Wir wurden gefragt

Wer trägt das Strafporto, wenn ein Paket nicht aus dem Shop abgeholt wurde?

Veröffentlicht: 12.04.2024 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 12.04.2024
Comicbild: Ein einsames Paket, welches in einem Lager auf seine Abholung wartet. Im Hintergrund ist ein Fenster, mit einem Baum, von dem das Herbstlaub fällt.

Ist niemand zu Hause, der ein Paket annehmen kann, wird dieses oft zu einem Paketshop oder in eine Packstation gebracht. Hin und wieder kommt es vor, dass das Paket dann aber einfach nicht von der Kundschaft abgeholt wird. In der Folge wird die Ware dann nach einer gewissen Aufbewahrungsfrist an die Händler:innen zurückgeschickt. Die dabei entstehenden Kosten werden den Absender:innen in Rechnung gestellt. Wie geht es dann aber weiter? Können die Kosten vielleicht sogar auf die Kundschaft abgewälzt werden?

Abholung ist eine Pflicht der Kundschaft

Grundsätzlich bestellt die Kundschaft die Ware nach Hause und ist zur Annahme des Pakets verpflichtet. Betrifft diese Pflicht auch die Abholung? Immerhin wird die Ware in den meisten Fällen direkt nach Hause geliefert.

Aber: Im Versandhandel muss die Kundschaft natürlich mit den üblichen Gegebenheiten rechnen. Zu diesen Gegebenheiten gehört eben auch, dass das lang erwartete Paket in einem Paketshop landet. Will ich das vermeiden, muss ich eben entweder dafür sorgen, dass ich zu Hause bin oder einen Ablageort festlegen. Auch gibt es die Möglichkeit bei manchen Versandunternehmen den Liefertag noch einmal zu verschieben. 

Mache ich von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch, muss ich mit dem extra Gang zum Paketshop rechnen. 

Wird das Paket nicht abgeholt, komme ich in den sogenannten Annahmeverzug und muss für Mehraufwendungen aufkommen, die dem Shop beispielsweise durch das Strafporto entstehen. 

„Ich habe aber gar kein Benachrichtungskärtchen bekommen!“

Eine häufige Begründung der Kundschaft, die man in diesem Zusammenhang liest, ist die, dass man gar nicht wusste, dass das Paket im Shop liegt, weil man keine Benachrichtigungskarte bekommen hat. Grundsätzlich ist diese Begründung auch gar nicht mal falsch: In Annahmeverzug kommt man nämlich nur, wenn einem die Ware überhaupt zur Annahme angeboten wurde. Wird keine Benachrichtigung in den Briefkasten geworfen, ist das natürlich ungünstig.

Händler:innen sollten daher die Sendungsverfolgungsnummer an die Kundschaft weitergeben. 

 

Und was ist, wenn gleichzeitig der Widerruf erklärt wird?

Da zum Widerruf auch immer eine eindeutige Widerrufserklärung gehört, ist das kommentarlose Nicht-Abholen aus dem Paketshop auch nicht als solcher zu werten. Kommt dennoch innerhalb der Frist eine Widerrufserklärung, so gelten für das Strafporto die Regeln, die Händler:innen in der Widerrufsbelehrung aufgestellt haben: Haben Verbraucher:innen die Kosten des Widerrufs zu tragen, müssen sie auch für das Strafporto aufkommen. Übernimmt das Unternehmen laut Belehrung die Kosten, bleibt es auch auf dem Strafporto sitzen. 

Was können Händler mit zurückgesendeten Waren tun, wenn keine Widerrufserklärung vorliegt? 

Die Waren befinden sich zwar wieder im Lager, jedoch steht im Kaufvertrag, dass sie bei der Kundschaft sein sollten. Käufer:innen könnten trotz der Verweigerung der Annahme die Herausgabe fordern. Ein einfacher Weiterverkauf ist rechtlich normalerweise nicht zulässig. Gesetzlich ist für solche Fälle eine öffentliche Versteigerung durch Selbsthilfeverkauf vorgesehen. Alternativ müsste die Ware bis zum Ende der Verjährungsfrist gelagert werden. Das wären dann drei Jahre. Immerhin müsste die Ware auf Risiko der Kundschaft eingelagert werden, soll heißen: Kommt es beispielsweise zu einem Wasserrohrbruch, der auch das Produkt beschädigt, ist das nicht das Problem des Unternehmens.

In der Praxis wählen jedoch die meisten Online-Händler diesen Weg nicht. Es wird eher empfohlen, das Gespräch mit der Kundschaft zu suchen. Kommt dann heraus, dass kein Interesse mehr an dem Produkt besteht, kann der Kaufvertrag aus Kulanz storniert werden.

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