Wenn das neue Haustier krank ist: Diese Pflichten haben Käufer:innen
Ist das Tier kurz nach dem Kauf krank, handelt es sich wahrscheinlich um einen Sachmangel – und bei einem solchen haben Verkäufer:innen Rechte.
Ist das Tier kurz nach dem Kauf krank, handelt es sich wahrscheinlich um einen Sachmangel – und bei einem solchen haben Verkäufer:innen Rechte.
Im Gewährleistungsfall müssen Händler:innen für die Rücksendung zahlen. Aber: Gilt das auch für den Weg zum Paketshop?
Geht ein Produkt kaputt, wenden sich Kund:innen manchmal direkt an die Herstellerfirma. Wie wirkt sich das auf die Gewährleistung aus?
Verloren im Netz: Wer haftet, wenn ein Paket verschwindet? Ein Blick auf die rechtlichen Hürden und Möglichkeiten zur Absicherung.
Diesmal geht es um eine Kundin, die mangelhafte Shirts behalten will, weil sie vom Händler eh nur vernichtet werden würden.
Das Gewährleistungsrecht hält einige Tücken bereit. Anhand von fünf typischen Fällen erklären wir die Grundlagen.
Produktfotos sind im E-Commerce essentiell. Sie können aber auch zu Missverständnissen führen, wie dieser Fall zeigt.
Ein Kunde bekommt schnell eine Ersatzlieferung. Als es um die Rücksendung geht, meldet er sich einfach nicht mehr.
Der Puzzlespaß ist schnell vorbei, wenn ein Teil fehlt. Darf deswegen der Kaufpreis zurückgefordert werden?
Eine Kundin beschwert sich über einen Mangel und will ihr Geld zurück. Zu Recht?
Das Gewährleistungsrecht regelt zunächst, dass der Verbraucher Anspruch auf „Nacherfüllung“ hat. Der Händler muss die defekte Sache also entweder reparieren oder direkt eine neue Sache liefern. Hier liegt es am Kunden, wofür er sich entscheidet. Als Händler hat man allerdings das Recht, die Reparatur zu verweigern, wenn die Kosten dafür unverhältnismäßig hoch wären, dann kann der Händler auf die Lieferung einer neuen Sache zurückgreifen. Als Händler hat man in der Regel höchstens zwei Versuche, die Kaufsache zu reparieren, danach hat der Kunde ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag oder auf eine Minderung des Kaufpreises.
Bei der Gewährleistung kommt es darauf an, ob die Ware bei Gefahrübergang, also in der Regel dann, wenn der Kunde die Ware erhält, einen Mangel hat. Denn der Händler muss natürlich nicht dafür aufkommen, wenn dem Kunden die Ware nach ein paar Monaten Nutzung herunterfällt und daraufhin kaputt geht. Das Gewährleistungsrecht ist dennoch sehr verbraucherfreundlich, denn bis zu einem Zeitraum von einem Jahr, geht man davon aus, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestanden hat. Behauptet der Händler etwas anderes, muss er beweisen können, dass die Sache ohne Mangel an den Kunden übergeben wurde.
Das Gewährleistungsrecht steht dem Kunden zwei Jahre lang zu. Nach Ablauf der zwölf Monate Beweislastumkehr muss allerdings der Kunde beweisen können, dass der Mangel nicht erst nachträglich entstanden ist, hier wird es für den Händler also etwas einfacher. Beim Verkauf von gebrauchter Ware kann der Händler den Zeitraum auf ein Jahr verkürzen, das muss allerdings vor Vertragsschluss geregelt werden.