Dreist oder berechtigt?

Kunde nutzt Online-Shop als kostenloses Leihhaus

Veröffentlicht: 17.04.2024 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 17.04.2024
Popart: Person schaut fragend mit dem Handy in der Hand
In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.

 

In dieser Woche scheint ein Kunde das Widerrufsrecht mal wieder zu überspannen: Der Kunde kauft bei einem Ebay-Händler günstig ein gebrauchtes Smartphone. Einen Tag vor Ablauf der Frist erklärt er den Widerruf mit der Begründung: „Wird nicht mehr benötigt, da mein Handy aus der Reparatur zurück ist.“ Ist dieser Widerruf rechtens?

Grundsatz: Missbrauch des Widerrufsrechts nur in wenigen Fällen

In Widerrufsformularen wird oft standardmäßig nach dem Grund für den Widerruf gefragt. Für Händler:innen können die Antworten auch ganz aufschlussreich sein. Wird beispielsweise ein Kleidungsstück immer wieder retourniert, weil es zu klein sei, fällt es vielleicht auch tatsächlich klein aus. Ein Hinweis in der Produktbeschreibung kann die Retourenquote dann wiederum positiv beeinflussen.

Rechtlich vorgesehen ist eine Begründung aber nicht. Verbraucher:innen dürfen innerhalb von zwei Wochen den Kauf ohne Angaben von Gründen widerrufen. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass allein aus der Begründung selten auf einen rechtswidrigen Missbrauch des Widerrufsrechts geschlossen werden darf, aber: Erwerben Kund:innen ohne eigentliche Kaufabsicht ein Produkt und erklären dann den Widerruf, kann es sich durchaus um einen Missbrauch handeln.

 

Fazit: Online-Shop ist kein Leihhaus

Was aber bedeutet das für unseren Fall? Der Kunde hat seinen Widerruf begründet, obwohl er das nicht müsste und damit aber gleichzeitig zugegeben, dass er den Händler als Leihhaus verwendet hat. Entsprechend kann man hier schon unterstellen, dass der Kunde von Anfang an gar nicht die Absicht hatte, das Produkt zu behalten. Stattdessen wollte er das Widerrufsrecht gezielt ausnutzen, um die Zeit, in der sein eigenes Handy in der Werkstatt ist, zu überbrücken. Das Widerrufsrecht so zu nutzen, grenzt an Sittenwidrigkeit und ist daher nicht erlaubt. Die Forderung des Kunden ist damit dreist. 

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