Dreist oder berechtigt?

Kunde will Geld für Versandkarton

Veröffentlicht: 10.11.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 15.11.2023
Nahaufnahme: Hände packen einen Karton aus, der auf einem Tisch liegt
In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbrauchern, Kunden und Arbeitnehmern unter die Lupe.

 

Täglich grüßt das Murmeltier oder eben das Widerrufsrecht: Ein Kunde bestellt über Ebay bei einem Händler einen Sonnenschirm. Dieser wird in einem passenden Karton geliefert. Nach dem Auspacken stellt der Kunde fest, dass ihm die Farbe nicht gefällt. Er erklärt daher den Widerruf und fordert den Händler dazu auf, ihm das Geld für einen geeigneten Karton für den Rückversand zu zahlen. Der Händler lehnt das ab. Daraufhin meint der Kunde, dass in der Widerrufsbelehrung steht, dass der Händler die Kosten für den Rückversand trägt und dazu nun mal auch die Versandverpackung gehört. Hat der Kunde recht oder ist sein Begehren dreist?

Grundsatz: Auch Verbraucher:innen haben allgemeine Sorgfaltspflichten

Grundsätzlich gehören zu den Versandkosten nicht nur die Gebühren, die das Versandunternehmen für seine Dienstleistung verlangt, sondern auch das ganze Drum und Herum, also Verpackungsmaterial und Arbeitszeit. Daher könnte man jetzt also meinen: Dann muss für den Rückversand bei der Übernahme der Versandkosten auch die Verpackung gestellt werden. 

Ganz so einfach ist das insbesondere beim Widerrufsrecht aber nicht: Die Kundschaft darf zwar grundsätzlich nicht dazu verpflichtet werden, den Originalkarton und die ursprüngliche Versandverpackung für die Retoure zu verwenden, aber dennoch gelten allgemeine Sorgfaltspflichten. So muss beim Widerruf der Rückversand von der Kundschaft organisiert werden.

Wird online Ware bestellt, so wird diese mit dem Wissen erworben, dass – jedenfalls in den meisten Fällen – ein Widerrufsrecht besteht. Daher gehört es irgendwo auch zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten, den Versandkarton beim Auspacken eben nicht direkt komplett zu zerreißen und wegzuwerfen, sondern die Ware mit gebotener Vorsicht auszupacken. Eine direkte Entsorgung, wenn man sich über Behalten oder Nicht-Behalten noch nicht im Klaren ist, ist ebenfalls alles andere als umsichtig. 

Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn die Kundschaft nachweist, dass es keine geeignete Versandverpackung gibt und diese tatsächlich erworben werden muss. 

Fazit: Ohne Weiteres keine Kostenübernahme

Was aber heißt das jetzt für unseren Fall? Der Kunde behauptet hier einfach, einen Anspruch auf Geld für einen Versandkarton zu haben. Er legt in keiner Weise dar, inwiefern er nicht einfach den ursprünglichen Karton wiederverwenden kann. Entsprechend ist die Forderung dreist.

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