Entscheidung des EuGH

Händler muss sperrige Ware im Gewährleistungsfall abholen

Veröffentlicht: 24.05.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 18.08.2022
Partyzelt auf Wiese

Ursprünglich hing der Fall beim Amtsgericht Norderstedt: Ein Verbraucher orderte telefonisch ein fünf mal sechs Meter großes Partyzelt. Nach erfolgter Lieferung stellte er einen Mangel fest und verlangte die Behebung des Mangels. Der Händler verlangte daraufhin die Rücksendung der Ware – allerdings verweigerte der Verbraucher diese Rücksendung und erklärte stattdessen den Rücktritt vom Kaufvertrag. Über die Wirksamkeit dieser Rückwirkung hatte das Amtsgericht Norderstedt zu entscheiden, wandte sich allerdings zur Klärung der Frage an den Europäischen Gerichtshof (wir berichteten). Nun kam die Antwort.

Recht der zweiten Andienung

Ganz grundsätzlich ist es so, dass dem Verkäufer im Falle eines Mangels das Recht zur zweiten Andienung zusteht. Das bedeutet, dass sich der Käufer bei einem Mangel nicht direkt vom Vertrag lösen können soll; vielmehr soll der Verkäufer die Möglichkeit haben, den Mangel durch Nachlieferung oder Nachbesserung aus der Welt zu schaffen. Dafür ist es notwendig, dass der Verkäufer den Mangel überhaupt erst einmal begutachten kann. Gemäß der europäischen Verbraucherschutzrichtlinie ist der Verbraucher daher dazu verpflichtet, die Ware gegenüber dem Unternehmer „bereitzustellen”. Wie genau der Verbraucher diese Pflicht zu erfüllen hat, lässt die Richtlinie aber offen. Die Gretchenfrage, die der EuGH in diesem Fall zu beantworten hatte, bezieht sich also auf den Umstand, wie und vor allem wo der Verbraucher die Ware zur Prüfung des Mangels bereitstellen muss.

Auf die Größe kommt es an

Der EuGH (Urteil vom 23.05.2019, Az. C-52/18) hat laut LTO nun festgestellt, dass es auf den Einzelfall ankommt, denn: Im Rahmen der Ausübung des Gewährleistungsrechts dürfen dem Verbraucher keine „erheblichen Unannehmlichkeiten” bereitet werden. Das bedeutet, dass der Verbraucher beispielsweise beim Bestellen von besonders sperriger, großer oder gar zerbrechlicher Ware im Rahmen des „Bereitstellens” nicht unbedingt zum Versand verpflichtet ist. Verweigert der Händler in so einem Fall die Abholung, liegt darin gewissermaßen eine Verweigerung der Nacherfüllung mit der Folge, dass der Verbraucher direkt vom Vertrag zurück treten kann.

Allerdings haben die europäischen Richter laut LTO auch betont, dass dem Verbraucher grundsätzlich Unannehmlichkeiten bis zu einem gewissen Maß zuzumuten sind. In Fällen, wo keine erheblichen Unannehmlichkeiten durch die Rücksendung entstehen, ist der Verbraucher zu eben jener verpflichtet. Wo genau die Schwelle zu erheblichen Unannehmlichkeiten liegt, muss im Einzelfall abgewogen werden. Laut dem europäischen Gericht kann eine erhebliche Unannehmlichkeit jedenfalls dann angenommen werden, wenn die Ware sehr sperrig ist oder zunächst wieder abgebaut werden muss, um verschickt werden zu können.

Übernahme der Transportkosten

Weiterhin wurde durch die Richter festgestellt, dass dem Verbraucher auf der einen Seite keine Kosten durch den Transport entstehen dürfen; der Händler aber auch nicht verpflichtet ist, einen Vorschuss für den Transport zu geben. Eine solche Pflicht zum Vorschuss lasse sich nicht aus dem europäischen Recht ableiten. Allerdings ist Deutschland hier in Sachen Verbraucherfreundlichkeit einen Schritt weiter, als das zugrunde liegende EU-Recht gegangen: Laut § 475 Absatz 6 BGB kann „der Verbraucher von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen“ (mehr dazu).

Keine große Überraschung

Die Entscheidung des EuGH ist nicht überraschend. Bereits 2011 hat das Gericht im Fliesenfall festgelegt, dass der Unternehmer beispielsweise bereits eingebaute, mangelhafte Fliesen wieder ausbauen und neue einbauen muss. „Die Vorlage des AG an den EuGH war daher nicht unbedingt erforderlich, ist aber aus Gründen der Rechtssicherheit dennoch begrüßenswert“, kommentiert Prof. Dr. Stephan Lorenz daher den Fall gegenüber der LTO. Die Verbraucherschützer begrüßen diese Entscheidung naturgemäß: „Denn anderenfalls könnten die Rücksendekosten den Verbraucher davon abhalten, von seinem Gewährleistungsrecht Gebrauch zu machen.", lässt die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein die Neue OZ wissen.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#13 Nathalie 2024-04-11 10:36
Guten Tag,
ich habe im Onlinehandel 6 große Outdoor Blumenkübel bestellt. Das Paket (60cm x 1,10) hing 2 Wochen bei der Post fest, weil es von der Post bei der Lieferung beschädigt wurde. Als es ankam war es total zerfleddert und 2 der Blumenkübel waren kaputt und total zerkratzt. Der Lieferant hat mir daraufhin einen Preisnachlass in Höhe von 13€pro Kübel angeboten.
Für den Zustand der Kübel war mit das deutlich zu wenig Preisnachlass, ich habe um Abholung der Ware und Austausch gebeten. Der Lieferant verweigert nun die Abholung und sagt, ich soll das Paket bitte zur Post bringen.
Jedoch ist das Paket sehr groß, unhandlich und schwer und ich müsste dies mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur nächsten Post bringen. Die Bahnhaltestelle ist 15 Minuten entfernt.
Ich finde dies unzumutbar. Schließlich habe ich defekte Ware bekommen. Ich erwarte eine Abholung. Der Lieferant verweigert dies. Wie kann ich hier nun weiter vorgehen? Haben Sie einen Tipp für mich?
Ich bin echt ratlos...
DANKE und freundliche Grüße
Nathalie

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Hallo Nathalie,

vielen Dank für Deine Nachricht!
Wir im Artikel beschrieben, ist der Lieferant zur Abholung gesetzlich verpflichtet.

Zitat: "Verweigert der Händler in so einem Fall die Abholung, liegt darin gewissermaßen eine Verweigerung der Nacherfüllung mit der Folge, dass der Verbraucher direkt vom Vertrag zurück treten kann."

Vielleicht hilft es, wenn Sie den Händler auf diese konkrete Verpflichtung hinweisen?

Wir drücken die Daumen!
Mit freundlichen Grüßen
Die Redaktion
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#12 Schwarz 2024-02-19 15:53
Hallo, ich habe einen Kleiderschrank erhalten (um die Weihnachtszeit 2023); bei diesem ist eine Wand kaputt.
Nach knapp zwei Monaten hat der Verkäufer auf mehrmalige Nachfrage hin mitgeteilt, dass es keinen Ersatz gibt.

Auf mein Einschreiben hin, in dem ich auf das von Ihnen genannte EuGh-Gesetz hinwies, will der Verkäufer nun den Schrank wieder abholen lassen.
Gleichzeitig hat er mir mehrfach nahegelegt, doch selbst für die Entsorgung des riesigen Schrankes zu sorgen, ohne jedoch für die Entsorgungskost en aufkommen zu wollen.
Der schließlich beauftragte Transportdienst leister ist deutlich früher als telefonisch angekündigt erschienen und aufgrund der Abwesenheit wieder gefahren. An dem Tag bin ich extra früher von Arbeit nach Hause gefahren.
Eine erneute Beauftragung des Transportdienst leisters durch den Verkäufer hat noch nicht zu einem erneuten Termin geführt.

Meine Frage ist:
a. Wie lange haben Verkäufer Zeit, um Mangelware abholen zu lassen/abzuhole n.
b. Worauf beziehen sich die gesetzlich angemerkten Unannehmlichkei ten? Nur auf den Transport selbst oder auch auf den langwierigen, zähen Kampf (Zeit, Energie durch zig-Kundendiens tmails, Einschreiben, Telefonate) um die Rechte des Verbrauchers, die Zustellung der kleinen Wohnung durch einen mangelhaften riesigen Schrank, ..?

Danke und viele Grüße!

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Antwort der Redaktion

Hallo,

vielen Dank für deine Anfrage.

Bezüglich der Abholung ist es empfehlenswert, dem Verkäufer eine klare Frist zu setzen. Zeitlicher Aufwand ist in der Regel nicht ersatzfähig. Zu dieser Frage haben wir uns in diesem Artikel beschäftigt: onlinehaendler-news.de/.../...

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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#11 P.Höhn 2024-02-14 18:41
Guten Tag, wie lange hat ein Händler Zeit einen falsch gelieferten und schon bezahlten Motor wieder abzuholen und uns das
Geld zuerstatten

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Antwort der Redaktion#

Hallo P. Höhn,

dass kommt darauf an, was mit dem Händler bezüglich der Abholung vereinbart wurde. Am besten ist es, eine konkrete Frist zur Abholung und Rückzahlung zu setzen.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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#10 Bella 2022-12-06 15:36
Hallo
haben einen Trockner im März 22 gekauft, war defekt. Wurde getauscht. Der "neue" Trockner ist ebenfalls defekt was im Oktober 22 bemängelt wurde. Reparatur sollte erfolgen, Kundendienst des Herstellers schloß den Fall ohne das jemand Vorort war. Gerät immer noch defekt. Rücktritt erklärt . Verkäufer will Nutzung abziehen , ich soll Sorge tragen, dass der Trockner auf eine Palette verpackt wird, was zusätzlich bedeutet , dass man ihn 2 Etagen runter tragen müsste. Hierfür will der Verkäufer 50 Euro vorab zahlen. Meine Fragen

1. Darf Nutzung vom Kaufpreis abgezogen werden, wenn dieser Mangelhaft war ?
2. Muss ich dafür Sorgen einen Trockner 2 Etage nach unten transportieren zu lassen und entsprechende Verpackung ( Palette etc. ) besorgen und das Gerät so verpacken, dass die Spedition diesen dann mit nimmt?

Ich möchte weder die Verantwortung tragen , noch wüsste ich wo ich einen Dienstleister her bekomme, der für 50 Euro diese Leistungen erfüllt. Das alles dann auch noch unter der Androhung das man mir Geld vom Kaufpreis abhalten will.

Mit freundlichen Grüßen


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Antwort der Redaktion:

Hallo Bella,

leider ist es uns in der Redaktion, auch aus Gründen der Haftung, nicht möglich eine individuelle Rechtsberatung zu geben. Es handelt sich immer um eine Einzelfallbetra chtung, bei der eine rechtliche Einschätzung, ohne die Kenntnis der AGB und der vertraglichen Vereinbarungen leider nicht möglich ist.
Verbraucher erhalten Hilfe bei der örtlichen Verbraucherzent rale, die auf solche Fälle spezialisiert ist

Viele Grüße und alles Gute

die Redaktion
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#9 Ulrike Hey 2022-10-08 21:50
Ich habe im Internet 2Sitzer Sofa bestellt, würde nur die Hälfte geliefert, kann vom Kaufvertrag zurück treten, soll aber30kg, sperriges Packet auf eigene Kosten zurück schicken, obwohl der Fehler doch beim Verkäufer liegt. ist das rechtlich?

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Antwort der Redaktion

Liebe Ulrike,

grundsätzlich stellt das Fehlen von bestellter Ware einen Mangel dar. In so einem Fall muss der Verkäufer für alle Kosten, einschließlich der Rücksendekosten , aufkommen.

Beste Grüße
die Redaktion
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#8 Anna Hoffmann 2022-08-31 08:55
Guten Morgen Frau May,

ich habe im März 2022 ein Fahrrad online bestellt.

Im Juni 2022 ist nach ein paar mal Benutzung aufgefallen, dass die Schraube am Lenker die Lenkstange nicht richtig halten kann, sodass der Lenker bei Belastung "runter rutscht".

Nach ein paar E-Mails mit dem Kundenservice wurde mir angeboten das Fahrrad bei einem Händler meiner Wahl reparieren zu lassen oder dieses nach Köln zu bringen.
Als ich dann geschrieben habe, dass ich nicht in eine andere Werkstatt fahren möchte, da sich der Kauf noch in der Gewährleistungs frist befindet und somit der Verkäufer sich um das Problem kümmern sollte wurde mir nochmals mitgeteilt das ich doch bitte nach Köln fahren müsse.
Das Problem an der Sache ist aber auch, dass ich das Fahrrad nicht in mein Auto bekomme und mir ein Mietwagen dafür nehmen müsste. Außerdem steht auf der Internetseite das deren Werkstatt vorübergehend geschlossen sei.

Nun möchte ich vom Kaufvertrag zurücktreten, da ich auf dieses hin und her keine Lust mehr habe und mir nicht einmal angeboten wurde, dass das Sperrgut von dem Verkäufer abgeholt wird obwohl ich theoretisch ein Recht darauf hätte wie es hier zu lesen ist:

verbraucherzentrale.de/.../...)%20entschieden.

Meine Frage nun lautet also:
Kann ich aufgrund der o.g. Situation vom Kaufvertrag zurücktreten?

Freundliche Grüße
Anna Hoffmann

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Antwort der Redaktion

Hallo Frau Hoffmann,

vielen Dank für ihre Frage.

Zu einem Rücktritt ist man erst berechtigt, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft verweigert. Das ist hier nicht unbedingt geschehen. Am besten weisen Sie den Händler darauf hin, dass Sie als Käuferin bei einem Mangel das Rad lediglich Bereitstellen müssen und Sie die Möglichkeit haben müssen, das ganze über den Versandweg zu lösen. Beispielsweise gibt es auch Speditionen, die einen Radversand anbieten und auch entsprechende Verpackungen zur Verfügung stellen. Setzen Sie dem Händler am besten eine Frist.

Sollten sich weitere Probleme ergeben, wenden Sie sich am besten an eine Verbraucherzentrale.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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#7 Rainer Franzen 2022-07-22 00:50
Guten Tag, Frau May.

Bei einem Online-Shop habe ich ein Pedelec bestellt und bezahlt. Wie sich herausstellte, entspricht das Pedelec nicht der Norm EN 15194:2017, wie es in dem von der Firma überlassen „Certificate of Confirmity“ fälschlicherwei se behauptet wird. Die Norm verlangt, dass ein Pedelec bis max. 25km/h unterstützen darf. Das gelieferte Pedelec kann jedoch im Fahrradcomputer auf 32km/h max. Unterstützungsg eschwindigkeit eingestellt werden. Dieser Sachverhalt wurde von meinem Umfeld als bedenklich eingestuft und ich habe die Hamburger Polizei schriftlich befragt. Diese hat mir bestätigt, dass das Fahrrad kein Pedelec ist und es nur mit einer Betriebserlaubn is, Helm, Versicherung und Führerschein gefahren werden darf. Deshalb habe ich den Rücktritt vom Verkaufsvertrag erklärt, da das Fahrrad einen erheblichen Mangel hat. Jetzt das Problem: Die Firma verlangt, dass ich das Fahrrad verpacke und zurückschicke. Ein kostenloses Return Ticket würde mir zugesendet. Ich habe jedoch den großen Verpackungskart on nicht mehr weil ich ja das ansonsten ausgezeichnete Fahrrad behalten wollte. Jetzt verlangt die Firma, ich müsste mich selbst um die Verpackung des Rades kümmern, sie hätten keinen passenden zum Zuschicken. Ich kann überhaupt nicht erkennen, weshalb ich Zeit und Mühen aufbringen soll, auch noch einen passenden Transportbehält er zu suchen. Ich bin ja bereit, das Fahrrad wieder abzubauen und in einer passenden originalen Verpackung zu verstauen und abholen zu lassen. Kann ich eine Frist von z.B. 14 Tagen setzen und ankündigen, das Fahrrad dann zu entsorgen, falls es die Firma nicht so, wie es ist, abholen lässt?

Mit freundlichem Gruß

R. Franzen

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Antwort der Redaktion

Hallo Herr Franzen,

in so einem Fall ist die Rechtslage leider nicht sehr eindeutig. Fakt ist, dass der Verkäufer im Falle eines Mangels alle Kosten tragen muss, also auch die Kosten für die Verpackung. Die Frage ist, ob man Ihnen zumuten kann, einen Versandkarton für ein Fahrrad zu erwerben oder ob der Händler in der Pflicht ist, diesen bereitzustellen . Es gibt auch diverse Versanddienstle ister, die einen Fahrradversand anbieten und die entsprechenden Transportmateri alien zur Verfügung stellen. Gehen Sie hier am besten noch einmal mit dem Händler ins Gespräch. Vor dem Hintergrund der unklaren Rechtslage würde ich jedenfalls von einer Entsorgung des Produktes absehen.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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#6 Denk Christian 2022-06-23 18:44
Hallo und guten abend. Ich habe vor 4 Monaten einen Rasenmäher bestellt, der jedoch defekt bei mir ankam. Wurde sofort reklamiert und seitdem warten wir trotz regelmäßiger Anrufe und e-mails darauf das er abgeholt wird. wir werden immer damit vertröstet das es an die Spedition weitergegeben wurde und es sich nur noch um tage handeln kann. Diese Tage sind wie oben erwähnt nun bereits 4 Monate geworden. Wie lange muss ich dieses Verhalten dulden bzw. wie lange muss ich das Gerät aufbewahren? Danke im vorraus.

__________________


Antwort der Redaktion:

Hallo Denk Christian,

eine eindeutige Frist, wie lange man als Verbraucher warten muss, gibt es nicht. Vier Monate scheinen aber doch recht lang. Am besten kontaktieren sie den Händler erneut und setzen eine Frist, bis wann das Produkt abgeholt werden muss.

In einigen Fällen kann auch die örtliche Verbraucherzent rale weiter helfen.

Alles Gute und viele Grüße

die Redaktion
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#5 Constantin 2022-05-16 16:48
Hallo, ich habe vor kurzem eine aktive Lautsprecherbox en (35kg) gekauft, diese ist nach einer Woche bei normaler Benutzung abgeraucht. Ich habe telefonisch einen Ersatz bestellt und am Liefertag die Abholung der alten Box telefonisch bestätigt bekommen. Nun kam die neue Box, jedoch wurde die alte nicht abgeholt, laut Lieferant war kein Termin ausgemacht. Die neue Box hatte leider auch einen Transportschade n. Nun soll ich abermals in einem Zeitraum 10-16 Uhr zuhause auf die Spedition warten und das Paket vor die Tür tragen. Muss ich diesen Zeitraum akzeptieren oder kann ich in dem Fall auf einen konkreten Termin bestehen? Was kann ich als Schadensersatz für die Wartezeit o.ä. Fordern? Danke und Grüße


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Antwort der Redaktion:


Hallo Constantin,

da es sich bei jedem Fall um einen juristischen Einzelfall handelt, ist es uns, auch aus Gründen der Haftung, nicht möglich, eine individuelle rechtliche Einschätzung vorzunehmen. Entscheidend ist vor allem, welche Vertragsbedingu ngen, in den AGB oder individuell vereinbart wurden. Die Verbraucherzent rale kann in einem solchen Fall ein erster Ansprechpartner sein.

Alles Gute und viele Grüße

die Redaktion
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#4 Marion Lebbing 2021-11-25 20:48
Hallo,

ich habe einen Elektrokamin als Speditionsware bestellt und erhalten. Ich habe mich aber dann anders entschieden und per E-Mail meinem Widerruf fristgerecht erklärt. Man bestätigte mir meinen Widerruf und erklärte innerhalb von 14-Tagen mit mir eine Abholtermin zu vereinbaren. Dieses ist aber auch nach vier Wochen nicht geschehen. Ich beabsichtige jetzt eine Frist zu setzen von weiteren 14 Tagen. Nun meine Fragen. Wenn die Abholung bis dahin weiterhin nicht erfolgt, was kann ich mit der Ware dann machen? Muss ich diese weiter aufbewahren (handelt sich um ein 56kg schweres unhandliches Teil, welches jetzt seit vier Wochen in der Einfahrt steht), oder kann ich die Ware dann auf den Sperrmüll geben oder auch verschenken? Oder sollte ich dann Lagerkosten geltend machen und falls das geht, in welcher Höhe? Muss ich meine weitere Frist per Einschreiben schicken oder reicht das per E.Mail?
Besten Dank im Voraus.
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Hallo Frau Lebbing,

wenn Sie einen wirksamen Widerruf erklärt haben, ist der Verkäufer dazu verpflichtet, den Speditionsartik el bei Ihnen abzuholen oder Ihnen die Kosten für die Rücksendung zu erstatten. Setzen Sie dem Verkäufer nochmals eine Pflicht von ca. 2 Wochen. Die Fristsetzung genügt per E-Mail oder Brief etc. Holt der Händler die Ware nicht ab, kann er auch von Ihnen keine Kosten dafür verlangen. Allerdings werden Sie auch nicht Eigentümer an der Sache und dürfen diese daher weder verschenken noch entsorgen. Verständlicherw eise wollen Sie das Paket nicht länger aufbewahren, jedoch ist hier die Rechtssprechung nicht eindeutig, inwieweit Sie diese Unannehmlichkei t hinnehmen müssen. Daher ist es ratsam, das Paket weiter aufzubewahren und dem Verkäufer eine letztmalige Frist zur Abholung zu setzen. Sollte auch das nichts bewirken, raten wir Ihnen sich an Ihre örtliche Verbraucherzent rale zu wenden.

Freundliche Grüße
die Redaktion
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