Missbrauch des Widerrufsrechts

Dreiste Kundschaft retourniert Weihnachtsartikel: Ist das legal?

Veröffentlicht: 04.01.2024 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 04.01.2024
Online-Shopping zu Weihnachten auf dem Smartphone

Treffen Schwibbögen, Lichterketten oder andere Gegenstände, die man rund um das Weihnachtsfest online bestellt hat, nach den Festtagen benutzt wieder beim Online-Shop ein, kommt ein leiser Verdacht auf: Hat die Kundschaft das alles bestellt, um sich später bewusst auf ihr Widerrufsrecht zu berufen und können Händlerinnen und Händler solche Retouren wegen Missbrauchs verhindern?

Widerrufsrecht unterscheidet nicht nach Gründen

Die meisten Personen, die einen Webshop betreiben, werden es vielleicht schon geahnt haben: Das Widerrufsrecht ist ein fester und nahezu unumstößlicher Teil des Online-Handels. So gilt unabhängig von der gekauften Ware ein Widerrufsrecht für alle im Internet bestellten Waren. Das Widerrufsrecht besteht laut Gesetz lediglich nicht bei bestimmten Waren, z. B. Artikel, die verderblich oder auf Kundenspezifikation hergestellt sind. Der Pralinenkasten oder die gravierte Christbaumkugel mit dem Hochzeitsdatum sind also vom Widerrufsrecht ausgenommen und können nach Weihnachten nicht mehr retourniert werden.

Fällt ein Widerruf jedoch unter keine der gesetzlich festgeschriebenen Ausschluss- und Erlöschensgründe, muss von einem bestehenden Widerrufsrecht ausgegangen werden. Und dieses kann von der Kundschaft auch legalerweise genutzt werden, solange die Widerrufsfrist noch läuft.

Macht die Benutzung einen Unterschied?

Ein festliches Kleid bestellen und nach der Weihnachtsfeier getragen retournieren? Den benutzten Gänsebräter nach den Feiertagen einfach wieder einpacken und zurück an den Shop schicken? Leider schrecken viele Verbraucherinnen und Verbraucher vor nichts zurück und schicken die Ware (ohne Reue), teilweise sogar beschmutzt oder beschädigt, wieder zurück. Punkt eins: Das Widerrufsrecht ist dadurch nicht ausgeschlossen oder erloschen. Bitter aber wahr. 

Die Rücksendung der Ware ohne Originalverpackung ist ebenfalls keine Voraussetzung für eine wirksame Ausübung des Widerrufsrechtes. Hier kommt aber zumindest ein Wertersatz infrage, den Händlerinnen und Händler mehr oder weniger erfolgreich in Abzug bringen können.

Dreiste Kundschaft in die Schranken weisen

Der Sinn des Widerrufsrechts bei Internetbestellungen besteht darin, der Kundschaft ein an keine Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur Rückabwicklung von Online-Bestellungen an die Hand zu geben. Das Gesetz überlässt es allein dem freien Willen von Verbraucherinnen und Verbrauchern, ob und aus welchen Gründen sie ihre Vertragserklärung widerrufen. Entsprechend ist der Widerruf auch ohne Begründung und ohne große Hemmschwelle möglich.

Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Missbrauchs kommt jedoch nur bei einem arglistigen Verhalten gegenüber dem Unternehmen infrage. Ein solches arglistiges Verhalten eines Verbrauchers kann dann anzunehmen sein, wenn es ihm darauf angekommen wäre, den Händler zu schädigen oder zu schikanieren. Der Nachweis in der Praxis ist denkbar schwer.

Praxistipp

Das Widerrufsrecht wird grundsätzlich einschränkungslos gewährt. Dies darf die Kundschaft auch zu ihren Gunsten nutzen und sich darauf berufen, ohne sich dem Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens auszusetzen. Das gilt auch für das Benutzen und Beschädigen der Ware, oder das offensichtliche Retournieren von Gegenständen, die nach Weihnachten nicht mehr benötigt werden.

Einen missbräuchlichen Widerruf wird ein Unternehmen in aller Regel nur schwer nachweisen können. Diese bittere Pille muss man schlucken und es entweder über einen Wertersatz versuchen, die betreffenden User für künftige Bestellungen sperren oder die Kosten in die Kalkulation einbeziehen.

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