettina,
wenn der Händler den Mangel eingeräumt hat, muss er natürlich auch die Versandkosten erstatten.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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Der gewerbliche Verkäufer erstattet dem privaten Käufer den Kaufpreis.
Muss er auch die in der Kauf-Rechnung aufgeführten ersten Versandkosten zum Käufer erstatten?
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Auf meine Nachfrage - ob er mir Porto rückerstatten mag oder Retourenlabel zusendet - kommt keine Antwort. Ich habe allerdings hier für die Antwort keine Frist gesetzt.
Gibt es eine Art best-practices - was den Händler am ehesten dazu bewegen könnte mir ein Porto-Label zuzusenden? Danke und Gruß
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Antwort der Redaktion
Hallo Alex,
leider dürfen wir keine individuellen rechtlichen Ratschläge erteilen.
Unterstützung bekommst du aber zum Beispiel bei den Verbraucherzent ralen, www.verbraucherzentrale.de/... /
Beste Grüße
die Redaktion
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Ende 2021 kaufte ich mir einen Staubsauger von P... in einer Filiale von L... gekauft. Mit angeblich 900W und 99,9% Staubsaugung (Tierhaarsaugungs-Versprechen).
Der Sauger saugt aber nur auf Fließen gut und beim Teppich geht kaum etwas, es werden somit nur die Haare und Fusseln mit der Saugerbürste hin- und hergeschoben aber nichts gesaugt.
Ich meldete mich schon bei P.. aber die Dame der Hotline meinte nur kurz und bündig: Senden Sie es auf eigene Kosten an P... dort wird ein Kostenvoranschl ag gemacht, und wenn kein Mangel vorliegt müssen Sie die entstandenen Kosten selber zahlen.
Ist dies eigentlich rechtens?
Denn auch der Discounter L... bei welchem ich das Gerät kaufte, schiebt es nur zur Hotline von P...
Danke im Voraus für die Antwort,
Freundliche Grüße C.K.
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Antwort der Redaktion
Liebe C.K.,
leider können wir keine individuelle Rechtsberatung anbieten.
Vielleicht kann dir aber eine Beratung bei der Verbraucherzent rale weiterhelfen: www.verbraucherzentrale.de/... /
Andernfalls müsste der konkrete Fall doch durch einen Anwalt beurteilt werden.
Beste Grüße
die Redaktion
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Hallo E. Verheugen,
vielen Dank für die Anfrage. Tatsächlich ist der Händler im Irrtum, denn wenn er einen Artikel verkauft hat, der scheinbar defekt ist, dann muss er für den kompletten Rückversand aufkommen. Ich gehe davon aus, dass Sie den Karton aus der Hinsendung nicht aufgehoben haben?
Es ist jedoch zu empfehlen, dass der Kunde seinerseits mitwirkt und sich eine Verpackung sucht, beispielsweise Füllmaterial aus kostenlosen Zeitungen nimmt sowie alte Kartons. Sollte dies unter keinen Umständen möglich sein, muss der Händler Ihnen natürlich Verpackungsmate rial zur Verfügung stellen und hierfür die Kosten tragen.
Wir hoffen auf eine schnelle, einvernehmliche Einigung.
Beste Grüße
Die Redaktion
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Liebe Grüße Ela
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Antwort der Redaktion
Hallo Ela,
in den meisten Fällen werden Produkte zurück gerufen, weil sie gravierende, sogar gefährliche Mängel aufweisen. In so einem Fall kannst du dich, sollte der Produktrückruf innerhalb der zweijährigen Gewährleistungs frist liegen, an den Verkäufer wenden und von deinen Gewährleistungs ansprüchen Gebrauch machen. Ist eine Nacherfüllung nicht möglich, muss das Geld zurück erstattet werden. Mehr dazu findest du bei der Verbraucherzent rale: verbraucherzentrale.de/.../....
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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