Dreist oder berechtigt

Kunde verlangt Abholung von zerbrochener Kloschüssel

Veröffentlicht: 24.05.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 31.05.2023
Toilette
In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbrauchern, Kunden und Arbeitnehmern unter die Lupe.

 

In dieser Woche geht es einmal mehr um Transportschäden: Ein Kunde bestellte online zwei Toilettenschüsseln. Die Schüsseln haben den Transport aber leider nicht überstanden und kamen zerbrochen beim Kunden an. Dieser meldete den Schaden direkt beim Händler. Der Händler bot direkt an, die Schüsseln kostenlos wieder zurück zu senden. Der Käufer wollte die jeweils 40-Kilogramm schweren Produkte aber nicht selbst wegbringen und bat daher um eine Abholung. Daraufhin meinte der Händler, dass er sie auch gar nicht zurückschicken müsse, sondern einfach selbst entsorgen solle. Das sieht der Käufer aber nicht ein: Zum einen sieht er sich körperlich nicht dazu in der Lage, die schweren Toilettenschüsseln zu transportieren, zum anderen kann er nix für den Schaden. Wer ist im Recht?

Grundsatz: Für Transportschäden haften die Verkäufer:innen

Schauen wir uns zunächst die gesetzlichen Grundlagen an: Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, also einen Verkauf von Unternehmen an Verbraucher:in, haftet das Unternehmen grundsätzlich für den Transportweg. Kommt die Ware kaputt an, besteht das Recht auf eine Neulieferung oder – sofern möglich – einer Reparatur. Bei den Gewährleistungsrecht muss die Kundschaft verschiedene Mitwirkungspflichten erfüllen. So muss das mangelhafte Produkt „bereitgestellt“ werden. Je nach Produktart muss die Kundschaft die Ware auch selbstständig zurücksenden.

Allerdings darf es zu keiner Überbelastung kommen. Grundsätzlich muss die Kundschaft bei der Beseitigung des Mangels nämlich so gestellt werden, als hätte es den Mangel nie gegeben. Entsprechend sind Verkäufer:innen – zumindest beim B2C-Geschäft – die Hauptverantwortlichen. Sie müssen auch grundsätzlich die kaputte Ware entsorgen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Entsorgung für die Kundschaft unzumutbar ist. Unzumutbarkeit liegt beispielsweise bei unhandlicher, schwerer Ware vor oder wenn diese eben nicht mal eben im Hausmüll entsorgt werden kann.

 

Fazit: Kunde kann auf Abholung bestehen

Was bedeutet das jetzt für unseren Fall? Der Verkäufer darf hier nicht verlangen, dass der Kunde die Kloschüsseln selbst entsorgt. Keramik darf zwar grundsätzlich im Hausmüll entsorgt werden, allerdings dürften zwei 40 Kilogramm schwere Schüsseln die Kapazität einer Hausmülltonne übersteigen. Einfach so zum Wertstoffhof fahren – kann man nicht schwer heben oder hat man nicht mal ein Auto, wird das schwer. Der Händler darf auch nicht darauf bestehen, dass der Kunde die schweren Produkte selbst zum Paketshop trägt und dort zurücksendet. Bei besonders sperriger oder schwerer Ware haben Verbraucher:innen nach europäischer Rechtsprechung sogar einen Anspruch auf die Abholung durch das verkaufende Unternehmen. 

Entsprechend besteht der Kunde in diesem Fall berechtigterweise auf die Entsorgung durch den Verkäufer. 

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